§ 15 K-AWO

K-AWO - Kärntner Abfallwirtschaftsordnung 2004 - K-AWO

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

4. Abschnitt

Erfassen von Abfällen

 

§ 15

Entsorgung durch Rückgabe

 

Besteht eine durch Rechtsvorschriften angeordnete Verpflichtung zur Rücknahme oder Rückgabe von Abfällen, so ist die nach diesem Gesetz in Betracht kommende Entsorgung von Abfällen nicht zulässig.

In Kraft seit 24.04.2004 bis 31.12.9999
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