(1) Das Land Kärnten hat als Träger von Privatrechten insbesondere zu fördern:
a) | die Vermeidung und die Verwertung von Abfällen, | |||||||||
b) | die Ausbildung von Umweltberatern und | |||||||||
c) | die Aufklärung über abfallwirtschaftliche Zielsetzungen durch Informationen und bewusstseinsbildende Maßnahmen der Bevölkerung und durch vorbildliche Besorgung von Aufgaben der Landesverwaltung, | |||||||||
d) | die Reparatur und Wiederverwendung von Produkten, | |||||||||
e) | Maßnahmen zur Verringerung der Verschwendung von Lebensmitteln sowie zu deren Umverteilung. |
(2) Das Land Kärnten und durch Landesgesetz eingerichtete Fonds haben im Rahmen von Förderungsmaßnahmen vor allem auf jene Unternehmen Bedacht zu nehmen, die solche Produkte erzeugen, die bei ihrer Verwendung im Verhältnis zu gleichartigen Produkten geringere Umweltbelastungen hervorrufen oder deren Abfälle leichter einer Abfallverwertung zugeführt werden können.
(3) Auf eine Gewährung von Förderungen auf Grund dieses Gesetzes besteht kein Rechtsanspruch.
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