9. Abschnitt
Abfallwirtschaftsverbände
Bildung
(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung unter Einbeziehung der Städte mit eigenem Statut Gemeindeverbände zur Besorgung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben zu bilden. Die Gemeindeverbände führen die Bezeichnung "Abfallwirtschaftsverband" in Verbindung mit einer den jeweiligen Verbandsbereich kennzeichnenden örtlichen Bezeichnung.
(2) In der Verordnung zur Bildung der Abfallwirtschaftsverbände ist zu bestimmen, welche Gemeinden einem Abfallwirtschaftsverband angehören, wo dieser seinen Sitz hat und wie seine Bezeichnung lautet. Bei der Festlegung des Sitzes des Abfallwirtschaftsverbandes ist auf die Gebote der Zweckmäßigkeit und der Wirtschaftlichkeit Bedacht zu nehmen.
(3) Die beteiligten Gemeinden sind vor der Erlassung von Verordnungen zur Bildung von Abfallwirtschaftsverbänden zu hören.
(4) Abfallwirtschaftsverbände besitzen Rechtspersönlichkeit. Die Rechtspersönlichkeit bestehender Abfallwirtschaftsverbände wird durch eine Änderung der verbandsangehörigen Gemeinden nicht berührt.
(5) Die örtlichen Wirkungsbereiche der Abfallwirtschaftsverbände sind zugleich ihre Entsorgungsbereiche.
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