(1) Als Abfälle im Sinne dieses Gesetzes gelten Siedlungsabfälle, die nicht gefährlich sind (Art. 3 Z 2a in Verbindung mit Z 2b der Abfall-Richtlinie 2008/98/EG), und Klärschlamm.
(2) Nicht gefährliche Siedlungsabfälle sind insbesondere der Hausmüll, der Sperrmüll, der Betriebsmüll und die Altstoffe:
a) | als Hausmüll gelten alle vorwiegend festen Abfälle, die üblicherweise in einem privaten Haushalt anfallen, sowie die nicht gefährlichen Abfälle aus Betrieben, Anstalten, öffentlichen Einrichtungen und sonstigen Arbeitsstellen, soweit sie | |||||||||
aa) | in ihrer Zusammensetzung mit Abfällen der privaten Haushalte vergleichbar sind, | |||||||||
bb) | durchschnittlich in einem Volumen bis 240 Liter pro Woche anfallen und | |||||||||
cc) | ihre Erfassung durch das ortsübliche Hausmüllsammelsystem möglich ist; | |||||||||
b) | als Sperrmüll gilt jener Hausmüll, dessen Erfassung wegen seiner Größe oder sperrigen Beschaffenheit nicht durch das ortsübliche Hausmüllsammelsystem möglich ist; | |||||||||
c) | als Betriebsmüll gelten die sonstigen nicht gefährlichen Siedlungsabfälle, insbesondere die Abfälle aus Gewerbe und Industrie, der Land- und Forstwirtschaft, aus Anstalten, aus öffentlichen Einrichtungen und sonstigen Arbeitsstellen, soweit sie nicht Haus- oder Sperrmüll sind; | |||||||||
d) | als Altstoffe gelten die nicht gefährlichen Altstoffe im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 AWG 2002. |
(3) Als Klärschlamm gelten die Rückstände aus der Reinigung oder Behandlung von Abwässern, gleichgültig welcher Herkunft und Beschaffenheit, ausgenommen Rechengut und Sandfanginhalte.
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