(1) Die Errichtung, der Betrieb und die Erhaltung der in der Verordnung gemäß § 36 Abs. 1 vorgesehenen öffentlichen Behandlungsanlagen sind Aufgabe der Abfallwirtschaftsverbände. Haben die Abfallwirtschaftsverbände in ihrem Entsorgungsbereich lediglich eine öffentliche Behandlungsanlage einer bestimmten Art zu errichten, dann haben die Abfallwirtschaftsverbände diese öffentliche Behandlungsanlage für ihren gesamten Entsorgungsbereich zu betreiben. Sind mehrere öffentliche Behandlungsanlagen einer bestimmten Art von den Abfallwirtschaftsverbänden zu errichten, dann haben die Abfallwirtschaftsverbände diese öffentlichen Behandlungsanlagen für die in der Verordnung gemäß § 36 Abs. 1 vorgesehenen Teilbereiche zu betreiben.
(2) Die Landesregierung darf durch Verordnung Vorschriften über die Zusammenarbeit der beteiligten Abfallwirtschaftsverbände und den gemeinsamen Betrieb einer Behandlungsanlage gemäß Abs. 1 zweiter Satz erlassen.
(3) Die Abfallwirtschaftsverbände dürfen andere als im Abs. 1 genannte Behandlungsanlagen errichten und betreiben, wenn Übereinstimmung mit den im § 36 Abs. 2 genannten Kriterien besteht.
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