Schriftform, Fertigung von Urkunden
(1) Erklärungen, durch die sich der Abfallwirtschaftsverband privatrechtlich verpflichtet, bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform und der Fertigung durch den Vorsitzenden oder, im Falle der Bevollmächtigung des Geschäftsführers (§ 46), durch den Geschäftsführer, soweit er zur Besorgung der Geschäfte in der Geschäftsordnung berufen ist. Diese Bestimmung ist nicht anzuwenden, soweit die Geschäftsordnung für bestimmte Erklärungen anderes vorsieht.
(2) Schriftliche Ausfertigungen von Verträgen sind vom Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Vorstandes sowie vom Geschäftsführer, soweit er zur Besorgung der Geschäfte auf Grund der Geschäftsordnung (§ 46) berufen ist, zu fertigen und mit der Bezeichnung des Abfallwirtschaftsverbandes zu versehen.
(3) Bedarf der Vertrag der Genehmigung der Landesregierung, so hat die schriftliche Ausfertigung überdies den Genehmigungsvermerk der Landesregierung zu enthalten.
0 Kommentare zu § 47 K-AWO