§ 52 K-AWO

K-AWO - Kärntner Abfallwirtschaftsordnung 2004 - K-AWO

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024

§ 52

Mitwirkungspflicht der Gemeinden

 

Die verbandsangehörigen Gemeinden sind verpflichtet, dem Abfallwirtschaftsverband alle für die Besorgung seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen, bei der Besorgung der Aufgaben mitzuwirken und die für die Besorgung der Aufgaben erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

In Kraft seit 24.04.2004 bis 31.12.9999
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