(1) Der Abfallwirtschaftsverband hat im Falle einer Verordnung gemäß § 23 Abs. 1 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102, in seinem Entsorgungsbereich für die Sammlung und Abfuhr der einer von den übrigen Abfällen getrennten Entsorgung zuzuführenden Altstoffe zu sorgen, soweit durch diese Rechtsvorschriften nicht besondere Anordnungen zur Durchführung der Sammlung getroffen werden.
(1a) Soweit der Abfallwirtschaftsverband für eine von den übrigen Abfällen getrennte Sammlung und Abfuhr von Altstoffen sorgt, haben sich die Haushalte ausschließlich dieser zu bedienen.
(2) Fallen auf einem Grundstück Altstoffe in einer Menge an, die den üblichen Anfall in einem Haushalt erheblich übersteigt, dürfen hiefür die vom Abfallwirtschaftsverband zur Verfügung gestellten Einrichtungen zur Altstoffsammlung nur mit Zustimmung des Abfallwirtschaftsverbandes in Anspruch genommen werden. Liegt eine derartige privatrechtliche Zustimmung nicht vor, ist der Altstoff durch denjenigen, bei dem er anfällt, zu entsorgen.
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