Erster Abschnitt - Richterliche Beamte
Erster Unterabschnitt - Sicherheit in Gerichtsgebäuden und bei auswärtigen Gerichtshandlungen
§ 1 GOG Verbot der Mitnahme von Waffen in Gerichtsgebäude
- (1)Absatz einsGerichtsgebäude dürfen mit einer Waffe nicht betreten werden; als Gerichtsgebäude gelten jene Gebäude, die ausschließlich dem Gerichtsbetrieb oder dem staatsanwaltschaftlichen Betrieb gewidmet sind, sowie Gebäude ohne eine solche ausschließliche Widmung hinsichtlich ihrer dem Gerichtsbetrieb oder dem staatsanwaltschaftlichen Betrieb gewidmeten Teile; als Waffe ist jeder besonders gefährliche, zur Bedrohung von Leib oder Leben geeignete Gegenstand anzusehen.
- (2)Absatz 2Wer entgegen dem Abs. 1 eine Waffe bei sich hat, hat sie beim Betreten des Gerichtsgebäudes in einem hiefür bestimmten Schließfach zu verwahren, steht ein solches nicht zur Verfügung, einem Kontrollorgan (§ 3 Abs. 1), bei Fehlen eines solchen einem von dem Präsidenten des Gerichtshofs beziehungsweise dem Vorsteher des Bezirksgerichts, der mit der Verwaltung des Gerichtsgebäudes betraut ist, (Verwalter des Gerichtsgebäudes) zur Übernahme von Waffen bestimmten Gerichtsbediensteten, sonst dem Rechnungsführer zu übergeben.Wer entgegen dem Absatz eins, eine Waffe bei sich hat, hat sie beim Betreten des Gerichtsgebäudes in einem hiefür bestimmten Schließfach zu verwahren, steht ein solches nicht zur Verfügung, einem Kontrollorgan (Paragraph 3, Absatz eins,), bei Fehlen eines solchen einem von dem Präsidenten des Gerichtshofs beziehungsweise dem Vorsteher des Bezirksgerichts, der mit der Verwaltung des Gerichtsgebäudes betraut ist, (Verwalter des Gerichtsgebäudes) zur Übernahme von Waffen bestimmten Gerichtsbediensteten, sonst dem Rechnungsführer zu übergeben.
- (3)Absatz 3Der Besitzer ist vor der Verwahrung der Waffe in einem Schließfach beziehungsweise vor deren Übergabe (Abs. 2) über die für die Ausfolgung einer Waffe maßgebenden Umstände (§ 6) in Kenntnis zu setzen.Der Besitzer ist vor der Verwahrung der Waffe in einem Schließfach beziehungsweise vor deren Übergabe (Absatz 2,) über die für die Ausfolgung einer Waffe maßgebenden Umstände (Paragraph 6,) in Kenntnis zu setzen.
§ 2 GOG Ausnahmen vom Mitnahmeverbot von Waffen
- (1)Absatz einsAuf Kontrollorgane (§ 3 Abs. 1), die zum Führen einer bestimmten Waffe nach dem Waffengesetz 1986, BGBl. Nr. 443, befugt sind, sowie auf Personen, die auf Grund ihres öffentlichen Dienstes zum Tragen bestimmter Waffen verpflichtet sind oder auf Grund eines richterlichen Auftrags eine bestimmte Waffe in das Gerichtsgebäude mitzunehmen haben, ist insoweit der § 1 nicht anzuwenden.Auf Kontrollorgane (Paragraph 3, Absatz eins,), die zum Führen einer bestimmten Waffe nach dem Waffengesetz 1986, Bundesgesetzblatt Nr. 443, befugt sind, sowie auf Personen, die auf Grund ihres öffentlichen Dienstes zum Tragen bestimmter Waffen verpflichtet sind oder auf Grund eines richterlichen Auftrags eine bestimmte Waffe in das Gerichtsgebäude mitzunehmen haben, ist insoweit der Paragraph eins, nicht anzuwenden.
- (2)Absatz 2Richtern, Staatsanwälten und anderen Beamten der Gerichte und staatsanwaltschaftlichen Behörden kann auf ihren Antrag von ihrer für Feststellungen und Verfügungen in Angelegenheiten der Sachleistungen zuständigen Dienstbehörde die Mitnahme einer bestimmten Waffe, die sie besitzen oder führen dürfen, in das Gerichtsgebäude, in dem ihre Dienststelle untergebracht ist, befristet gestattet werden, wenn hiefür besonders wichtige Gründe gegeben sind; hierüber ist unter Anwendung des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29, mit Bescheid zu entscheiden.Richtern, Staatsanwälten und anderen Beamten der Gerichte und staatsanwaltschaftlichen Behörden kann auf ihren Antrag von ihrer für Feststellungen und Verfügungen in Angelegenheiten der Sachleistungen zuständigen Dienstbehörde die Mitnahme einer bestimmten Waffe, die sie besitzen oder führen dürfen, in das Gerichtsgebäude, in dem ihre Dienststelle untergebracht ist, befristet gestattet werden, wenn hiefür besonders wichtige Gründe gegeben sind; hierüber ist unter Anwendung des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 29, mit Bescheid zu entscheiden.
- (3)Absatz 3Unter den in Abs. 2 genannten Voraussetzungen kann auch anderen Personen sowie Personen des im Abs. 2 genannten Personenkreises, die eine Waffe in ein nicht vom Abs. 2 erfaßtes Gerichtsgebäude mitzunehmen beabsichtigen, auf ihren Antrag die Mitnahme einer bestimmten Waffe in ein oder mehrere Gerichtsgebäude befristet gestattet werden; die Entscheidung obliegt dem Präsidenten desjenigen Oberlandesgerichts, in dessen Sprengel das Gerichtsgebäude liegt, in das der Antragsteller die Waffe mitzunehmen beabsichtigt. In einem solchen Verfahren ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, anzuwenden.Unter den in Absatz 2, genannten Voraussetzungen kann auch anderen Personen sowie Personen des im Absatz 2, genannten Personenkreises, die eine Waffe in ein nicht vom Absatz 2, erfaßtes Gerichtsgebäude mitzunehmen beabsichtigen, auf ihren Antrag die Mitnahme einer bestimmten Waffe in ein oder mehrere Gerichtsgebäude befristet gestattet werden; die Entscheidung obliegt dem Präsidenten desjenigen Oberlandesgerichts, in dessen Sprengel das Gerichtsgebäude liegt, in das der Antragsteller die Waffe mitzunehmen beabsichtigt. In einem solchen Verfahren ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51, anzuwenden.
§ 3 GOG Sicherheitskontrolle
- (1)Absatz einsPersonen, die ein Gerichtsgebäude betreten oder sich in einem solchen aufhalten, haben sich auf Aufforderung eines Kontrollorgans einer Kontrolle zu unterziehen, ob sie eine Waffe bei sich haben (Sicherheitskontrolle). Kontrollorgane sind die von Sicherheitsunternehmern (§ 9 Abs. 1) mit der Vornahme der Sicherheitskontrollen Beauftragten sowie die vom Verwalter eines Gerichtsgebäudes hiezu bestimmten Gerichtsbediensteten.Personen, die ein Gerichtsgebäude betreten oder sich in einem solchen aufhalten, haben sich auf Aufforderung eines Kontrollorgans einer Kontrolle zu unterziehen, ob sie eine Waffe bei sich haben (Sicherheitskontrolle). Kontrollorgane sind die von Sicherheitsunternehmern (Paragraph 9, Absatz eins,) mit der Vornahme der Sicherheitskontrollen Beauftragten sowie die vom Verwalter eines Gerichtsgebäudes hiezu bestimmten Gerichtsbediensteten.
- (2)Absatz 2Die Sicherheitskontrollen können insbesondere unter Verwendung technischer Hilfsmittel, wie Torsonden und Handsuchgeräten, durchgeführt werden; unter möglichster Schonung des Betroffenen ist auch das Verlangen nach einer Vorweisung der von ihm mitgeführten Gegenstände sowie eine händische Durchsuchung seiner Kleidung zulässig; eine solche Durchsuchung der Kleidung darf nur von Personen desselben Geschlechts vorgenommen werden.
- (3)Absatz 3Den der Sicherheitskontrolle und der Durchsetzung des Mitnahmeverbots von Waffen dienenden Anordnungen der Kontrollorgane ist Folge zu leisten; ein richterlicher Auftrag zur Mitnahme einer bestimmten Waffe (§ 2 Abs. 1) oder ein Bescheid nach § 2 Abs. 2 oder 3 ist ihnen unaufgefordert vorzuweisen.Den der Sicherheitskontrolle und der Durchsetzung des Mitnahmeverbots von Waffen dienenden Anordnungen der Kontrollorgane ist Folge zu leisten; ein richterlicher Auftrag zur Mitnahme einer bestimmten Waffe (Paragraph 2, Absatz eins,) oder ein Bescheid nach Paragraph 2, Absatz 2, oder 3 ist ihnen unaufgefordert vorzuweisen.
- (4)Absatz 4Für Personen, die in einem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zum Bund stehen, ist die Befolgung der Anordnungen nach Abs. 3 Dienstpflicht. Die durch einen Verstoß gegen diese Dienstpflicht bewirkte Abwesenheit vom Dienst gilt als nicht gerechtfertigt.Für Personen, die in einem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zum Bund stehen, ist die Befolgung der Anordnungen nach Absatz 3, Dienstpflicht. Die durch einen Verstoß gegen diese Dienstpflicht bewirkte Abwesenheit vom Dienst gilt als nicht gerechtfertigt.
§ 4 GOG Ausnahmen von der Sicherheitskontrolle
- (1)Absatz einsVorbehaltlich der Abs. 2 und 3 sind Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, sonstige Bedienstete der Gerichte, Staatsanwaltschaften und des Bundesministeriums für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz, Bedienstete anderer Dienststellen, deren Dienststelle im selben Gebäude wie das Gericht untergebracht ist, Funktionärinnen und Funktionäre der Finanzprokuratur, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, Notarinnen und Notare, Patentanwältinnen und Patentanwälte, Verteidigerinnen und Verteidiger, qualifizierte Vertreterinnen und Vertreter nach § 40 Abs. 1 Z 2 ASGG, Rechtsanwaltsanwärterinnen und Rechtsanwaltsanwärter, Notariatskandidatinnen und Notariatskandidaten, Patentanwaltsanwärterinnen und Patentanwaltsanwärter, allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige sowie allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Dolmetscherinnen und Dolmetscher keiner Sicherheitskontrolle nach § 3 Abs. 1 und 2 zu unterziehen, wenn sie sich – soweit erforderlich – mit ihrem Dienst-, Berufs-, Gerichtssachverständigen- oder Gerichtsdolmetscherausweis ausweisen und erklären, keine oder nur eine Waffe bei sich zu haben, deren Mitnahme ihnen gestattet wurde (§ 2 Abs. 2 und 3); betreten sie ein Gerichtsgebäude durch einen Eingang, der mit einer Torsonde ausgestattet ist, so haben sie diese dennoch zu durchschreiten, wenn neben ihr kein anderer, für sie bestimmter Durchgang besteht.Vorbehaltlich der Absatz 2 und 3 sind Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, sonstige Bedienstete der Gerichte, Staatsanwaltschaften und des Bundesministeriums für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz, Bedienstete anderer Dienststellen, deren Dienststelle im selben Gebäude wie das Gericht untergebracht ist, Funktionärinnen und Funktionäre der Finanzprokuratur, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, Notarinnen und Notare, Patentanwältinnen und Patentanwälte, Verteidigerinnen und Verteidiger, qualifizierte Vertreterinnen und Vertreter nach Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 2, ASGG, Rechtsanwaltsanwärterinnen und Rechtsanwaltsanwärter, Notariatskandidatinnen und Notariatskandidaten, Patentanwaltsanwärterinnen und Patentanwaltsanwärter, allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige sowie allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Dolmetscherinnen und Dolmetscher keiner Sicherheitskontrolle nach Paragraph 3, Absatz eins und 2 zu unterziehen, wenn sie sich – soweit erforderlich – mit ihrem Dienst-, Berufs-, Gerichtssachverständigen- oder Gerichtsdolmetscherausweis ausweisen und erklären, keine oder nur eine Waffe bei sich zu haben, deren Mitnahme ihnen gestattet wurde (Paragraph 2, Absatz 2 und 3); betreten sie ein Gerichtsgebäude durch einen Eingang, der mit einer Torsonde ausgestattet ist, so haben sie diese dennoch zu durchschreiten, wenn neben ihr kein anderer, für sie bestimmter Durchgang besteht.
- (2)Absatz 2Hegt ein Kontrollorgan bei einer im Abs. 1 genannten Person trotz ihrer Erklärung nach Abs. 1 den begründeten Verdacht, daß sie doch unerlaubt eine Waffe bei sich hat, so ist sie ausnahmsweise auch einer Sicherheitskontrolle nach § 3 Abs. 1 und 2 zu unterziehen.Hegt ein Kontrollorgan bei einer im Absatz eins, genannten Person trotz ihrer Erklärung nach Absatz eins, den begründeten Verdacht, daß sie doch unerlaubt eine Waffe bei sich hat, so ist sie ausnahmsweise auch einer Sicherheitskontrolle nach Paragraph 3, Absatz eins und 2 zu unterziehen.
- (3)Absatz 3Liegen besondere Umstände vor, so können die Kontrollorgane angewiesen werden, daß auch jede Person des im Abs. 1 genannten Personenkreises einer Sicherheitskontrolle nach § 3 Abs. 1 und 2 zu unterziehen ist. Diese Anordnung ist den Erfordernissen entsprechend zeitlich zu beschränken; sie ist vom Verwalter des Gerichtsgebäudes zu treffen. Die Leiter der anderen in diesem Gerichtsgebäude untergebrachten Dienststellen sind von einer solchen Anordnung unverzüglich in Kenntnis zu setzen.Liegen besondere Umstände vor, so können die Kontrollorgane angewiesen werden, daß auch jede Person des im Absatz eins, genannten Personenkreises einer Sicherheitskontrolle nach Paragraph 3, Absatz eins und 2 zu unterziehen ist. Diese Anordnung ist den Erfordernissen entsprechend zeitlich zu beschränken; sie ist vom Verwalter des Gerichtsgebäudes zu treffen. Die Leiter der anderen in diesem Gerichtsgebäude untergebrachten Dienststellen sind von einer solchen Anordnung unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
- (4)Absatz 4Hat es ein qualifizierter Vertreter zu Unrecht abgelehnt, eine Waffe zu verwahren beziehungsweise zu übergeben (§ 1 Abs. 2), oder fälschlich erklärt, keine Waffe oder nur eine solche bei sich zu haben, deren Mitnahme ihm gestattet wurde (Abs. 1), so ist § 40 Abs. 6 und 7 ASGG in jenem Verfahren sinngemäß anzuwenden, in dem er nach dem Betreten des Gerichtsgebäudes einzuschreiten beabsichtigte.Hat es ein qualifizierter Vertreter zu Unrecht abgelehnt, eine Waffe zu verwahren beziehungsweise zu übergeben (Paragraph eins, Absatz 2,), oder fälschlich erklärt, keine Waffe oder nur eine solche bei sich zu haben, deren Mitnahme ihm gestattet wurde (Absatz eins,), so ist Paragraph 40, Absatz 6 und 7 ASGG in jenem Verfahren sinngemäß anzuwenden, in dem er nach dem Betreten des Gerichtsgebäudes einzuschreiten beabsichtigte.
- (5)Absatz 5Personen, die wegen ihres öffentlichen Dienstes zum Tragen bestimmter Waffen verpflichtet sind, sowie von diesen vorgeführte Personen sind jedenfalls keiner Sicherheitskontrolle nach § 3 zu unterziehen; für die letzten Personen gilt dies nur, wenn der Vorführende erklärt, daß er die vorgeführte Person einer Sicherheitskontrolle bereits unterzogen hat.Personen, die wegen ihres öffentlichen Dienstes zum Tragen bestimmter Waffen verpflichtet sind, sowie von diesen vorgeführte Personen sind jedenfalls keiner Sicherheitskontrolle nach Paragraph 3, zu unterziehen; für die letzten Personen gilt dies nur, wenn der Vorführende erklärt, daß er die vorgeführte Person einer Sicherheitskontrolle bereits unterzogen hat.
§ 5 GOG Zwangsgewalt der Kontrollorgane
- (1)Absatz einsPersonen, die es zu Unrecht ablehnen, sich einer Sicherheitskontrolle zu unterziehen oder eine bei ihnen vorgefundene Waffe zu verwahren beziehungsweise zu übergeben (§ 1 Abs. 2), sind vom Kontrollorgan aus dem Gerichtsgebäude zu weisen. Unter den gleichen Voraussetzungen sind auch Personen aus dem Gerichtsgebäude zu weisen, die eine Sicherheitskontrolle umgangen haben.Personen, die es zu Unrecht ablehnen, sich einer Sicherheitskontrolle zu unterziehen oder eine bei ihnen vorgefundene Waffe zu verwahren beziehungsweise zu übergeben (Paragraph eins, Absatz 2,), sind vom Kontrollorgan aus dem Gerichtsgebäude zu weisen. Unter den gleichen Voraussetzungen sind auch Personen aus dem Gerichtsgebäude zu weisen, die eine Sicherheitskontrolle umgangen haben.
- (2)Absatz 2Die Kontrollorgane sind ermächtigt, im Falle der Nichtbefolgung ihrer Anweisungen nach Abs. 1 die Anwendung unmittelbarer Zwangsgewalt anzudrohen und bei Erfolglosigkeit der Androhung ihre Anweisungen mit angemessener unmittelbarer Zwangsgewalt unter möglichster Schonung des Betroffenen durchzusetzen; der mit einer Lebensgefährdung verbundene Gebrauch einer Waffe ist hiebei nur im Falle der gerechten Notwehr zur Verteidigung eines Menschen zulässig.Die Kontrollorgane sind ermächtigt, im Falle der Nichtbefolgung ihrer Anweisungen nach Absatz eins, die Anwendung unmittelbarer Zwangsgewalt anzudrohen und bei Erfolglosigkeit der Androhung ihre Anweisungen mit angemessener unmittelbarer Zwangsgewalt unter möglichster Schonung des Betroffenen durchzusetzen; der mit einer Lebensgefährdung verbundene Gebrauch einer Waffe ist hiebei nur im Falle der gerechten Notwehr zur Verteidigung eines Menschen zulässig.
§ 6 GOG Ausfolgung übergebener Waffen
- (1)Absatz einsDie nach § 1 Abs. 2 übergebene Waffe ist dem Besitzer auf sein Verlangen möglichst beim Verlassen des Gerichtsgebäudes auszufolgen. Gleiches gilt für eine in einem Schließfach verwahrte Waffe, wenn für dessen Öffnung die Mitwirkung eines Kontrollorgans beziehungsweise Gerichtsbediensteten (§§ 1 Abs. 2, 3 Abs. 1) erforderlich ist.Die nach Paragraph eins, Absatz 2, übergebene Waffe ist dem Besitzer auf sein Verlangen möglichst beim Verlassen des Gerichtsgebäudes auszufolgen. Gleiches gilt für eine in einem Schließfach verwahrte Waffe, wenn für dessen Öffnung die Mitwirkung eines Kontrollorgans beziehungsweise Gerichtsbediensteten (Paragraphen eins, Absatz 2,, 3 Absatz eins,) erforderlich ist.
- (2)Absatz 2Sofern es sich um eine Waffe handelt, für die der Besitzer eine waffenrechtliche Urkunde benötigt, darf sie nur ausgefolgt werden, wenn er eine solche vorweist. Andernfalls ist die Sicherheitsbehörde zu verständigen, die Waffe bis zu deren Eintreffen zurückzubehalten und deren Verfügung abzuwarten.
- (3)Absatz 3Waffen, deren Ausfolgung nicht binnen sechs Monaten nach Übergabe verlangt wird, gelten als verfallen. Verfallene Waffen sind zu vernichten; sofern ihr Wert aber 1 000 Euro offenkundig übersteigt, durch Freihandverkauf zu verwerten. Stellt der Eigentümer oder rechtmäßige Besitzer noch zeitgerecht vor der Verwertung oder Vernichtung einen Antrag auf Ausfolgung der Sache, so ist ihm die Waffe vorbehaltlich des Abs. 2 auszufolgen.Waffen, deren Ausfolgung nicht binnen sechs Monaten nach Übergabe verlangt wird, gelten als verfallen. Verfallene Waffen sind zu vernichten; sofern ihr Wert aber 1 000 Euro offenkundig übersteigt, durch Freihandverkauf zu verwerten. Stellt der Eigentümer oder rechtmäßige Besitzer noch zeitgerecht vor der Verwertung oder Vernichtung einen Antrag auf Ausfolgung der Sache, so ist ihm die Waffe vorbehaltlich des Absatz 2, auszufolgen.
- (4)Absatz 4Die Verwertung oder Vernichtung ist vom Verwalter des Gerichtsgebäudes (§ 1 Abs. 2) anzuordnen. Sofern der Übergeber bei Übergabe der Waffe seinen Namen und seine Anschrift bekannt gegeben hat, ist er zeitgerecht vor der Verwertung oder Vernichtung unter Hinweis darauf zur Abholung aufzufordern. Ein allenfalls erzielter Erlös der Verwertung ist dem Eigentümer, wenn er dies binnen drei Jahren nach Eintritt des Verfalls verlangt, auszufolgen.Die Verwertung oder Vernichtung ist vom Verwalter des Gerichtsgebäudes (Paragraph eins, Absatz 2,) anzuordnen. Sofern der Übergeber bei Übergabe der Waffe seinen Namen und seine Anschrift bekannt gegeben hat, ist er zeitgerecht vor der Verwertung oder Vernichtung unter Hinweis darauf zur Abholung aufzufordern. Ein allenfalls erzielter Erlös der Verwertung ist dem Eigentümer, wenn er dies binnen drei Jahren nach Eintritt des Verfalls verlangt, auszufolgen.
- (5)Absatz 5Über die in dieser Bestimmung angeordneten Rechtsfolgen ist der Besitzer bei Übergabe der Waffe schriftlich zu informieren.
§ 7 GOG Säumnisfolge
§ 7.Paragraph 7, Wer aus dem Gerichtsgebäude gewiesen worden ist, weil er sich zu Unrecht geweigert hat, sich einer Sicherheitskontrolle zu unterziehen oder eine Waffe zu verwahren beziehungsweise zu übergeben (§ 5), und deshalb eine zur Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung erforderliche Verfahrenshandlung nicht vorgenommen hat oder einer Verpflichtung im Gericht nicht nachgekommen ist, ist grundsätzlich als unentschuldigt säumig anzusehen. Wer aus dem Gerichtsgebäude gewiesen worden ist, weil er sich zu Unrecht geweigert hat, sich einer Sicherheitskontrolle zu unterziehen oder eine Waffe zu verwahren beziehungsweise zu übergeben (Paragraph 5,), und deshalb eine zur Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung erforderliche Verfahrenshandlung nicht vorgenommen hat oder einer Verpflichtung im Gericht nicht nachgekommen ist, ist grundsätzlich als unentschuldigt säumig anzusehen.
§ 8 GOG Verbot der Mitnahme von Waffen bei auswärtigen Gerichtshandlungen
§ 8.Paragraph 8, Auf Personen, die während einer außerhalb des Gerichtsgebäudes stattfindenden Dienstverrichtung des Gerichts anwesend sind oder an dieser teilnehmen sollen, sind die §§ 1 bis 7 sinngemäß anzuwenden. Auf Personen, die während einer außerhalb des Gerichtsgebäudes stattfindenden Dienstverrichtung des Gerichts anwesend sind oder an dieser teilnehmen sollen, sind die Paragraphen eins bis 7 sinngemäß anzuwenden.
§ 9 GOG Betrauung von Unternehmern (Sicherheitsunternehmer)
- (1)Absatz einsDie Präsidenten der Oberlandesgerichte sind befugt, die Durchführung von Sicherheitskontrollen hiefür geeigneten Unternehmern vertraglich zu übertragen (Sicherheitsunternehmer); ein solcher Vertrag bedarf der Genehmigung des Bundesministers für Justiz.
- (2)Absatz 2Im Vergabeverfahren ist darauf zu achten, daß auszuwählende Unternehmer für eine ordnungsgemäße Erfüllung ihrer Aufgaben Gewähr bieten, insbesondere auf Grund ihrer entsprechenden Befugnisse, technischen, finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sowie ihrer Zuverlässigkeit.
§ 10 GOG Vertragsbedingungen
§ 10.Paragraph 10, Die Bedingungen eines Vertrags nach § 9 Abs. 1 haben den Sicherheitsunternehmer jedenfalls zu verpflichten: Die Bedingungen eines Vertrags nach Paragraph 9, Absatz eins, haben den Sicherheitsunternehmer jedenfalls zu verpflichten:
- 1.Ziffer einsdie Durchführung der Sicherheitskontrollen zu gewährleisten;
- 2.Ziffer 2nur solche Personen mit der Vornahme von Sicherheitskontrollen zu beauftragen, deren derartige Verwendung zwei Wochen zuvor der Sicherheitsbehörde nach dem § 255 Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, angezeigt und deren erforderliche Zuverlässigkeit von der Sicherheitsbehörde nicht nach dem § 255 Abs. 3 der Gewerbeordnung 1994 verneint worden ist;nur solche Personen mit der Vornahme von Sicherheitskontrollen zu beauftragen, deren derartige Verwendung zwei Wochen zuvor der Sicherheitsbehörde nach dem Paragraph 255, Absatz 2, der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194, angezeigt und deren erforderliche Zuverlässigkeit von der Sicherheitsbehörde nicht nach dem Paragraph 255, Absatz 3, der Gewerbeordnung 1994 verneint worden ist;
- 3.Ziffer 3die Einhaltung der Befugnisse und Verpflichtungen der von ihm mit der Vornahme von Sicherheitskontrollen Beauftragten (§ 11 Abs. 1) sicherzustellen;die Einhaltung der Befugnisse und Verpflichtungen der von ihm mit der Vornahme von Sicherheitskontrollen Beauftragten (Paragraph 11, Absatz eins,) sicherzustellen;
- 4.Ziffer 4die Beauftragten deutlich kenntlich zu machen und sie mit Lichtbildausweisen auszustatten, die den Anforderungen nach § 11 Abs. 1 Z 6 entsprechen;die Beauftragten deutlich kenntlich zu machen und sie mit Lichtbildausweisen auszustatten, die den Anforderungen nach Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 6, entsprechen;
- 5.Ziffer 5Sicherheitskontrollen in mindestens einem Gerichtsgebäude für die Dauer von zumindest einem Jahr durchzuführen;
- 6.Ziffer 6die Tätigkeit der Beauftragten umfassend zu beaufsichtigen;
- 7.Ziffer 7eine Haftpflichtversicherung mit einer Haftpflichtversicherungssumme von mindestens 50 Millionen Schilling zur Erfüllung von Schadenersatzpflichten, einschließlich solcher nach § 14 Abs. 2, abzuschließen und den Abschluß des Haftpflichtversicherungsvertrags sowie die fristgerechte Bezahlung der Versicherungsprämien dem Präsidenten des Oberlandesgerichts durch Vorlage des Versicherungsscheins und der Zahlungsbelege nachzuweisen.eine Haftpflichtversicherung mit einer Haftpflichtversicherungssumme von mindestens 50 Millionen Schilling zur Erfüllung von Schadenersatzpflichten, einschließlich solcher nach Paragraph 14, Absatz 2,, abzuschließen und den Abschluß des Haftpflichtversicherungsvertrags sowie die fristgerechte Bezahlung der Versicherungsprämien dem Präsidenten des Oberlandesgerichts durch Vorlage des Versicherungsscheins und der Zahlungsbelege nachzuweisen.
§ 11 GOG Befugnisse und Aufgaben der Kontrollorgane
- (1)Absatz einsDie mit der Vornahme von Sicherheitskontrollen von Sicherheitsunternehmern (§ 9 Abs. 1) Beauftragten sowie die vom Verwalter des Gerichtsgebäudes hiefür bestimmten Gerichtsbediensteten (§ 3 Abs. 1) sind befugt und - vorbehaltlich des Abs. 2 - verpflichtet,Die mit der Vornahme von Sicherheitskontrollen von Sicherheitsunternehmern (Paragraph 9, Absatz eins,) Beauftragten sowie die vom Verwalter des Gerichtsgebäudes hiefür bestimmten Gerichtsbediensteten (Paragraph 3, Absatz eins,) sind befugt und - vorbehaltlich des Absatz 2, - verpflichtet,
- 1.Ziffer einsdie Sicherheitskontrollen mit den im § 3 Abs. 2 und 3 genannten Mitteln und Einschränkungen unter möglichster Schonung der Betroffenen sowie unter Vermeidung einer Störung des Gerichtsbetriebs oder einer Schädigung des Ansehens der Rechtspflege durchzuführen;die Sicherheitskontrollen mit den im Paragraph 3, Absatz 2 und 3 genannten Mitteln und Einschränkungen unter möglichster Schonung der Betroffenen sowie unter Vermeidung einer Störung des Gerichtsbetriebs oder einer Schädigung des Ansehens der Rechtspflege durchzuführen;
- 2.Ziffer 2– wenn ein Schließfach zur Verfügung steht - allenfalls an der Verwahrung einer Waffe in diesem sowie an seiner nachmaligen Öffnung mitzuwirken; sonst eine ihnen übergebene Waffe vorübergehend in Verwahrung zu nehmen und sie ihrem Besitzer beim Verlassen des Gerichtsgebäudes auszufolgen; all dies vorbehaltlich des § 6;– wenn ein Schließfach zur Verfügung steht - allenfalls an der Verwahrung einer Waffe in diesem sowie an seiner nachmaligen Öffnung mitzuwirken; sonst eine ihnen übergebene Waffe vorübergehend in Verwahrung zu nehmen und sie ihrem Besitzer beim Verlassen des Gerichtsgebäudes auszufolgen; all dies vorbehaltlich des Paragraph 6 ;,
- 3.Ziffer 3in den Fällen des § 5 Personen aus dem Gerichtsgebäude zu weisen, diesen nötigenfalls den Einsatz unmittelbarer Zwangsgewalt anzudrohen und bei Erfolglosigkeit dieser Androhung ihre Anweisungen durch angemessene unmittelbare Zwangsgewalt unter möglichster Schonung des Betroffenen durchzusetzen, wobei der mit einer Lebensgefahr verbundene Gebrauch einer Waffe nur im Falle der gerechten Notwehr zur Verteidigung eines Menschen zulässig ist;in den Fällen des Paragraph 5, Personen aus dem Gerichtsgebäude zu weisen, diesen nötigenfalls den Einsatz unmittelbarer Zwangsgewalt anzudrohen und bei Erfolglosigkeit dieser Androhung ihre Anweisungen durch angemessene unmittelbare Zwangsgewalt unter möglichster Schonung des Betroffenen durchzusetzen, wobei der mit einer Lebensgefahr verbundene Gebrauch einer Waffe nur im Falle der gerechten Notwehr zur Verteidigung eines Menschen zulässig ist;
- 4.Ziffer 4die Sicherheitsbehörde zu verständigen, wenn
- a)Litera ader Aufenthalt im Gerichtsgebäude mit Gewalt oder gefährlicher Drohung erzwungen oder auf diese Weise einer Wegweisung aus dem Gerichtsgebäude begegnet wird oder
- b)Litera beine Waffe nach § 6 Abs. 2 zurückbehalten wird;eine Waffe nach Paragraph 6, Absatz 2, zurückbehalten wird;
- 5.Ziffer 5von Fällen nach § 4 Abs. 2 und 4 (§ 8) dem Verwalter des Gerichtsgebäudes zu berichten;von Fällen nach Paragraph 4, Absatz 2 und 4 (Paragraph 8,) dem Verwalter des Gerichtsgebäudes zu berichten;
- 6.Ziffer 6sich auf Verlangen von Personen, die einer Sicherheitskontrolle unterzogen werden sollen, mit Vor- und Zuname sowie als Beauftragter des Sicherheitsunternehmers beziehungsweise als vom Verwalter des Gerichtsgebäudes bestimmter Gerichtsbediensteter auszuweisen.
- (2)Absatz 2Der Verwalter des Gerichtsgebäudes kann aussprechen, daß ein von ihm zur Vornahme von Sicherheitskontrollen bestimmter Gerichtsbediensteter (§ 3 Abs. 1) nicht verpflichtet ist, unmittelbare Zwangsgewalt (Abs. 1 Z 3) anzuwenden.Der Verwalter des Gerichtsgebäudes kann aussprechen, daß ein von ihm zur Vornahme von Sicherheitskontrollen bestimmter Gerichtsbediensteter (Paragraph 3, Absatz eins,) nicht verpflichtet ist, unmittelbare Zwangsgewalt (Absatz eins, Ziffer 3,) anzuwenden.
§ 12 GOG Widerruf der Betrauung eines Sicherheitsunternehmers
§ 12.Paragraph 12, Der Präsident des Oberlandesgerichts kann den mit dem Sicherheitsunternehmer geschlossenen Vertrag mit sofortiger Wirkung für aufgelöst erklären und die damit erteilten Befugnisse widerrufen, wenn der Sicherheitsunternehmer eine Vertragsbedingung nach § 10 nicht erfüllt oder ein von ihm mit der Durchführung der Sicherheitskontrolle Beauftragter seine Befugnisse überschreitet oder seine Pflichten verletzt (§ 11 Abs. 1). Der Präsident des Oberlandesgerichts kann den mit dem Sicherheitsunternehmer geschlossenen Vertrag mit sofortiger Wirkung für aufgelöst erklären und die damit erteilten Befugnisse widerrufen, wenn der Sicherheitsunternehmer eine Vertragsbedingung nach Paragraph 10, nicht erfüllt oder ein von ihm mit der Durchführung der Sicherheitskontrolle Beauftragter seine Befugnisse überschreitet oder seine Pflichten verletzt (Paragraph 11, Absatz eins,).
§ 13 GOG Einschreiten der Sicherheitsbehörden und Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes
- (1)Absatz einsWenn der Aufenthalt im Gerichtsgebäude mit Gewalt oder gefährlicher Drohung erzwungen oder auf diese Weise einer Wegweisung aus dem Gerichtsgebäude begegnet wird, haben die Sicherheitsbehörden nach den Bestimmungen des Sicherheitspolizeigesetzes, BGBl. Nr. 566/1991, und der Strafprozeßordnung 1975, BGBl. Nr. 631, einzuschreiten.Wenn der Aufenthalt im Gerichtsgebäude mit Gewalt oder gefährlicher Drohung erzwungen oder auf diese Weise einer Wegweisung aus dem Gerichtsgebäude begegnet wird, haben die Sicherheitsbehörden nach den Bestimmungen des Sicherheitspolizeigesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, und der Strafprozeßordnung 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 631, einzuschreiten.
- (2)Absatz 2Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben den Kontrollorganen über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Kontrollbefugnisse im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereichs Hilfe zu leisten.
§ 14 GOG Haftung
- (1)Absatz einsDer Bund haftet nach Maßgabe des Amtshaftungsgesetzes, BGBl. Nr. 20/1949, für den Schaden am Vermögen oder an der Person, den ein Sicherheitsunternehmer oder ein mit der Sicherheitskontrolle Beauftragter eines Sicherheitsunternehmers (§ 9 Abs. 1) in Vollziehung dieses Bundesgesetzes durch ein rechtswidriges Verhalten wem immer schuldhaft zugefügt hat; der Sicherheitsunternehmer und der von ihm Beauftragte haften dem Geschädigten nicht.Der Bund haftet nach Maßgabe des Amtshaftungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1949,, für den Schaden am Vermögen oder an der Person, den ein Sicherheitsunternehmer oder ein mit der Sicherheitskontrolle Beauftragter eines Sicherheitsunternehmers (Paragraph 9, Absatz eins,) in Vollziehung dieses Bundesgesetzes durch ein rechtswidriges Verhalten wem immer schuldhaft zugefügt hat; der Sicherheitsunternehmer und der von ihm Beauftragte haften dem Geschädigten nicht.
- (2)Absatz 2Ein Sicherheitsunternehmer haftet dem Bund für Schadenersatzleistungen nach Abs. 1, sofern der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist.Ein Sicherheitsunternehmer haftet dem Bund für Schadenersatzleistungen nach Absatz eins,, sofern der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist.
- (3)Absatz 3Für die Geltendmachung von Ansprüchen nach Abs. 1 oder 2 gilt das Amtshaftungsgesetz.Für die Geltendmachung von Ansprüchen nach Absatz eins, oder 2 gilt das Amtshaftungsgesetz.
- (4)Absatz 4Ein mit der Sicherheitskontrolle Beauftragter eines Sicherheitsunternehmers haftet diesem für Regreßleistungen nach Abs. 2, sofern er den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Im übrigen gilt das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz, BGBl. Nr. 80/1965.Ein mit der Sicherheitskontrolle Beauftragter eines Sicherheitsunternehmers haftet diesem für Regreßleistungen nach Absatz 2,, sofern er den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Im übrigen gilt das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 80 aus 1965,.
§ 15 GOG Dokumentation von Angriffen und ernstzunehmenden Drohungen
- (1)Absatz einsVon den Justizverwaltungsorganen sind für ihren Zuständigkeitsbereich insbesondere folgende Gewaltakte zu dokumentieren und in der Verfahrensautomation Justiz (§ 80) im Register Justizverwaltung (Jv) zu erfassen:Von den Justizverwaltungsorganen sind für ihren Zuständigkeitsbereich insbesondere folgende Gewaltakte zu dokumentieren und in der Verfahrensautomation Justiz (Paragraph 80,) im Register Justizverwaltung (Jv) zu erfassen:
- 1.Ziffer einsAngriffe und ernstzunehmende Drohungen gegen
- a)Litera aOrgane der Gerichtsbarkeit und der Staatsanwaltschaft,
- b)Litera bsonstige Justizbedienstete aller Planstellenbereiche einschließlich der übrigen für die Justiz tätigen Personen,
- c)Litera csonstige Beteiligte im Zusammenhang mit gerichtlichen und staatsanwaltschaftlichen Verfahren (wie berufliche Parteienvertreterinnen und Parteienvertreter, Sachverständige, Dolmetscherinnen und Dolmetscher sowie Expertinnen und Experten);
- 2.Ziffer 2jede sonstige Form einer gewalttätigen Auseinandersetzung in gerichtlichen oder staatsanwaltschaftlichen Gebäuden und deren räumlichem Nahbereich;
- 3.Ziffer 3Sachbeschädigungen in und an gerichtlichen und staatsanwaltschaftlichen Gebäuden sowie in deren räumlichem Nahbereich.
- (2)Absatz 2Das Bundesministerium für Justiz führt darüber hinaus eine Evidenz derartiger Vorfälle für den Bereich aller Gerichte und Staatsanwaltschaften.
- (3)Absatz 3Die näheren Vorgaben zu den Sicherheitsstandards in den Gerichtsgebäuden sind von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Justiz in der Sicherheitsrichtlinie zu regeln.
§ 15a GOG Sicherheitsbeauftragte
- (1)Absatz einsDie Leiterin oder der Leiter jeder Dienststelle hat eine geeignete Person als Sicherheitsbeauftragte oder als Sicherheitsbeauftragten zu bestellen, sofern sie oder er diese Funktion nicht selbst wahrnimmt. Für den Fall der Verhinderung ist zumindest eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu bestellen. Die oder der Sicherheitsbeauftragte und deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter müssen Bedienstete der Dienststelle sein.
- (2)Absatz 2Treten Gründe auf, weshalb die Eignung der oder des Sicherheitsbeauftragten nicht mehr gegeben ist, hat die Dienststellenleitung diese oder diesen abzuberufen. Im Übrigen ist eine Abberufung jederzeit auch ohne Begründung zulässig.
- (3)Absatz 3Die oder der Sicherheitsbeauftragte hat durch Beratung, Dokumentation und Unterweisungen einen Beitrag zur Erhöhung der Sicherheit und zur Schärfung des Sicherheitsbewusstseins an der Dienststelle zu leisten. Dazu hat sie oder er insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:
- 1.Ziffer einsBeratung und Unterstützung der Dienststellenleitung in Sicherheitsfragen, insbesondere bei
- a)Litera ader Planung von Sicherheitskonzepten für Hochrisikoprozesse in Zusammenarbeit mit den Sicherheitsbehörden und der Justizwache,
- b)Litera bder Organisation und Durchführung von Informations- und Schulungsveranstaltungen sowie
- c)Litera cRäumungsübungen;
- 2.Ziffer 2Erstellung, zentrale Verwaltung und jährliche Überprüfung sowie gegebenenfalls Aktualisierung der sicherheitsrelevanten Unterlagen der Dienststelle;
- 3.Ziffer 3nachweisliche Unterweisung der bei der Dienststelle beschäftigten Bediensteten über die Sicherheit in gerichtlichen und staatsanwaltschaftlichen Gebäuden und Ausfolgung der dafür notwendigen Unterlagen;
- 4.Ziffer 4Dokumentation von sicherheitsrelevanten Wahrnehmungen und Vorfällen sowie allfällige Weiterleitung an die mit Sicherheitsaufgaben betrauten Stellen innerhalb der Justiz;
- 5.Ziffer 5Dokumentation von Überprüfungsergebnissen der technischen Sicherheitseinrichtungen und Weiterleitung an die jeweilige Dienststellenleitung.
- (4)Absatz 4Die Erfüllung der Aufgaben der oder des Sicherheitsbeauftragten ist Dienstpflicht.
- (5)Absatz 5Sind in einem Gerichtsgebäude mehrere Dienststellen untergebracht, sind die in Abs. 3 Z 1 und Z 5 genannten Aufgaben tunlichst von jener oder jenem Sicherheitsbeauftragten im Einvernehmen mit den anderen betroffenen Sicherheitsbeauftragten wahrzunehmen, die oder der jener Dienststelle angehört, die den größten Teil des Gerichtsgebäudes nutzt.Sind in einem Gerichtsgebäude mehrere Dienststellen untergebracht, sind die in Absatz 3, Ziffer eins und Ziffer 5, genannten Aufgaben tunlichst von jener oder jenem Sicherheitsbeauftragten im Einvernehmen mit den anderen betroffenen Sicherheitsbeauftragten wahrzunehmen, die oder der jener Dienststelle angehört, die den größten Teil des Gerichtsgebäudes nutzt.
§ 15b GOG Zentrale Anlaufstellen in Bedrohungsfällen
- (1)Absatz einsDie Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts hat in jedem Bundesland ihres oder seines Sprengels zumindest eine zentrale Anlaufstelle in Bedrohungsfällen (zentrale Anlaufstelle) vorzusehen, wobei diese beim Oberlandesgericht oder bei den Gerichtshöfen I. Instanz eingerichtet werden kann.Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts hat in jedem Bundesland ihres oder seines Sprengels zumindest eine zentrale Anlaufstelle in Bedrohungsfällen (zentrale Anlaufstelle) vorzusehen, wobei diese beim Oberlandesgericht oder bei den Gerichtshöfen römisch eins. Instanz eingerichtet werden kann.
- (2)Absatz 2Die Leitung der jeweiligen zentralen Anlaufstelle obliegt der Präsidentin oder dem Präsidenten des Gerichtshofs, die oder der diese Funktion einer Richterin oder einem Richter des Gerichtshofs, allenfalls auch der oder dem Sicherheitsbeauftragten des Gerichtshofs, sofern diese oder dieser dem höheren oder dem gehobenen Dienst angehört, übertragen kann. Für den Fall der Verhinderung ist zumindest eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter vorzusehen. § 15a Abs. 4 gilt sinngemäß.Die Leitung der jeweiligen zentralen Anlaufstelle obliegt der Präsidentin oder dem Präsidenten des Gerichtshofs, die oder der diese Funktion einer Richterin oder einem Richter des Gerichtshofs, allenfalls auch der oder dem Sicherheitsbeauftragten des Gerichtshofs, sofern diese oder dieser dem höheren oder dem gehobenen Dienst angehört, übertragen kann. Für den Fall der Verhinderung ist zumindest eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter vorzusehen. Paragraph 15 a, Absatz 4, gilt sinngemäß.
- (3)Absatz 3Aufgabe der zentralen Anlaufstellen ist es, Justizangehörige und deren Familienmitglieder sowie Angehörige der Familien- und Jugendgerichtshilfe in Bedrohungssituationen, die sich aus der dienstlichen Tätigkeit ergeben, zu unterstützen und einen Beitrag zur Erhöhung der Sicherheit zu leisten. Dazu haben sie
- 1.Ziffer einsalle Mitteilungen über Angriffe und Drohungen in ihrem Zuständigkeitsbereich entgegen zu nehmen und zu dokumentieren,
- 2.Ziffer 2sich daraus ergebende geeignete justizinterne Erhebungen vorzunehmen sowie allenfalls die Sicherheitsbehörden zu befassen,
- 3.Ziffer 3die jeweilige Dienstbehörde von festgestellten Gefährdungspotentialen umgehend zu verständigen,
- 4.Ziffer 4bei Bedarf andere Dienststellen über festgestellte Gefährdungspotentiale zu informieren und
- 5.Ziffer 5Justizangehörige, die Adressatinnen und Adressaten von Angriffen und gefährlichen Drohungen wurden, auf mögliche Unterstützung und Hilfestellungen hinzuweisen.
- (4)Absatz 4Zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben sind die zentralen Anlaufstellen berechtigt,
- 1.Ziffer einsin die Verfahrensautomation Justiz mittels Namensabfrage und in die die Person der Angreiferin oder des Angreifers oder der oder des Drohenden betreffenden Akten Einsicht zu nehmen sowie Erhebungsersuchen und Anfragen an die solcherart ermittelten Dienststellen und Betroffenen zu richten,
- 2.Ziffer 2Meldung an die jeweils zuständige Sicherheitsbehörde über gefährdungsrelevante Vorfälle zu erstatten, damit diese ihre Aufgaben nach dem Sicherheitspolizeigesetz wahrnehmen kann, und,
- 3.Ziffer 3falls ausreichende Anhaltspunkte für die Ernsthaftigkeit und die Gefährlichkeit des Angriffs, der Drohung oder Bedrohungssituation vorliegen, die Sicherheitsbehörden zu informieren und diesen die dazu vorhandenen Informationen zur Verfügung zu stellen.
- (5)Absatz 5Bei Dienststellen ohne zentrale Anlaufstelle ist die oder der Sicherheitsbeauftragte zur Unterstützung der für die Dienststelle zuständigen zentralen Anlaufstelle berechtigt, in die Verfahrensautomation Justiz mittels Namensabfrage und in die die Person der Angreiferin oder des Angreifers oder der oder des Drohenden betreffenden Akten Einsicht zu nehmen. Das Ergebnis dieser Erhebungen hat die oder der Sicherheitsbeauftragte ohne Verzug der zentralen Anlaufstelle schriftlich mitzuteilen.
- (6)Absatz 6Die Sicherheitsbehörden haben den zentralen Anlaufstellen aufgrund der von diesen erstatteten Meldungen (Abs. 4 Z 2) die im Rahmen der Sicherheitspolizei verarbeiteten personenbezogenen Daten und Informationen zur Verfügung zu stellen, soweit dies eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung der den Anlaufstellen übertragenen Aufgaben bildet, und mitzuteilen, ob und bejahendenfalls welche Maßnahmen in Aussicht genommen werden, sowie allfällige Verhaltensempfehlungen zu erstatten.Die Sicherheitsbehörden haben den zentralen Anlaufstellen aufgrund der von diesen erstatteten Meldungen (Absatz 4, Ziffer 2,) die im Rahmen der Sicherheitspolizei verarbeiteten personenbezogenen Daten und Informationen zur Verfügung zu stellen, soweit dies eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung der den Anlaufstellen übertragenen Aufgaben bildet, und mitzuteilen, ob und bejahendenfalls welche Maßnahmen in Aussicht genommen werden, sowie allfällige Verhaltensempfehlungen zu erstatten.
- (7)Absatz 7Die zentralen Anlaufstellen haben alle im Zuge der Prüfung von Gefährdungspotentialen vorgenommenen Erhebungen und sonstigen Veranlassungen aktenmäßig festzuhalten.
- (8)Absatz 8Über die von ihnen getroffenen Veranlassungen haben die zentralen Anlaufstellen die jeweils zuständige Präsidentin oder den jeweils zuständigen Präsidenten des Oberlandesgerichts umgehend zu informieren.
- (9)Absatz 9Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts hat
- 1.Ziffer einsregelmäßige Schulungen für die Dienststellenleitungen und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der zentralen Anlaufstellen gemeinsam mit den Sicherheitsbehörden durchzuführen und
- 2.Ziffer 2über die im gesamten Sprengel gesetzten Maßnahmen einmal jährlich dem Bundesministerium für Justiz zu berichten.
§ 15c GOG Verarbeitung personenbezogener Daten
- (1)Absatz einsDie zuständigen Justizverwaltungsorgane dürfen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach §§ 15 bis 15b zum Schutz vor Angriffen und Bedrohungen gegen in Gerichtsgebäuden befindliche Personen, gegen Bedienstete auch außerhalb von Gerichtsgebäuden in oder wegen Ausübung ihrer beruflichen Funktion und gegen Gerichtsgebäude und darin befindliche Sachwerte sowie zur Unterstützung von Justizangehörigen und deren Familienmitgliedern in Bedrohungssituationen, die sich aus der dienstlichen Tätigkeit ergeben,Die zuständigen Justizverwaltungsorgane dürfen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Paragraphen 15 bis 15b zum Schutz vor Angriffen und Bedrohungen gegen in Gerichtsgebäuden befindliche Personen, gegen Bedienstete auch außerhalb von Gerichtsgebäuden in oder wegen Ausübung ihrer beruflichen Funktion und gegen Gerichtsgebäude und darin befindliche Sachwerte sowie zur Unterstützung von Justizangehörigen und deren Familienmitgliedern in Bedrohungssituationen, die sich aus der dienstlichen Tätigkeit ergeben,
- 1.Ziffer einszur Angreiferin oder zum Angreifer oder zur oder zum Drohenden
- a)Litera adie in § 53a Abs. 2 Z 1 Sicherheitspolizeigesetz angeführten Datenarten,die in Paragraph 53 a, Absatz 2, Ziffer eins, Sicherheitspolizeigesetz angeführten Datenarten,
- b)Litera bDaten zu gerichtlichen und staatsanwaltschaftlichen Verfahren sowie Justizverwaltungsverfahren,
- c)Litera cDaten zu strafgerichtlichen Verurteilungen und Maßnahmen,
- d)Litera dDaten zu früheren nach den §§ 15 bis 15b dokumentierten Angriffen und Drohungen,Daten zu früheren nach den Paragraphen 15 bis 15b dokumentierten Angriffen und Drohungen,
- 2.Ziffer 2zu den vom Verhalten der Angreiferin oder dem Angreifer oder der oder dem Drohenden betroffenen Personen, zu Zeuginnen und Zeugen sowie zu sonstigen Auskunftspersonen Namen, Geburtsdatum, Wohnanschrift/Dienststelle und Telefonnummer
sowie vorfallbezogene Daten und Verwaltungsdaten verarbeiten. - (2)Absatz 2Daten gemäß Abs. 1 sind nach Ablauf von fünf Jahren zu löschen. Bei mehreren Speicherungen bestimmt sich der Zeitpunkt der Löschung nach dem Zeitpunkt der letzten Speicherung. Ist im Einzelfall eine Aufbewahrung der Daten für einen längeren Zeitraum erforderlich, so kann unter Dokumentation der dafür maßgeblichen Gründe die Aufbewahrungsfrist einmalig um höchstens fünf weitere Jahre verlängert werden.Daten gemäß Absatz eins, sind nach Ablauf von fünf Jahren zu löschen. Bei mehreren Speicherungen bestimmt sich der Zeitpunkt der Löschung nach dem Zeitpunkt der letzten Speicherung. Ist im Einzelfall eine Aufbewahrung der Daten für einen längeren Zeitraum erforderlich, so kann unter Dokumentation der dafür maßgeblichen Gründe die Aufbewahrungsfrist einmalig um höchstens fünf weitere Jahre verlängert werden.
- (3)Absatz 3Die Übermittlung von Daten gemäß Abs. 1 ist an Sicherheitsbehörden für Zwecke der Sicherheitspolizei und Strafrechtspflege, an Staatsanwaltschaften für Zwecke der Strafrechtspflege und an alle Justizbehörden für die in Abs. 1 genannten Zwecke zulässig, im Übrigen aber nur, wenn dies gesetzlich ausdrücklich vorgesehen ist.Die Übermittlung von Daten gemäß Absatz eins, ist an Sicherheitsbehörden für Zwecke der Sicherheitspolizei und Strafrechtspflege, an Staatsanwaltschaften für Zwecke der Strafrechtspflege und an alle Justizbehörden für die in Absatz eins, genannten Zwecke zulässig, im Übrigen aber nur, wenn dies gesetzlich ausdrücklich vorgesehen ist.
§ 16 GOG Hausordnung
- (1)Absatz einsDie jeweilige Dienststellenleitung hat in Ausübung ihres Hausrechts für die dem Betrieb des Gerichts und der Familien- und Jugendgerichtshilfe bzw. der Staatsanwaltschaft gewidmeten Teile des Gebäudes eine Hausordnung zu erlassen. Diese ist durch Auflage zur öffentlichen Einsicht im Amtsgebäude und Bereitstellung im Internet kundzumachen.
- (2)Absatz 2Die Hausordnung hat jedenfalls einen Hinweis auf das Waffenverbot gemäß § 1 und auf die Zulässigkeit von Sicherheitskontrollen nach den Bestimmungen der §§ 3 ff zu enthalten.Die Hausordnung hat jedenfalls einen Hinweis auf das Waffenverbot gemäß Paragraph eins und auf die Zulässigkeit von Sicherheitskontrollen nach den Bestimmungen der Paragraphen 3, ff zu enthalten.
- (3)Absatz 3Aus besonderem Anlass kann die Dienststellenleitung weitergehende Sicherheitsmaßnahmen anordnen, wie insbesondere
- 1. Ziffer einsPersonen- und Sachenkontrollen durch Organe der Sicherheitsbehörden oder durch andere Kontrollorgane (§ 3 Abs. 1) im gesamten Gebäude des Gerichts und der Familien- und Jugendgerichtshilfe bzw. der Staatsanwaltschaft, soweit dadurch nicht die der bzw. dem Vorsitzenden einer Verhandlung während und am Ort der Verhandlung zukommende Sitzungspolizei beschränkt wird,Personen- und Sachenkontrollen durch Organe der Sicherheitsbehörden oder durch andere Kontrollorgane (Paragraph 3, Absatz eins,) im gesamten Gebäude des Gerichts und der Familien- und Jugendgerichtshilfe bzw. der Staatsanwaltschaft, soweit dadurch nicht die der bzw. dem Vorsitzenden einer Verhandlung während und am Ort der Verhandlung zukommende Sitzungspolizei beschränkt wird,
- 2.Ziffer 2Verbote des Zugangs bestimmter Personen in das Gebäude des Gerichts und der Familien- und Jugendgerichtshilfe bzw. der Staatsanwaltschaft oder Verfügungen, dass bestimmte Personen dieses zu verlassen haben (Hausverbote), und
- 3.Ziffer 3das Gestatten des Zugangs nur unter der Bedingung der Hinterlegung eines Ausweises oder eines sonstigen Nachweises der Identität oder der Ausstellung eines Besucherausweises.
Ein entsprechender Hinweis auf die weitergehenden Sicherheitsmaßnahmen ist in die Hausordnung aufzunehmen. - (4)Absatz 4Ist der Zugang einer Person zum Gebäude des Gerichts bzw. der Staatsanwaltschaft zur Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung unbedingt erforderlich und besteht ein Hausverbot (Abs. 3 Z 2) gegen diese Person, so ist diese Person während ihres Aufenthalts im Gebäude des Gerichts bzw. der Staatsanwaltschaft von einem oder mehreren Kontrollorganen (§ 3 Abs. 1) oder einem oder mehreren Organen der Sicherheitsbehörden zu begleiten.Ist der Zugang einer Person zum Gebäude des Gerichts bzw. der Staatsanwaltschaft zur Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung unbedingt erforderlich und besteht ein Hausverbot (Absatz 3, Ziffer 2,) gegen diese Person, so ist diese Person während ihres Aufenthalts im Gebäude des Gerichts bzw. der Staatsanwaltschaft von einem oder mehreren Kontrollorganen (Paragraph 3, Absatz eins,) oder einem oder mehreren Organen der Sicherheitsbehörden zu begleiten.
- (5)Absatz 5Wer sich weigert, sich den in der Hausordnung vorgesehenen Sicherheitsmaßnahmen zu unterziehen, und deshalb eine zur Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung erforderliche Verfahrenshandlung nicht vorgenommen hat oder einer Verpflichtung im Gericht nicht nachgekommen ist, ist als unentschuldigt säumig anzusehen.
§ 16a GOG Verhandlungsspiegel
§ 16a.Paragraph 16 a, Die Gerichte können auf geeignete Weise einen Verhandlungsspiegel veröffentlichen, aus dem ersichtlich sind:
- 1.Ziffer einsder Ort, der Tag, die Stunde des Beginns und der Gegenstand des Verfahrens der am jeweiligen Gericht stattfindenden öffentlichen Gerichtsverhandlungen (Tagsatzungen) in bürgerlichen Rechtssachen,
- 2.Ziffer 2der Ort, der Tag, die Stunde des Beginns und der Gegenstand des Verfahrens der am jeweiligen Gericht stattfindenden öffentlichen Verhandlungen in Strafsachen.
§ 17 GOG Schriftführer
§ 17.Paragraph 17, Die zur Führung der Protokolle bei Verhandlungen und anderen gerichtlichen Amtshandlungen verwendeten Personen müssen hiezu beeidigt sein.
Zweiter Unterabschnitt - Gerichtspersonen
§ 18 GOG
Die Bestimmungen über die Ernennung der richterlichen und staatsanwaltschaftlichen Beamten werden durch das gegenwärtige Gesetz nicht berührt.
§ 19 GOG Vollstreckungsorgane
- (1)Absatz einsZur Vornahme von Exekutionshandlungen können bei einzelnen Gerichten nach Maßgabe des Bedarfes besondere Vollstreckungsbeamte bestellt werden.
- (2)Absatz 2Bei den Gerichten, für welche solche Vollstreckungsbeamte nicht bestellt sind, erfolgt die Vornahme der den Vollstreckungsorganen zugewiesenen Exekutionshandlungen durch andere durch das Gesetz hiezu berufene Organe.
Fachmännische Laienrichter
§ 22 GOG
- (1)Absatz einsEin Richter oder richterlicher Hilfsbeamter, dem ein Verhältnis bekannt wird, das ihn im gegebenen Falle nach dem Gesetze von der Ausübung richterlicher Geschäfte ausschließt, hat dieses dem Vorsteher des Gerichtes (vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft) unverzüglich anzuzeigen. Erscheint der Vorsteher eines Gerichtes ausgeschlossen, so hat er davon seinem Stellvertreter, falls es aber an einem Stellvertreter fehlt oder durch das Ausscheiden des Vorstehers das Gericht beschlußunfähig würde, dem Vorsteher des übergeordneten Gerichtes Mittheilung zu machen.
- (2)Absatz 2In gleicher Weise haben Richter und diejenigen richterlichen Hilfsbeamten, welchen die Besorgung der Geschäfte eines beauftragten oder ersuchten Richters in bürgerlichen Rechtssachen übertragen ist, von den Gründen Mittheilung zu machen, welche ihre Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit zu rechtfertigen geeignet sind.
- (3)Absatz 3Infolge einer solchen Mittheilung ist eine gerichtliche Entscheidung über das Vorhandensein des Ausschließungs- oder Befangenheitsgrundes (§§ 44 und 45 StPO; §§. 23 bis 25 der Jurisdictionsnorm) zu erwirken.Infolge einer solchen Mittheilung ist eine gerichtliche Entscheidung über das Vorhandensein des Ausschließungs- oder Befangenheitsgrundes (Paragraphen 44 und 45 StPO; Paragraphen 23 bis 25 der Jurisdictionsnorm) zu erwirken.
§ 23 GOG Systemisierungsübersichten
§ 23.Paragraph 23, Die Übersichten über die Aufteilung der Planstellen für Richterinnen und Richter sowie für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte auf die einzelnen Gerichte bzw. Staatsanwaltschaften (Systemisierungsübersichten) sind jährlich einmal, nach Möglichkeit jeweils bis 30. Juni, im Justiz-Intranet zu veröffentlichen (§ 78d). Die Übersichten über die Aufteilung der Planstellen für Richterinnen und Richter sowie für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte auf die einzelnen Gerichte bzw. Staatsanwaltschaften (Systemisierungsübersichten) sind jährlich einmal, nach Möglichkeit jeweils bis 30. Juni, im Justiz-Intranet zu veröffentlichen (Paragraph 78 d,).
Zweiter Abschnitt - Ordentliche Gerichte
Bezirksgerichte
§ 24 GOG Bezirksgerichte.
- (1)Absatz einsBei den Bezirksgerichten wird die Gerichtsbarkeit durch den Vorsteher und gegebenenfalls durch Richter des Bezirksgerichtes ausgeübt. Außerdem werden nach Bedarf Rechtspfleger bestellt.
- (2)Absatz 2Inwieweit die Gerichtsbarkeit bei den Bezirksgerichten auch durch Richter für den Sprengel des Oberlandesgerichtes (Sprengelrichter) und Richter des Gerichtshofes erster Instanz ausgeübt werden kann, bestimmt sich nach § 65 Abs. 2 und § 77 Abs. 3 bis 6 des Richterdienstgesetzes, BGBl. Nr. 305/1961.Inwieweit die Gerichtsbarkeit bei den Bezirksgerichten auch durch Richter für den Sprengel des Oberlandesgerichtes (Sprengelrichter) und Richter des Gerichtshofes erster Instanz ausgeübt werden kann, bestimmt sich nach Paragraph 65, Absatz 2 und Paragraph 77, Absatz 3 bis 6 des Richterdienstgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961,.
§ 25 GOG
- (1)Absatz einsDie Vorsteherin oder der Vorsteher des Bezirksgerichts leitet das Gericht, übt die Dienstaufsicht über das gesamte Personal aus und führt die anderen Justizverwaltungsgeschäfte für das Gericht.
- (1a)Absatz eins aDie Vorsteherin oder der Vorsteher des Bezirksgerichts wird bei ihren oder seinen Aufgaben nach Maßgabe der von ihr oder ihm zu erlassenden Geschäftseinteilung für Justizverwaltungssachen durch andere Richterinnen und Richter unterstützt und vertreten. Für diese Justizverwaltungsaufgaben sind Planstellen des Bezirksgerichts im Ausmaß von jeweils 5 vH der ersten drei Richterinnen- und Richterplanstellen, zumindest aber 5 vH einer Vollzeitkraft, jeweils 4 vH der weiteren sieben Richterinnen- und Richterplanstellen, jeweils 3 vH der weiteren zehn Richterinnen- und Richterplanstellen sowie jeweils 2 vH aller über 20 hinausgehenden Richterinnen- und Richterplanstellen (ohne Planstellen mit besonderer gesetzlicher Zweckwidmung) gebunden. Sowohl die Vorsteherin oder der Vorsteher des Bezirksgerichts als auch die sonstigen mit Justizverwaltungssachen betrauten Richterinnen und Richter sollen neben ihren Justizverwaltungsaufgaben auch in der Rechtsprechung tätig sein.
- (2)Absatz 2Falls die Vorsteherin oder der Vorsteher des Bezirksgerichts verhindert ist, ihren oder seinen Aufgaben nach Abs. 1 nachzukommen, oder falls die Planstelle der Vorsteherin oder des Vorstehers nicht besetzt ist, obliegen die Aufgaben nach Abs. 1 der oder dem nach der Geschäftseinteilung für Justizverwaltungssachen hierzu berufenen Richterin oder Richter, sofern nicht die Präsidentin oder der Präsident des übergeordneten Gerichtshofs erster Instanz aus dienstlichen Interessen eine andere Anordnung trifft.Falls die Vorsteherin oder der Vorsteher des Bezirksgerichts verhindert ist, ihren oder seinen Aufgaben nach Absatz eins, nachzukommen, oder falls die Planstelle der Vorsteherin oder des Vorstehers nicht besetzt ist, obliegen die Aufgaben nach Absatz eins, der oder dem nach der Geschäftseinteilung für Justizverwaltungssachen hierzu berufenen Richterin oder Richter, sofern nicht die Präsidentin oder der Präsident des übergeordneten Gerichtshofs erster Instanz aus dienstlichen Interessen eine andere Anordnung trifft.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Z 6, BGBl. I Nr. 52/2017)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Ziffer 6,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2017,)
§ 26 GOG
- (1)Absatz einsDie nach den gesetzlich festgelegten Zuständigkeiten dem Bezirksgericht zufallenden gerichtlichen Geschäfte sind jeweils im vorhinein für die Zeit vom 1. Jänner bis 31. Dezember (Geschäftsverteilungsjahr) so unter die Richter zu verteilen, daß insgesamt eine möglichst gleichmäßige Auslastung der Leiter der einzelnen Gerichtsabteilungen erreicht wird, wobei die Wahrnehmung von Vertretungsaufgaben oder von Aufgaben der Justizverwaltung entsprechend zu berücksichtigen ist, und daß eine die Rechtsschutzinteressen der Bevölkerung wahrende Rechtspflege sichergestellt wird. Rechtssachen, in denen bereits eine Beweisaufnahme stattgefunden hat, sind tunlichst in denjenigen Gerichtsabteilungen zu belassen, in denen sie bisher geführt worden sind.
- (2)Absatz 2Für die aufgrund ihrer Ernennung oder gemäß § 77 Abs. 3 bis 6 und 8 RStDG oder als Sprengelrichterin oder Sprengelrichter tätigen Richterinnen und Richter kann jeweils eine eigene Gerichtsabteilung eröffnet werden.Für die aufgrund ihrer Ernennung oder gemäß Paragraph 77, Absatz 3 bis 6 und 8 RStDG oder als Sprengelrichterin oder Sprengelrichter tätigen Richterinnen und Richter kann jeweils eine eigene Gerichtsabteilung eröffnet werden.
- (3)Absatz 3Die Rechtssachen nach § 49 Abs. 2 Z 1 bis 2b und Abs. 3 JN sowie die Außerstreitangelegenheiten nach §§ 109 bis 114a JN sind derselben Gerichtsabteilung zuzuweisen. Wenn diese Rechtssachen wegen des Geschäftsumfanges mehreren Gerichtsabteilungen zuzuweisen sind, sind sie so zu verteilen, daß alle dieselbe Personengruppe (Eltern und Kinder, Ehegatten und geschiedene Ehegatten) betreffenden familienrechtlichen Angelegenheiten zu derselben Gerichtsabteilung gehören.Die Rechtssachen nach Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer eins bis 2b und Absatz 3, JN sowie die Außerstreitangelegenheiten nach Paragraphen 109 bis 114a JN sind derselben Gerichtsabteilung zuzuweisen. Wenn diese Rechtssachen wegen des Geschäftsumfanges mehreren Gerichtsabteilungen zuzuweisen sind, sind sie so zu verteilen, daß alle dieselbe Personengruppe (Eltern und Kinder, Ehegatten und geschiedene Ehegatten) betreffenden familienrechtlichen Angelegenheiten zu derselben Gerichtsabteilung gehören.
- (3a)Absatz 3 aDer Gerichtsabteilung nach Abs. 3 sind auch die Angelegenheiten zum Schutz vor Gewalt in der Familie nach § 382b EO zuzuweisen.Der Gerichtsabteilung nach Absatz 3, sind auch die Angelegenheiten zum Schutz vor Gewalt in der Familie nach Paragraph 382 b, EO zuzuweisen.
- (4)Absatz 4Die Geschäftsverteilung hat auch Regelungen für die Vertretung der einzelnen Gerichtsabteilungen zu enthalten, wobei für jeden Leiter einer Gerichtsabteilung eine ausreichende Zahl von Vertretern und die Reihenfolge, in der die Vertreter einzutreten haben, zu bestimmen sind. Sind bei einem Bezirksgericht nicht so viele Richter ernannt, als Vertreter erforderlich sind, sind – vorbehaltlich des § 77 Abs. 2 des Richterdienstgesetzes – aus dem Kreise der nach § 77 Abs. 3 des Richterdienstgesetzes heranzuziehenden Richter Vertreter zu bestimmen.Die Geschäftsverteilung hat auch Regelungen für die Vertretung der einzelnen Gerichtsabteilungen zu enthalten, wobei für jeden Leiter einer Gerichtsabteilung eine ausreichende Zahl von Vertretern und die Reihenfolge, in der die Vertreter einzutreten haben, zu bestimmen sind. Sind bei einem Bezirksgericht nicht so viele Richter ernannt, als Vertreter erforderlich sind, sind – vorbehaltlich des Paragraph 77, Absatz 2, des Richterdienstgesetzes – aus dem Kreise der nach Paragraph 77, Absatz 3, des Richterdienstgesetzes heranzuziehenden Richter Vertreter zu bestimmen.
- (5)Absatz 5Bei Bezirksgerichten, bei denen nur eine Richterplanstelle systemisiert ist, sind für kürzere Vertretungen – abweichend vom Abs. 4 – Richter benachbarter Bezirksgerichte gemäß § 77 Abs. 2 des Richterdienstgesetzes als Vertreter zu bestimmen. Für Bezirksgerichte, bei denen nicht mehr als zwei volle Richterplanstellen systemisiert sind, gilt dies mit der Maßgabe, daß in der Reihenfolge der Vertretung zunächst die Richter desselben Bezirksgerichtes zu bestimmen sind.Bei Bezirksgerichten, bei denen nur eine Richterplanstelle systemisiert ist, sind für kürzere Vertretungen – abweichend vom Absatz 4, – Richter benachbarter Bezirksgerichte gemäß Paragraph 77, Absatz 2, des Richterdienstgesetzes als Vertreter zu bestimmen. Für Bezirksgerichte, bei denen nicht mehr als zwei volle Richterplanstellen systemisiert sind, gilt dies mit der Maßgabe, daß in der Reihenfolge der Vertretung zunächst die Richter desselben Bezirksgerichtes zu bestimmen sind.
- (6)Absatz 6In Strafsachen sind jeweils derselben Gerichtsabteilung zuzuweisen:
- 1.Ziffer einsVerfahren wegen strafbarer Handlungen gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung (§§ 201 ff StGB),Verfahren wegen strafbarer Handlungen gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung (Paragraphen 201, ff StGB),
- 2.Ziffer 2Verfahren wegen vorsätzlich begangener strafbarer Handlungen gegen Leib und Leben (§§ 75 ff StGB) sowie wegen §§ 99, 105, 106, 106a, 107, 107a, 107b, 107c und 109 StGB, sofern diese gegen Angehörige (§ 72 StGB) der oder des Angeklagten begangen worden sind.Verfahren wegen vorsätzlich begangener strafbarer Handlungen gegen Leib und Leben (Paragraphen 75, ff StGB) sowie wegen Paragraphen 99,, 105, 106, 106a, 107, 107a, 107b, 107c und 109 StGB, sofern diese gegen Angehörige (Paragraph 72, StGB) der oder des Angeklagten begangen worden sind.
- (7)Absatz 7Die Jugendstrafsachen und die Strafsachen junger Erwachsener (§ 46a Abs. 1 JGG) sind denselben Gerichtsabteilungen zuzuweisen. Eine weitere derartige Gerichtsabteilung darf nur dann eröffnet werden, wenn in den schon bestehenden Gerichtsabteilungen eine Auslastung von zumindest 50 vH in diesen Geschäftssparten verbleibt.Die Jugendstrafsachen und die Strafsachen junger Erwachsener (Paragraph 46 a, Absatz eins, JGG) sind denselben Gerichtsabteilungen zuzuweisen. Eine weitere derartige Gerichtsabteilung darf nur dann eröffnet werden, wenn in den schon bestehenden Gerichtsabteilungen eine Auslastung von zumindest 50 vH in diesen Geschäftssparten verbleibt.
§ 26a GOG
- (1)Absatz einsBei der Verteilung der Geschäfte sind gesetzlich vorgesehene Einschränkungen der Auslastung, wie insbesondere nach § 23 Abs. 5a in Verbindung mit § 15c des Mutterschutzgesetzes 1979, BGBl. Nr. 221, nach §§ 76a und 76b des Richterdienstgesetzes, nach § 79 des Richterdienstgesetzes in Verbindung mit § 17 Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr 333, und nach § 37 Abs. 3 des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes, BGBl. Nr. 100/1993, sowie Dienstzuteilungen nach § 78 des Richterdienstgesetzes entsprechend zugrunde zu legen.Bei der Verteilung der Geschäfte sind gesetzlich vorgesehene Einschränkungen der Auslastung, wie insbesondere nach Paragraph 23, Absatz 5 a, in Verbindung mit Paragraph 15 c, des Mutterschutzgesetzes 1979, BGBl. Nr. 221, nach Paragraphen 76 a und 76b des Richterdienstgesetzes, nach Paragraph 79, des Richterdienstgesetzes in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz eins, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr 333, und nach Paragraph 37, Absatz 3, des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1993,, sowie Dienstzuteilungen nach Paragraph 78, des Richterdienstgesetzes entsprechend zugrunde zu legen.
- (2)Absatz 2Für folgende Funktionen sind Einschränkungen der Auslastung im nachgenannten Ausmaß zugrunde zu legen, wobei die Einschränkung pro Person ein Gesamtausmaß von 50 vH nicht überschreiten darf:
- 1.Ziffer einsPräsidentin oder Präsident der Vereinigung der österreichischen Richterinnen und Richter und Vorsitzende oder Vorsitzender der Bundesvertretung Richter und Staatsanwälte in der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst im Ausmaß von je 50 vH,
- 2.Ziffer 2drei Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten der Vereinigung der österreichischen Richterinnen und Richter und eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden der Bundesvertretung Richter und Staatsanwälte in der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst im Ausmaß von je 25 vH,
- 3.Ziffer 3Präsidentin oder Präsident der Internationalen oder der Europäischen Richtervereinigung im Ausmaß von je 25 vH.
- (3)Absatz 3Die Namen der im Abs. 2 genannten Funktionsträgerinnen und -träger sind jeweils von den angeführten Organisationen dem Bundesministerium für Justiz bekannt zu geben, das seinerseits die zuständigen Dienststellen zu verständigen hat.Die Namen der im Absatz 2, genannten Funktionsträgerinnen und -träger sind jeweils von den angeführten Organisationen dem Bundesministerium für Justiz bekannt zu geben, das seinerseits die zuständigen Dienststellen zu verständigen hat.
- (4)Absatz 4Die Ausübung anderer Funktionen in den im Abs. 2 genannten Organisationen kann bei der Verteilung der Geschäfte berücksichtigt werden, wenn eine Einschränkung der Auslastung im Hinblick auf die besondere Bedeutung und den erheblichen Umfang der mit der Funktion verbundenen Aufgaben gerechtfertigt ist.Die Ausübung anderer Funktionen in den im Absatz 2, genannten Organisationen kann bei der Verteilung der Geschäfte berücksichtigt werden, wenn eine Einschränkung der Auslastung im Hinblick auf die besondere Bedeutung und den erheblichen Umfang der mit der Funktion verbundenen Aufgaben gerechtfertigt ist.
§ 27 GOG
- (1)Absatz einsDer Vorsteher des Bezirksgerichtes hat den Entwurf der Geschäftsverteilung für das nächste Geschäftsverteilungsjahr vom 15. November bis einschließlich 10. Dezember beim Bezirksgericht zur Einsicht aufzulegen (Einsichtsfrist). Der Entwurf ist auch denjenigen Richtern anderer Gerichte, die als Vertreter aufscheinen, zur Kenntnis zu bringen.
- (2)Absatz 2Jeder von der Geschäftsverteilung betroffene Richter ist berechtigt, während der Einsichtsfrist schriftlich Einwendungen gegen den Entwurf zu erheben. Die Einwendungen müssen eine Begründung und einen Abänderungsantrag enthalten. Der Personalsenat hat vor dem Geschäftsverteilungsbeschluß über die Einwendungen zu beraten. Eine abgesonderte Beschlußfassung über die Einwendungen hat zu unterbleiben.
- (3)Absatz 3Der Personalsenat hat jeweils im Dezember die Geschäftsverteilung für das nächstfolgende Geschäftsverteilungsjahr zu beschließen. Soweit der Geschäftsverteilungsbeschluß vom Entwurf abweicht oder Einwendungen nicht berücksichtigt, ist er zu begründen. Die Begründung ist möglichst bald nach der Beschlußfassung, jedenfalls jedoch in der Zeit vom 1. bis einschließlich 10. Jänner beim Bezirksgericht zur Einsicht aufzulegen.
- (4)Absatz 4Die Geschäftsverteilungsübersicht ist nach der aufsteigenden Numerierung der Gerichtsabteilungen zu gliedern. Neben dem Namen des Richters (und den Namen seiner Vertreter) sind das zugewiesene Geschäftsgebiet und - bei mehreren Geschäftsabteilungen - die zuständige Geschäftsabteilung auszuweisen. Eine Ausfertigung der Geschäftsverteilungsübersicht ist an der Gerichtstafel anzuschlagen.
- (5)Absatz 5Jeder Richter, der von einer gegenüber dem Entwurf geänderten Geschäftsverteilung betroffen ist oder dessen Einwendungen nicht vollinhaltlich berücksichtigt worden sind, kann bis einschließlich 10. Jänner eine auf diese Gründe beschränkte Beschwerde im Dienstweg einbringen. Die Beschwerde, der keine aufschiebende Wirkung zukommt, hat eine Begründung und einen Abänderungsantrag zu enthalten. Der Personalsenat des Gerichtshofes erster Instanz kann zu der Beschwerde eine Stellungnahme abgeben.
- (6)Absatz 6Der Außensenat des Oberlandesgerichtes ist zur Entscheidung über die Beschwerde zuständig. Er kann jedoch die Behandlung der Beschwerde ablehnen, wenn sie den formalen Erfordernissen nicht entspricht oder schon auf Grund des Vorbringens keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.
§ 27a GOG
- (1)Absatz einsWährend des Geschäftsverteilungsjahres (§ 26 Abs. 1) darf die Geschäftsverteilung nur aus wichtigen dienstlichen Gründen geändert werden. Änderungen in der Leitung und Vertretung einer Gerichtsabteilung sind tunlichst zu vermeiden und auf unumgängliche Fälle zu beschränken. Ein unumgänglicher Fall liegt etwa dann vor, wenn auf Grund der Wahrnehmung von Vertretungsaufgaben in einer - nicht bloß kurzfristig - unbesetzten Gerichtsabteilung insgesamt keine gleichmäßige Auslastung mehr gegeben wäre oder wenn die Geschäftsanfallsentwicklung erheblich von den zugrunde gelegten Annahmen (§ 26) abweicht.Während des Geschäftsverteilungsjahres (Paragraph 26, Absatz eins,) darf die Geschäftsverteilung nur aus wichtigen dienstlichen Gründen geändert werden. Änderungen in der Leitung und Vertretung einer Gerichtsabteilung sind tunlichst zu vermeiden und auf unumgängliche Fälle zu beschränken. Ein unumgänglicher Fall liegt etwa dann vor, wenn auf Grund der Wahrnehmung von Vertretungsaufgaben in einer - nicht bloß kurzfristig - unbesetzten Gerichtsabteilung insgesamt keine gleichmäßige Auslastung mehr gegeben wäre oder wenn die Geschäftsanfallsentwicklung erheblich von den zugrunde gelegten Annahmen (Paragraph 26,) abweicht.
- (2)Absatz 2Wechselt ein Richter innerhalb eines Gerichtes von einer Gerichtsabteilung in eine andere Gerichtsabteilung, ist die Geschäftsverteilung so zu ändern, daß der Richter tunlichst jene Rechtssachen behält, in denen er bereits Beweise aufgenommen hat.
- (3)Absatz 3Jeder Richter, der auf Grund einer unvorhergesehenen Geschäftsanfallsentwicklung oder auf Grund unvorhergesehener Vertretungsaufgaben erheblich stärker ausgelastet ist als andere Richter des Gerichtes, kann in der Zeit vom 15. Juni bis einschließlich 15. September im Dienstweg eine Änderung der Geschäftsverteilung beantragen. Der Antrag ist vom Vorsteher des Bezirksgerichtes allen von der vorgeschlagenen Änderung betroffenen Richtern zur allfälligen Äußerung zuzustellen. Eine allfällige Äußerung ist binnen zwei Wochen ab Zustellung im Dienstweg einzubringen.
- (4)Absatz 4Der Personalsenat des Gerichtshofes hat über den Antrag ohne Verzug Beschluß zu fassen und gegebenenfalls die Geschäftsverteilung für das restliche Geschäftsverteilungsjahr abzuändern.
- (5)Absatz 5Gegen Beschlüsse nach Abs. 1 und 4 ist kein Rechtsmittel zulässig.Gegen Beschlüsse nach Absatz eins und 4 ist kein Rechtsmittel zulässig.
§ 28 GOG
- (1)Absatz einsDer Leitende Visitator des Oberlandesgerichtes kann beim Personalsenat des Gerichtshofes erster Instanz die Änderung der Geschäftsverteilung beantragen, wenn die Vermutung besteht, daß zwingende Vorschriften über die Geschäftsverteilung verletzt sind, daß keine gleichmäßige Auslastung gegeben ist oder daß für einen Vertretungsfall keine zweckentsprechende Vertretungsregelung vorgesehen ist oder getroffen wird. Kommt der Personalsenat des Gerichtshofes erster Instanz diesem Antrag nicht binnen Monatsfrist nach, so hat der Außensenat des Oberlandesgerichtes auf Antrag des Leitenden Visitators eine Überprüfung der Geschäftsverteilung vorzunehmen. Ergibt sein Ermittlungsverfahren die Notwendigkeit einer Änderung der Geschäftsverteilung, ist diese vom Außensenat des Oberlandesgerichtes für das restliche Geschäftsverteilungsjahr zu beschließen.
- (2)Absatz 2Die Entsendung einer Sprengelrichterin oder eines Sprengelrichters oder einer Vertretungsrichterin oder eines Vertretungsrichters nach § 77 Abs. 3 bis 6 und 8 RStDG obliegt ausschließlich dem Außensenat des Oberlandesgerichts, der dabei auszusprechen hat, in welcher (welchen) Gerichtsabteilung(en), in welchem Umfang und in welchem Zeitraum sie oder er tätig zu werden hat; mit einem derartigen Entsendungsbeschluss notwendigerweise verbundene Änderungen der Geschäftsverteilung des Bezirksgerichts sind unter einem zu beschließen. Jede nachfolgende Änderung der Geschäftsverteilung obliegt grundsätzlich dem Personalsenat des Gerichtshofs erster Instanz, wobei der Außensenat dieses Änderungsrecht in einem entsprechend begründeten Beschluss an sich ziehen kann. Der Personalsenat hat den Außensenat von allen Geschäftsverteilungsänderungen zu informieren.Die Entsendung einer Sprengelrichterin oder eines Sprengelrichters oder einer Vertretungsrichterin oder eines Vertretungsrichters nach Paragraph 77, Absatz 3 bis 6 und 8 RStDG obliegt ausschließlich dem Außensenat des Oberlandesgerichts, der dabei auszusprechen hat, in welcher (welchen) Gerichtsabteilung(en), in welchem Umfang und in welchem Zeitraum sie oder er tätig zu werden hat; mit einem derartigen Entsendungsbeschluss notwendigerweise verbundene Änderungen der Geschäftsverteilung des Bezirksgerichts sind unter einem zu beschließen. Jede nachfolgende Änderung der Geschäftsverteilung obliegt grundsätzlich dem Personalsenat des Gerichtshofs erster Instanz, wobei der Außensenat dieses Änderungsrecht in einem entsprechend begründeten Beschluss an sich ziehen kann. Der Personalsenat hat den Außensenat von allen Geschäftsverteilungsänderungen zu informieren.
§ 28a GOG
Paragraph 28 a, Die Gültigkeit von Amtshandlungen wird durch einen Verstoß gegen die Geschäftsverteilung nicht beeinträchtigt; § 260 Abs. 4 der Zivilprozeßordnung, RGBl. Nr. 113/1895, sowie die §§ 281 Abs. 1 Z 1 und 345 Abs. 1 Z 1 der Strafprozeßordnung 1975, BGBl. Nr. 631, bleiben unberührt. Die Gültigkeit von Amtshandlungen wird durch einen Verstoß gegen die Geschäftsverteilung nicht beeinträchtigt; Paragraph 260, Absatz 4, der Zivilprozeßordnung, RGBl. Nr. 113/1895, sowie die Paragraphen 281, Absatz eins, Ziffer eins und 345 Absatz eins, Ziffer eins, der Strafprozeßordnung 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 631, bleiben unberührt.
Gerichtshöfe erster Instanz
§ 30 GOG Gerichtshöfe erster Instanz
- (1)Absatz einsGerichtshöfe erster Instanz sind die Landesgerichte sowie das Handelsgericht Wien, der Jugendgerichtshof Wien und das Arbeits- und Sozialgericht Wien.
- (2)Absatz 2Bei jedem Gerichtshof erster Instanz sind ein Präsident, zumindest ein Vizepräsident und die erforderlichen Richter zu ernennen. Außerdem sind nach Bedarf Rechtspfleger zu bestellen.
- (3)Absatz 3Inwieweit die Gerichtsbarkeit bei den Gerichtshöfen erster Instanz auch durch Sprengelrichter ausgeübt werden kann, bestimmt sich nach § 65a des Richterdienstgesetzes.Inwieweit die Gerichtsbarkeit bei den Gerichtshöfen erster Instanz auch durch Sprengelrichter ausgeübt werden kann, bestimmt sich nach Paragraph 65 a, des Richterdienstgesetzes.
§ 31 GOG
- (1)Absatz einsDer Präsident leitet den Gerichtshof, übt die Dienstaufsicht über das gesamte Personal des Gerichtshofes aus und führt die anderen Justizverwaltungsgeschäfte für den Gerichtshof, soweit diese nicht auf Grund des Gesetzes durch Senate zu erledigen sind. Die Dienstaufsicht des Präsidenten erstreckt sich - unbeschadet des § 25 Abs. 1 - auch auf die unterstellten Bezirksgerichte.Der Präsident leitet den Gerichtshof, übt die Dienstaufsicht über das gesamte Personal des Gerichtshofes aus und führt die anderen Justizverwaltungsgeschäfte für den Gerichtshof, soweit diese nicht auf Grund des Gesetzes durch Senate zu erledigen sind. Die Dienstaufsicht des Präsidenten erstreckt sich - unbeschadet des Paragraph 25, Absatz eins, - auch auf die unterstellten Bezirksgerichte.
- (2)Absatz 2Der Präsident wird bei seinen Aufgaben nach Maßgabe der von ihm zu erlassenden Geschäftseinteilung für Justizverwaltungssachen durch den oder die Vizepräsidenten, erforderlichenfalls auch durch andere Richter unterstützt und vertreten. Für diese Justizverwaltungsaufgaben sind Planstellen des Gerichtshofes im Ausmaß von 2,5 vH (bei den ausschließlich für Strafsachen zuständigen Gerichtshöfen 3 vH) der dem Gerichtshof und den unterstellten Bezirksgerichten zugewiesenen Planstellen (ohne Planstellen mit besonderer gesetzlicher Zweckwidmung), höchstens jedoch 3,5 Planstellen, gebunden. Die Einbeziehung des (der) Vizepräsidenten in die Geschäftseinteilung für Justizverwaltungssachen bedarf nicht seiner (ihrer) Zustimmung. Sowohl der Präsident als auch der (die) Vizepräsident(en) sollen neben ihren Justizverwaltungsaufgaben auch in der Rechtsprechung tätig sein.
- (3)Absatz 3Falls der Präsident verhindert ist, seinen Aufgaben nach Abs. 1 nachzukommen, oder falls die Planstelle des Präsidenten nicht besetzt ist, obliegen die Aufgaben nach Abs. 1 dem Vizepräsidenten (bei mehreren Vizepräsidenten bestimmt sich die Reihenfolge nach § 36 Abs. 3 des Richterdienstgesetzes), in Ermangelung eines Vizepräsidenten dem nach der Geschäftseinteilung für Justizverwaltungssachen hiezu berufenen Richter, sofern nicht der Präsident des Oberlandesgerichtes aus dienstlichen Interessen eine andere Anordnung trifft.Falls der Präsident verhindert ist, seinen Aufgaben nach Absatz eins, nachzukommen, oder falls die Planstelle des Präsidenten nicht besetzt ist, obliegen die Aufgaben nach Absatz eins, dem Vizepräsidenten (bei mehreren Vizepräsidenten bestimmt sich die Reihenfolge nach Paragraph 36, Absatz 3, des Richterdienstgesetzes), in Ermangelung eines Vizepräsidenten dem nach der Geschäftseinteilung für Justizverwaltungssachen hiezu berufenen Richter, sofern nicht der Präsident des Oberlandesgerichtes aus dienstlichen Interessen eine andere Anordnung trifft.
§ 31a GOG Liste der fachkundigen Laienrichter in Handelssachen; Mitteilungspflichten
- (1)Absatz einsDer Präsident des Gerichtshofes, für den fachkundige Laienrichter bestellt sind, hat eine Liste aller fachkundigen Laienrichter in Handelssachen zu führen. Die fachkundigen Laienrichter sind mit ihren Vor- und Familiennamen, ihren Geburtsdaten, den Zeitpunkten ihrer Ernennung, ihren Berufen, Anschriften und nach Möglichkeit ihren E-Mail-Adressen und Fernsprechnummern sowie den Senaten, denen sie zugeordnet sind, zu erfassen. Auch die Leistung des Gelöbnisses ist in der Liste zu vermerken.
- (2)Absatz 2Jedem, der ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der fachkundigen Laienrichter glaubhaft macht, ist Einsicht in Listen zu gewähren, die die Angaben nach Abs. 1, jedoch nicht die Anschriften, EMail-Adressen und Telefonnummern der fachkundigen Laienrichter enthalten. Sofern ein rechtliches Interesse nicht ausreichend glaubhaft gemacht wird, ist durch unanfechtbaren Beschluss des listenführenden Präsidenten die Einsichtnahme abzulehnen.Jedem, der ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der fachkundigen Laienrichter glaubhaft macht, ist Einsicht in Listen zu gewähren, die die Angaben nach Absatz eins,, jedoch nicht die Anschriften, EMail-Adressen und Telefonnummern der fachkundigen Laienrichter enthalten. Sofern ein rechtliches Interesse nicht ausreichend glaubhaft gemacht wird, ist durch unanfechtbaren Beschluss des listenführenden Präsidenten die Einsichtnahme abzulehnen.
- (3)Absatz 3Die fachkundigen Laienrichter haben dem Präsidenten des Gerichtshofs und dem Vorsitzenden des Senats, dem sie zugeordnet sind, umgehend bekanntzugeben:
- 1.Ziffer einsjeden Umstand, der sie daran hindert, einer Ladung als fachkundiger Laienrichter nachzukommen,
- 2.Ziffer 2jede Änderung der Anschrift,
- 3.Ziffer 3das Eintreten einer länger dauernden Verhinderung an ihrer Amtsausübung,
- 4.Ziffer 4den Eintritt einer Unvereinbarkeit und
- 5.Ziffer 5das Vorliegen eines Umstandes, der bei einem Berufsrichter ein Verwendungshindernis nach § 34 Abs. 2 RStDG darstellt.das Vorliegen eines Umstandes, der bei einem Berufsrichter ein Verwendungshindernis nach Paragraph 34, Absatz 2, RStDG darstellt.
§ 32 GOG
- (1)Absatz einsDie nach den gesetzlich festgelegten Zuständigkeiten dem Gerichtshof zufallenden gerichtlichen Geschäfte sind jeweils für die Zeit vom 1. Jänner bis 31. Dezember (Geschäftsverteilungsjahr) so unter die Richter zu verteilen, daß insgesamt eine möglichst gleichmäßige Auslastung aller Richter des Gerichtshofes erreicht wird, wobei die Wahrnehmung von Vertretungsaufgaben oder von Aufgaben der Justizverwaltung entsprechend (§ 31 Abs. 2) zu berücksichtigen ist, und daß eine die Rechtsschutzinteressen der Bevölkerung wahrende Rechtspflege sichergestellt wird. Rechtssachen, in denen bereits eine Beweisaufnahme stattgefunden hat, sind tunlichst in denjenigen Gerichtsabteilungen zu belassen, in denen sie bisher geführt worden sind. Rechtssachen, in denen bereits eine Rechtsmittelentscheidung ergangen ist, sind im Falle eines neuerlichen Rechtsmittels tunlichst derselben Senatsabteilung zuzuteilen.Die nach den gesetzlich festgelegten Zuständigkeiten dem Gerichtshof zufallenden gerichtlichen Geschäfte sind jeweils für die Zeit vom 1. Jänner bis 31. Dezember (Geschäftsverteilungsjahr) so unter die Richter zu verteilen, daß insgesamt eine möglichst gleichmäßige Auslastung aller Richter des Gerichtshofes erreicht wird, wobei die Wahrnehmung von Vertretungsaufgaben oder von Aufgaben der Justizverwaltung entsprechend (Paragraph 31, Absatz 2,) zu berücksichtigen ist, und daß eine die Rechtsschutzinteressen der Bevölkerung wahrende Rechtspflege sichergestellt wird. Rechtssachen, in denen bereits eine Beweisaufnahme stattgefunden hat, sind tunlichst in denjenigen Gerichtsabteilungen zu belassen, in denen sie bisher geführt worden sind. Rechtssachen, in denen bereits eine Rechtsmittelentscheidung ergangen ist, sind im Falle eines neuerlichen Rechtsmittels tunlichst derselben Senatsabteilung zuzuteilen.
- (2)Absatz 2Für die aufgrund ihrer Ernennung oder gemäß § 77 Abs. 6 und 8 RStDG oder als Sprengelrichterin oder Sprengelrichter tätigen Richterinnen und Richter kann jeweils eine eigene Gerichtsabteilung eröffnet werden. Die Leitung einer Gerichtsabteilung schließt nicht aus, dass die Richterin oder der Richter in (anderen) Senatsabteilungen als Senatsmitglied eingesetzt wird.Für die aufgrund ihrer Ernennung oder gemäß Paragraph 77, Absatz 6 und 8 RStDG oder als Sprengelrichterin oder Sprengelrichter tätigen Richterinnen und Richter kann jeweils eine eigene Gerichtsabteilung eröffnet werden. Die Leitung einer Gerichtsabteilung schließt nicht aus, dass die Richterin oder der Richter in (anderen) Senatsabteilungen als Senatsmitglied eingesetzt wird.
- (3)Absatz 3Bei Senatsabteilungen, in denen neben dem Vorsitzenden mehr als zwei weitere Richter tätig sind, hat die Geschäftsverteilung festzulegen, nach welchen generellen Grundsätzen der jeweils zur Entscheidung der Sache im Einzelfall zuständige Senat zu bilden ist. Innerhalb dieses Senats verteilt der Senatsvorsitzende die Geschäfte und bestimmt für die einzelnen Rechtssachen die Berichterstatter. Er hat - unter Bedachtnahme auf seine Aufgaben als Vorsitzender - zum Auslastungsausgleich innerhalb des Senates auch selbst Urschriften von Urteilen und Beschlüssen abzufassen.
- (4)Absatz 4Bei den Landesgerichten sind die im § 26 Abs. 3 und 3a genannten familienrechtlichen Angelegenheiten demselben Rechtsmittelsenat zuzuweisen; § 26 Abs. 3 (Anm. 1) zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden.Bei den Landesgerichten sind die im Paragraph 26, Absatz 3 und 3a genannten familienrechtlichen Angelegenheiten demselben Rechtsmittelsenat zuzuweisen; Paragraph 26, Absatz 3, Anmerkung 1) zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden.
- (5)Absatz 5In Strafsachen sind jeweils derselben Gerichtsabteilung zuzuweisen:
- 1.Ziffer einsVerfahren wegen strafbarer Handlungen gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung (§ 107b Abs. 3a Z 3 und §§ 201 ff StGB),Verfahren wegen strafbarer Handlungen gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung (Paragraph 107 b, Absatz 3 a, Ziffer 3 und Paragraphen 201, ff StGB),
- 2.Ziffer 2Verfahren wegen vorsätzlich begangener strafbarer Handlungen gegen Leib und Leben (§§ 75 ff StGB) sowie wegen §§ 99, 105, 106, 106a, 107, 107a, 107b, 107c und 109 StGB, sofern diese gegen Angehörige (§ 72 StGB) der oder des Angeklagten begangen worden sind,Verfahren wegen vorsätzlich begangener strafbarer Handlungen gegen Leib und Leben (Paragraphen 75, ff StGB) sowie wegen Paragraphen 99,, 105, 106, 106a, 107, 107a, 107b, 107c und 109 StGB, sofern diese gegen Angehörige (Paragraph 72, StGB) der oder des Angeklagten begangen worden sind,
- 3.Ziffer 3Verfahren wegen terroristischer Vereinigung (§ 278b StGB), terroristischer Straftaten (§ 278c StGB), Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB), nach den §§ 278e bis 278g StGB oder § 282a StGB (terroristischer Strafsachen).Verfahren wegen terroristischer Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB), terroristischer Straftaten (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismusfinanzierung (Paragraph 278 d, StGB), nach den Paragraphen 278 e bis 278g StGB oder Paragraph 282 a, StGB (terroristischer Strafsachen).
Nach Maßgabe des Geschäftsumfanges dieser Strafsachen können sie auch zwei oder mehreren Gerichtsabteilungen zugewiesen werden. - (6)Absatz 6Die Jugendstrafsachen und die Strafsachen junger Erwachsener (§ 46a Abs. 1 JGG) sind derselben Gerichtsabteilung zuzuweisen. Eine weitere derartige Gerichtsabteilung darf nur dann eröffnet werden, wenn in den schon bestehenden Gerichtsabteilungen eine Auslastung von zumindest 50 vH in diesen Geschäftssparten verbleibt.Die Jugendstrafsachen und die Strafsachen junger Erwachsener (Paragraph 46 a, Absatz eins, JGG) sind derselben Gerichtsabteilung zuzuweisen. Eine weitere derartige Gerichtsabteilung darf nur dann eröffnet werden, wenn in den schon bestehenden Gerichtsabteilungen eine Auslastung von zumindest 50 vH in diesen Geschäftssparten verbleibt.
- (7)Absatz 7Rechtsstreitigkeiten nach dem vierten Abschnitt des sechsten Teils der Zivilprozessordnung, RGBl. Nr. 113/1895, sind tunlichst derselben Gerichtsabteilung zuzuweisen.
§ 32a GOG Gerichtsabteilungen für Wirtschaftsstrafsachen und Korruption beim Landesgericht für Strafsachen Wien
§ 32a.Paragraph 32 a, Zur wirksamen und zügigen Führung des Hauptverfahrens in Wirtschafts- und Korruptionsstrafsachen (§§ 20a, 32a und 39 Abs. 1a StPO), deren Bearbeitung und Beurteilung wegen ihres extremen Umfangs oder auf Grund der Vielzahl der Beteiligten des Verfahrens, der involvierten Wirtschaftskreise und der zu untersuchenden Sachverhaltskomplexe oder auf Grund des besonderen öffentlichen Interesses an der Aufklärung wegen der Bedeutung der aufzuklärenden Straftat besondere Kenntnisse des Wirtschaftslebens oder der Führung solcher komplexer Verfahren voraussetzen, sind beim Landesgericht für Strafsachen Wien sieben oder mehr Gerichtsabteilungen einzurichten, deren Leiter über die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen rechtlichen, betriebswirtschaftlichen und sonstigen Kenntnisse, Fähigkeiten und Eignung sowie über hinreichende Erfahrung im Tätigkeitsbereich und die konzentrierte Führung solcher Verfahren verfügen sollen. Zur wirksamen und zügigen Führung des Hauptverfahrens in Wirtschafts- und Korruptionsstrafsachen (Paragraphen 20 a,, 32a und 39 Absatz eins a, StPO), deren Bearbeitung und Beurteilung wegen ihres extremen Umfangs oder auf Grund der Vielzahl der Beteiligten des Verfahrens, der involvierten Wirtschaftskreise und der zu untersuchenden Sachverhaltskomplexe oder auf Grund des besonderen öffentlichen Interesses an der Aufklärung wegen der Bedeutung der aufzuklärenden Straftat besondere Kenntnisse des Wirtschaftslebens oder der Führung solcher komplexer Verfahren voraussetzen, sind beim Landesgericht für Strafsachen Wien sieben oder mehr Gerichtsabteilungen einzurichten, deren Leiter über die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen rechtlichen, betriebswirtschaftlichen und sonstigen Kenntnisse, Fähigkeiten und Eignung sowie über hinreichende Erfahrung im Tätigkeitsbereich und die konzentrierte Führung solcher Verfahren verfügen sollen.
§ 33 GOG
- (1)Absatz einsDie Geschäftsverteilung hat auch Regelungen für die Vertretung der einzelnen Gerichtsabteilungen zu enthalten, wobei für jeden Leiter einer Gerichtsabteilung eine ausreichende Zahl von Vertretern und die Reihenfolge, in der die Vertreter einzutreten haben, zu bestimmen sind.
- (2)Absatz 2In der Geschäftsverteilung ist auch festzulegen, welche Richter gegebenenfalls gemäß § 77 Abs. 3 und 4 des Richterdienstgesetzes bei welchen Bezirksgerichten Vertretungsaufgaben wahrzunehmen haben.In der Geschäftsverteilung ist auch festzulegen, welche Richter gegebenenfalls gemäß Paragraph 77, Absatz 3 und 4 des Richterdienstgesetzes bei welchen Bezirksgerichten Vertretungsaufgaben wahrzunehmen haben.
§ 34 GOG
- (1)Absatz einsDer Präsident des Gerichtshofes hat den Entwurf der Geschäftsverteilung für das nächste Geschäftsverteilungsjahr jeweils nach Anhörung des Personalsenates vom 15. November bis einschließlich 10. Dezember im Präsidium des Gerichtshofes zur Einsicht aufzulegen (Einsichtsfrist).
- (2)Absatz 2§ 26a, § 27 Abs. 2 bis 6, § 27a, § 28 Abs. 1 und § 28a sind anzuwenden, § 27 Abs. 3 jedoch mit der Maßgabe, daß die Begründung beim Gerichtshof zur Einsicht aufzulegen ist, und § 27a Abs. 3 mit der Maßgabe, daß der Antrag vom Präsidenten des Gerichtshofes zuzustellen ist.Paragraph 26 a,, Paragraph 27, Absatz 2 bis 6, Paragraph 27 a,, Paragraph 28, Absatz eins und Paragraph 28 a, sind anzuwenden, Paragraph 27, Absatz 3, jedoch mit der Maßgabe, daß die Begründung beim Gerichtshof zur Einsicht aufzulegen ist, und Paragraph 27 a, Absatz 3, mit der Maßgabe, daß der Antrag vom Präsidenten des Gerichtshofes zuzustellen ist.
§ 35 GOG
Paragraph 35, Die Entsendung einer Sprengelrichterin oder eines Sprengelrichters oder einer Vertretungsrichterin oder eines Vertretungsrichters nach § 77 Abs. 6 und 8 RStDG obliegt ausschließlich dem Außensenat des Oberlandesgerichts, der dabei auszusprechen hat, in welcher (welchen) Gerichtsabteilung(en), in welchem Umfang und in welchem Zeitraum sie oder er tätig zu werden hat; mit einem derartigen Entsendungsbeschluss notwendigerweise verbundene Änderungen der Geschäftsverteilung sind unter einem zu beschließen. Jede nachfolgende Änderung der Geschäftsverteilung obliegt grundsätzlich dem Personalsenat des Gerichtshofs erster Instanz, wobei der Außensenat dieses Änderungsrecht in einem entsprechend begründeten Beschluss an sich ziehen kann. Der Personalsenat hat den Außensenat von allen Geschäftsverteilungsänderungen zu informieren. Die Entsendung einer Sprengelrichterin oder eines Sprengelrichters oder einer Vertretungsrichterin oder eines Vertretungsrichters nach Paragraph 77, Absatz 6 und 8 RStDG obliegt ausschließlich dem Außensenat des Oberlandesgerichts, der dabei auszusprechen hat, in welcher (welchen) Gerichtsabteilung(en), in welchem Umfang und in welchem Zeitraum sie oder er tätig zu werden hat; mit einem derartigen Entsendungsbeschluss notwendigerweise verbundene Änderungen der Geschäftsverteilung sind unter einem zu beschließen. Jede nachfolgende Änderung der Geschäftsverteilung obliegt grundsätzlich dem Personalsenat des Gerichtshofs erster Instanz, wobei der Außensenat dieses Änderungsrecht in einem entsprechend begründeten Beschluss an sich ziehen kann. Der Personalsenat hat den Außensenat von allen Geschäftsverteilungsänderungen zu informieren.
§ 36 GOG
Paragraph 36, Bei jedem Gerichtshof ist im Rahmen der Geschäftsverteilung ein Begutachtungssenat zu bilden, der sich aus dem Präsidenten und sechs weiteren Richtern zusammensetzt, die tunlichst in den verschiedenen Geschäftssparten des Gerichtshofes tätig sein sollen. Aufgabe dieses Senates ist es, auf Ersuchen des Bundesministers für Justiz oder des Präsidenten des Oberlandesgerichtes zu Gesetzes- oder Verordnungsentwürfen Gutachten abzugeben.
§ 37 GOG
- (1)Absatz einsAußer den Fällen, welche die Strafprocessordnung und die für die Ausübung der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtsfragen geltenden Gesetze bezeichnen, bedarf bei Gerichtshöfen erster Instanz keiner Beschlussfassung des Senates:
- 1.Ziffer einsdie einstweilige Zulassung eines Bevollmächtigten gemäß §. 38 der Civilprocessordnung bei Verhandlungen vor dem Vorsitzenden des Senates oder vor einem beauftragten Richter;die einstweilige Zulassung eines Bevollmächtigten gemäß Paragraph 38, der Civilprocessordnung bei Verhandlungen vor dem Vorsitzenden des Senates oder vor einem beauftragten Richter;
- 2.Ziffer 2die sich bei Liquidirung der Advocatengebühren (Artikel V des Einführungsgesetzes zur Civilprocessordnung) ergebenden Aufträge und Verfügungen;die sich bei Liquidirung der Advocatengebühren (Artikel römisch fünf des Einführungsgesetzes zur Civilprocessordnung) ergebenden Aufträge und Verfügungen;
- 3.Ziffer 3die Bewilligung der Verfahrenshilfe;
- 3a.Ziffer 3 aDie Entscheidung über das Begehren um Anmerkung einer Hypothekarklage oder um Anmerkung des Streites.
- 4.Ziffer 4die Aufforderung zur Erlegung von Urkunden gemäß §. 82 der Civilprocessordnung und zur Rückstellung von Urkunden gemäß §. 83 der Civilprocessordnung;die Aufforderung zur Erlegung von Urkunden gemäß Paragraph 82, der Civilprocessordnung und zur Rückstellung von Urkunden gemäß Paragraph 83, der Civilprocessordnung;
- 5.Ziffer 5die Entscheidung über die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist für die Beantwortung der Klage;
- 6.Ziffer 6(Anm.: Aufgehoben durch Art. VI Z 4a BG BGBl. Nr. 135/1983)Anmerkung, Aufgehoben durch Art. römisch VI Ziffer 4 a, BG Bundesgesetzblatt Nr. 135 aus 1983,)
- 7.Ziffer 7der Auftrag zur Zustellung der Berufungs- Revisions- und Rekursschrift an den Gegner und der von diesem überreichten Schriftsätze an den Berufungs- oder Rekurswerber und die Vorlage von Berufungen, Revisionen und Recursen und der dazu gehörigen Schriften und Acten an die Rechtmittelinstanz oder an das Gericht, das die Acten an die Rechtsmittelinstanz zu befördern hat;
- 7a.Ziffer 7 aDie Entscheidung über die Bestimmung der Zeugen- (§ 347 ZPO.) und Sachverständigengebühren (§ 365 ZPO.).Die Entscheidung über die Bestimmung der Zeugen- (Paragraph 347, ZPO.) und Sachverständigengebühren (Paragraph 365, ZPO.).
- 7b.Ziffer 7 bDie Bewilligung der einverständlichen Scheidung, wenn infolge einer Scheidungsklage außerhalb einer mündlichen Streitverhandlung ein Vergleich zustande kommt, demzufolge beide Teile einverständlich um die Scheidung ansuchen.
- 7c.Ziffer 7 cDie Entscheidung über die Kosten einer Beweisaufnahme zur Sicherung von Beweisen und über die Kosten des Gegners des Antragstellers für seine Beteiligung bei der Beweisaufnahme (§ 388 ZPO.).Die Entscheidung über die Kosten einer Beweisaufnahme zur Sicherung von Beweisen und über die Kosten des Gegners des Antragstellers für seine Beteiligung bei der Beweisaufnahme (Paragraph 388, ZPO.).
- 8.Ziffer 8Geschäftsstücke, die anderen Behörden zu ertheilende Auskünfte zum Gegenstande haben, sowie die Einholung von Auskünften bei anderen Behörden und die bei Anbringung von Klagen in einzelnen Fällen vorgeschriebene Verständigung anderer Behörden;
- 9.Ziffer 9Verwahrungsaufträge und Erfolglassungen, die der Bewirkung des Umtausches verloster Effecten, der Behebung neuer Couponsbögen, der Durchführung manipulativer depositenämtlicher Maßnahmen oder der Bewirkung des Erlages der festgesetzten Sicherheitsleistung für die Processkosten und deren Erfolglassung nach Beendigung des Verfahrens dienen;
- 10.Ziffer 10die Ertheilung von Bestätigungen über die gesetzmäßige Beschaffenheit der Handelsbücher;
- 11.Ziffer 11in Angelegenheiten der Gerichtsbarkeit außer Streitsachen alle Verfügungen, welche die Eröffnung oder die Leitung des Verfahrens und die Vorbereitung der meritorischen Beschlußfassung betreffen oder welche keinen entscheidenden Einfluss auf die Rechte der Parteien nehmen und nach dem Gesetze zweifellos sind, sowie die Bestimmung der Zeugen- und Sachverständigengebühren;
- 12.Ziffer 12(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 10/1991)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1991,)
- 13.Ziffer 13die Erledigung der gerichtlichen Aufkündigung einer Hypothekarforderung;
- 14.Ziffer 14Beschwerden gegen Angestellte der Gerichtskanzlei, Vollstreckungsbeamte und Gerichtsdiener zur Abhilfe gegen Verweigerung oder Verzögerung der ihnen aufgetragenen Amtshandlungen oder wegen des von ihnen bei solchen Amtshandlungen beobachteten Verfahrens, sofern die Beschwerde beim Gerichte und nicht bei den im §. 78 bezeichneten Personen angebracht ist.Beschwerden gegen Angestellte der Gerichtskanzlei, Vollstreckungsbeamte und Gerichtsdiener zur Abhilfe gegen Verweigerung oder Verzögerung der ihnen aufgetragenen Amtshandlungen oder wegen des von ihnen bei solchen Amtshandlungen beobachteten Verfahrens, sofern die Beschwerde beim Gerichte und nicht bei den im Paragraph 78, bezeichneten Personen angebracht ist.
- (2)Absatz 2Die unter Z 1 bis 11 sowie 13 und 14 aufgezählten Geschäfte werden vom Vorsitzenden oder dem beauftragten Mitglied des Senats als Einzelrichter erledigt, die unter Z 11 genannten Geschäfte jedoch nur dann, wenn nicht auf seinen Antrag der Senat ihre Erledigung übernimmt.Die unter Ziffer eins bis 11 sowie 13 und 14 aufgezählten Geschäfte werden vom Vorsitzenden oder dem beauftragten Mitglied des Senats als Einzelrichter erledigt, die unter Ziffer 11, genannten Geschäfte jedoch nur dann, wenn nicht auf seinen Antrag der Senat ihre Erledigung übernimmt.
§ 38 GOG
- (1)Absatz einsBei jedem für Strafsachen zuständigen Gerichtshof erster Instanz hat außerhalb der gerichtlichen Dienststunden jeweils ein Richter Rufbereitschaft zu leisten. Die Einteilung der Richter zur Rufbereitschaft hat der Personalsenat so vorzunehmen, daß eine möglichst gleichmäßige Heranziehung der Richter erfolgt. Die Einteilung kann von den betroffenen Richtern einvernehmlich gegen vorherige Meldung an den Präsidenten abgeändert werden.
- (2)Absatz 2Während der Rufbereitschaft hat der Richter seinen Aufenthalt so zu wählen, daß er unter Verwendung der zur Verfügung stehenden technischen Kommunikationsmittel jederzeit erreichbar ist und binnen kürzester Zeit anstelle des nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richters außerhalb der gerichtlichen Dienststunden in Strafsachen anfallende Amtshandlungen vornehmen kann, mit deren Durchführung nicht bis zum Beginn der nächsten gerichtlichen Dienststunden oder des nächsten Journaldienstes zugewartet werden kann.
- (3)Absatz 3Der in Rufbereitschaft stehende Richter ist unter den Voraussetzungen des Abs. 2 auch für Amtshandlungen in Strafsachen zuständig, die in die Zuständigkeit der unterstellten Bezirksgerichte fallen.Der in Rufbereitschaft stehende Richter ist unter den Voraussetzungen des Absatz 2, auch für Amtshandlungen in Strafsachen zuständig, die in die Zuständigkeit der unterstellten Bezirksgerichte fallen.
§ 39 GOG
- (1)Absatz einsDer Bundesminister für Justiz kann nach Maßgabe des durchschnittlichen Anfalls dringlicher Amtshandlungen in Strafsachen anordnen, daß bei einzelnen Gerichtshöfen erster Instanz während bestimmter Zeiträume anstelle der Rufbereitschaft Journaldienst zu leisten ist. Während des Journaldienstes hat der für den betreffenden Tag zur Rufbereitschaft eingeteilte Richter in den dafür bestimmten Amtsräumen des Gerichtshofes erster Instanz anwesend zu sein, sofern er nicht auf Grund einer Inanspruchnahme im Rahmen der Rufbereitschaft oder des Journaldienstes auswärtige Amtshandlungen durchzuführen hat.
§ 40 GOG
Die gerichtliche Beglaubigung ämtlicher Unterschriften zum Zwecke der Legalisirung im diplomatischen Wege erfolgt durch den Präsidenten des Gerichtshofes erster Instanz.
Oberlandesgerichte
§ 41 GOG Oberlandesgerichte
§ 41.Paragraph 41, Bei jedem Oberlandesgericht sind ein Präsident, ein Vizepräsident sowie die erforderliche Anzahl von Senatspräsidenten und Richtern zu ernennen.
§ 42 GOG
Paragraph 42, Der Präsident leitet das Oberlandesgericht, übt die Dienstaufsicht über das gesamte Personal des Oberlandesgerichtes sowie der unterstellten Gerichte aus und führt die anderen Justizverwaltungsgeschäfte für den Gerichtshof, soweit diese nicht auf Grund des Gesetzes durch Senate zu erledigen sind. Insbesondere nimmt er auch die ihm übertragenen dienstbehördlichen Aufgaben wahr. Die Dienstaufsicht des Präsidenten erstreckt sich - unbeschadet der §§ 25 Abs. 1 und 31 Abs. 1 - auch auf die unterstellten Gerichtshöfe erster Instanz und Bezirksgerichte. Der Präsident leitet das Oberlandesgericht, übt die Dienstaufsicht über das gesamte Personal des Oberlandesgerichtes sowie der unterstellten Gerichte aus und führt die anderen Justizverwaltungsgeschäfte für den Gerichtshof, soweit diese nicht auf Grund des Gesetzes durch Senate zu erledigen sind. Insbesondere nimmt er auch die ihm übertragenen dienstbehördlichen Aufgaben wahr. Die Dienstaufsicht des Präsidenten erstreckt sich - unbeschadet der Paragraphen 25, Absatz eins und 31 Absatz eins, - auch auf die unterstellten Gerichtshöfe erster Instanz und Bezirksgerichte.
§ 43 GOG
- (1)Absatz einsDer Präsident wird bei seinen Aufgaben nach Maßgabe der von ihm zu erlassenden Geschäftseinteilung für Justizverwaltungssachen durch den Vizepräsidenten (beim Oberlandesgericht Wien durch die beiden Vizepräsidenten) sowie auch durch Senatspräsidenten und/oder andere Richter unterstützt und vertreten. Für die Mitarbeit von Senatspräsidenten und Richtern des Oberlandesgerichtes sind Planstellen des Oberlandesgerichtes im Ausmaß von 1,2 vH der dem Oberlandesgerichtssprengel zugewiesenen Richterplanstellen (ohne Planstellen mit besonderer gesetzlicher Zweckwidmung) gebunden.
- (2)Absatz 2Die Einbeziehung der Senatspräsidenten und der Richter des Oberlandesgerichtes in die Geschäftseinteilung für Justizverwaltungssachen bedarf der Zustimmung dieser Richter. Soweit nicht genügend Zustimmungserklärungen vorliegen, hat der Personalsenat beim Oberlandesgericht ernannte Richter in einem solchen Ausmaß für die Mitarbeit in Justizverwaltungssachen zu bestimmen, daß die im Abs. 1 vorgesehene Arbeitskapazität erreicht wird.Die Einbeziehung der Senatspräsidenten und der Richter des Oberlandesgerichtes in die Geschäftseinteilung für Justizverwaltungssachen bedarf der Zustimmung dieser Richter. Soweit nicht genügend Zustimmungserklärungen vorliegen, hat der Personalsenat beim Oberlandesgericht ernannte Richter in einem solchen Ausmaß für die Mitarbeit in Justizverwaltungssachen zu bestimmen, daß die im Absatz eins, vorgesehene Arbeitskapazität erreicht wird.
- (3)Absatz 3Von den nach Abs. 1 für die Justizverwaltung gebundenen Planstellen sind der inneren Revision bei jedem Oberlandesgericht vorbehalten:Von den nach Absatz eins, für die Justizverwaltung gebundenen Planstellen sind der inneren Revision bei jedem Oberlandesgericht vorbehalten:
- 1.Ziffer eins0,4 Planstellen und
- 2.Ziffer 2weitere Planstellen im Ausmaß von 0,2 vH der dem Oberlandesgerichtssprengel zugewiesenen Richterplanstellen (ohne Planstellen mit besonderer gesetzlicher Zweckwidmung).
§ 44 GOG
Paragraph 44, Falls der Präsident verhindert ist, seinen Aufgaben nach § 42 nachzukommen, oder falls die Planstelle des Präsidenten nicht besetzt ist, obliegen die Aufgaben nach § 42 dem Vizepräsidenten, in Ermangelung eines Vizepräsidenten dem nach der Geschäftseinteilung für Justizverwaltungssachen hiezu berufenen Richter, sofern nicht der Bundesminister für Justiz aus dienstlichen Interessen eine andere Anordnung trifft. Falls der Präsident verhindert ist, seinen Aufgaben nach Paragraph 42, nachzukommen, oder falls die Planstelle des Präsidenten nicht besetzt ist, obliegen die Aufgaben nach Paragraph 42, dem Vizepräsidenten, in Ermangelung eines Vizepräsidenten dem nach der Geschäftseinteilung für Justizverwaltungssachen hiezu berufenen Richter, sofern nicht der Bundesminister für Justiz aus dienstlichen Interessen eine andere Anordnung trifft.
§ 45 GOG
- (1)Absatz einsDie nach den gesetzlich festgelegten Zuständigkeiten dem Oberlandesgericht zufallenden gerichtlichen Geschäfte sind jeweils im vorhinein für die Zeit vom 1. Jänner bis 31. Dezember (Geschäftsverteilungsjahr) so auf die einzelnen Senatsabteilungen zu verteilen, daß insgesamt eine möglichst gleichmäßige Auslastung der einzelnen Senatsabteilungen und der in diesen Abteilungen tätigen Richter erreicht wird, wobei die Wahrnehmung von Vertretungsaufgaben oder von Aufgaben der Justizverwaltung entsprechend (§ 43 Abs. 1) zu berücksichtigen ist, und daß eine die Rechtsschutzinteressen der Bevölkerung wahrende Rechtspflege sichergestellt wird.Die nach den gesetzlich festgelegten Zuständigkeiten dem Oberlandesgericht zufallenden gerichtlichen Geschäfte sind jeweils im vorhinein für die Zeit vom 1. Jänner bis 31. Dezember (Geschäftsverteilungsjahr) so auf die einzelnen Senatsabteilungen zu verteilen, daß insgesamt eine möglichst gleichmäßige Auslastung der einzelnen Senatsabteilungen und der in diesen Abteilungen tätigen Richter erreicht wird, wobei die Wahrnehmung von Vertretungsaufgaben oder von Aufgaben der Justizverwaltung entsprechend (Paragraph 43, Absatz eins,) zu berücksichtigen ist, und daß eine die Rechtsschutzinteressen der Bevölkerung wahrende Rechtspflege sichergestellt wird.
- (2)Absatz 2Rechtssachen, in denen bereits eine Rechtsmittelentscheidung ergangen ist, sind im Falle eines neuerlichen Rechtsmittels tunlichst derselben Senatsabteilung zuzuteilen.
- (3)Absatz 3Rechtsstreitigkeiten nach dem vierten Abschnitt des sechsten Teils der Zivilprozessordnung, RGBl. Nr. 113/1895, sind tunlichst demselben Rechtsmittelsenat zuzuweisen.
§ 46 GOG
- (1)Absatz einsSenatsabteilungen dürfen nur nach Maßgabe der systemisierten Senatspräsidentenplanstellen abzüglich der für den Leitenden Visitator gebundenen Senatspräsidentenplanstelle eröffnet werden. Der Präsident, der Vizepräsident und die anderen nach § 43 für Justizverwaltungssachen herangezogenen Senatspräsidenten und Richter des Oberlandesgerichtes dürfen in die Geschäftsverteilung jedoch nur in einem solchen Ausmaß einbezogen werden, das die für die Justizverwaltung gemäß § 43 gebundenen Arbeitskapazitäten nicht schmälert. Für den Präsidenten und den Vizepräsidenten sind mit deren Zustimmung zusätzliche Senatsabteilungen zu eröffnen.Senatsabteilungen dürfen nur nach Maßgabe der systemisierten Senatspräsidentenplanstellen abzüglich der für den Leitenden Visitator gebundenen Senatspräsidentenplanstelle eröffnet werden. Der Präsident, der Vizepräsident und die anderen nach Paragraph 43, für Justizverwaltungssachen herangezogenen Senatspräsidenten und Richter des Oberlandesgerichtes dürfen in die Geschäftsverteilung jedoch nur in einem solchen Ausmaß einbezogen werden, das die für die Justizverwaltung gemäß Paragraph 43, gebundenen Arbeitskapazitäten nicht schmälert. Für den Präsidenten und den Vizepräsidenten sind mit deren Zustimmung zusätzliche Senatsabteilungen zu eröffnen.
- (2)Absatz 2Bei Senatsabteilungen, in denen neben dem Vorsitzenden mehr als zwei weitere Richter tätig sind, hat die Geschäftsverteilung festzulegen, nach welchen generellen Grundsätzen der jeweils zur Entscheidung der Sache im Einzelfall zuständige Senat zu bilden ist. Innerhalb dieses Senats verteilt der Senatsvorsitzende die Geschäfte und bestimmt für die einzelnen Rechtssachen die Berichterstatter. Er hat - unter Bedachtnahme auf seine Aufgaben als Vorsitzender - zum Auslastungsausgleich innerhalb des Senates auch selbst Urschriften von Urteilen und Beschlüssen abzufassen. Die Leitung einer Senatsabteilung schließt nicht aus, daß der Senatsvorsitzende in (anderen) Senatsabteilungen als Senatsmitglied eingesetzt wird.
§ 46a GOG
Paragraph 46 a, Die Entsendung einer Sprengelrichterin oder eines Sprengelrichters obliegt ausschließlich dem Außensenat des Oberlandesgerichts, der dabei auszusprechen hat, in welcher (welchen) Gerichtsabteilung(en), in welchem Umfang und in welchem Zeitraum sie oder er tätig zu werden hat; mit einem derartigen Entsendungsbeschluss notwendigerweise verbundene Änderungen der Geschäftsverteilung sind unter einem zu beschließen. Jede nachfolgende Änderung der Geschäftsverteilung obliegt grundsätzlich dem Personalsenat des Oberlandesgerichts, wobei der Außensenat dieses Änderungsrecht in einem entsprechend begründeten Beschluss an sich ziehen kann. Der Personalsenat hat den Außensenat von allen Geschäftsverteilungsänderungen zu informieren.
§ 47 GOG
- (1)Absatz einsDie Geschäftsverteilung hat auch Regelungen für die Vertretung der einzelnen Richter zu enthalten, wobei für jeden Richter zumindest drei Vertreter und die Reihenfolge, in der die Vertreter einzutreten haben, zu bestimmen sind.
- (2)Absatz 2§ 26a, § 27 Abs. 2 bis 4, § 27a, § 28a, § 34 Abs. 1, § 36 und § 37 Abs. 1 Z 1 bis 8 sind anzuwenden. Der Begutachtungssenat des Oberlandesgerichtes hat überdies das im § 82 vorgesehene Gutachten über den Gang der Rechtspflege abzugeben.Paragraph 26 a,, Paragraph 27, Absatz 2 bis 4, Paragraph 27 a,, Paragraph 28 a,, Paragraph 34, Absatz eins,, Paragraph 36 und Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer eins bis 8 sind anzuwenden. Der Begutachtungssenat des Oberlandesgerichtes hat überdies das im Paragraph 82, vorgesehene Gutachten über den Gang der Rechtspflege abzugeben.
- (3)Absatz 3§ 27 Abs. 5 und 6 ist mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dassParagraph 27, Absatz 5 und 6 ist mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass
- 1.Ziffer einsder Personalsenat des Oberlandesgerichtes zu der Beschwerde eine Stellungnahme abgeben kann und
- 2.Ziffer 2zur Entscheidung über die Beschwerde der Außensenat des Obersten Gerichtshofes zuständig ist.
§ 47a GOG Justiz-Ombudsstellen
§ 47a.Paragraph 47 a, Bei jedem Oberlandesgericht ist eine Justiz-Ombudsstelle zur Behandlung von Anfragen und Beschwerden über die Tätigkeit der Gerichte einzurichten.
§ 47b GOG Justiz-Servicecenter
- (1)Absatz einsNach Maßgabe des Bedarfs der rechtsuchenden Bevölkerung und der regionalen Bedeutung eines Standorts, jedenfalls aber an solchen Standorten, an denen Landes- und Bezirksgericht im selben Gebäude untergebracht sind, kann die Bundesministerin oder der Bundesminister für Justiz zur Behandlung insbesondere von einfachen und rasch zu erledigenden Ansuchen und Auskünften Justiz-Servicecenter einrichten. Soweit dies tunlich ist, sind diese an Standorten, bei denen auch eine Staatsanwaltschaft untergebracht ist, gemeinsam mit dieser zu führen.
- (2)Absatz 2Justiz-Servicecenter können für den jeweiligen Standort (einfache Justiz-Servicecenter) oder unabhängig vom Standort zentral für alle Gerichte und Staatsanwaltschaften (zentrale Justiz-Servicecenter) eingerichtet werden. Wird von einem zentralen Justiz-Servicecenter ein protokollarisches Anbringen aufgenommen (§ 56 Abs. 1), so ist für seine Rechtzeitigkeit der Zeitpunkt der Protokollaufnahme maßgebend. Das protokollarische Anbringen ist erforderlichenfalls unverzüglich an das zuständige Gericht zu übersenden.Justiz-Servicecenter können für den jeweiligen Standort (einfache Justiz-Servicecenter) oder unabhängig vom Standort zentral für alle Gerichte und Staatsanwaltschaften (zentrale Justiz-Servicecenter) eingerichtet werden. Wird von einem zentralen Justiz-Servicecenter ein protokollarisches Anbringen aufgenommen (Paragraph 56, Absatz eins,), so ist für seine Rechtzeitigkeit der Zeitpunkt der Protokollaufnahme maßgebend. Das protokollarische Anbringen ist erforderlichenfalls unverzüglich an das zuständige Gericht zu übersenden.
Organisierungsgesetze
§ 48 GOG
Soweit im gegenwärtigen Gesetze oder in der Jurisdictionsnorm, der Civilprocessordnung, der Executionsordnung und in den dazu erlassenen Einführungsgesetzen nicht etwas anderen angeordnet ist, bleiben die Vorschriften der mit Ministerialverordnung vom 19. Jänner 1853, R. G. Bl. Nr. 10, kundgemachten Allerhöchsten Entschließung vom 14. September 1852, über die Einrichtung der Gerichtsbehörden, die Vorschriften des Gesetzes vom 26. April 1873, R. G. Bl. Nr. 62, betreffend den Vorgang bei Änderungen in den Sprengeln der Gerichtshöfe erster Instanz, und die Bestimmungen des §. 2 des Gesetzes vom 11. Juni 1868, R. G. Bl. Nr. 59, betreffend die Organisirung der Bezirksgerichte, in Wirksamkeit.Soweit im gegenwärtigen Gesetze oder in der Jurisdictionsnorm, der Civilprocessordnung, der Executionsordnung und in den dazu erlassenen Einführungsgesetzen nicht etwas anderen angeordnet ist, bleiben die Vorschriften der mit Ministerialverordnung vom 19. Jänner 1853, R. G. Bl. Nr. 10, kundgemachten Allerhöchsten Entschließung vom 14. September 1852, über die Einrichtung der Gerichtsbehörden, die Vorschriften des Gesetzes vom 26. April 1873, R. G. Bl. Nr. 62, betreffend den Vorgang bei Änderungen in den Sprengeln der Gerichtshöfe erster Instanz, und die Bestimmungen des Paragraph 2, des Gesetzes vom 11. Juni 1868, R. G. Bl. Nr. 59, betreffend die Organisirung der Bezirksgerichte, in Wirksamkeit.
§ 48a GOG
- (1)Absatz einsDie §§ 15 Abs. 1 Z 1, Abs. 2 bis 4 und 6, 15a Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1968 über den Obersten Gerichtshof, BGBl. Nr. 328/1968, sind sinngemäß auf Entscheidungen der Oberlandesgerichte anzuwenden, die in Rechtskraft erwachsen sind. Wurde die Entscheidung des Oberlandesgerichts durch eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs abgeändert, so ist ausschließlich letztere zu veröffentlichen.Die Paragraphen 15, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 2 bis 4 und 6, 15a Absatz eins, des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1968 über den Obersten Gerichtshof, Bundesgesetzblatt Nr. 328 aus 1968,, sind sinngemäß auf Entscheidungen der Oberlandesgerichte anzuwenden, die in Rechtskraft erwachsen sind. Wurde die Entscheidung des Oberlandesgerichts durch eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs abgeändert, so ist ausschließlich letztere zu veröffentlichen.
- (2)Absatz 2In strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gilt Abs. 1 mit der Maßgabe, dassIn strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gilt Absatz eins, mit der Maßgabe, dass
- 1.Ziffer einsdas erkennende Gericht die Nichtveröffentlichung einer Entscheidung in der Entscheidungsdokumentation Justiz anordnen kann, wenn andernfalls die Wahrung der Rechte von Beschuldigten und Opfern gefährdet wäre, und
- 2.Ziffer 2Entscheidungen erst nach Beendigung des Ermittlungsverfahrens veröffentlicht werden dürfen.
- (3)Absatz 3Die Abs. 1 und 2 finden auf Entscheidungen der sonstigen Gerichte erster und zweiter Instanz sowie der im Bereich der Justiz eingerichteten Kollegialorgane Anwendung, die in Rechtskraft erwachsen und von allgemeinem, über den Einzelfall hinausgehendem Interesse sind.Die Absatz eins und 2 finden auf Entscheidungen der sonstigen Gerichte erster und zweiter Instanz sowie der im Bereich der Justiz eingerichteten Kollegialorgane Anwendung, die in Rechtskraft erwachsen und von allgemeinem, über den Einzelfall hinausgehendem Interesse sind.
- (4)Absatz 4Die Pseudonymisierung, die auch die Geschäftszahl erstinstanzlicher Entscheidungen umfasst, und die anschließende Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz sind von der Präsidentin oder dem Präsidenten des organisatorisch zuständigen Oberlandesgerichts (§ 42) vorzunehmen. Das erkennende Gericht kann sich vorbehalten, vor der Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz die bereits erfolgte Pseudonymisierung zu prüfen, um sie gegebenenfalls zu ändern oder einen Beschluss nach § 15 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1968 über den Obersten Gerichtshof, BGBI. Nr. 328/1968 zu fassen. Die Beurteilung nach Abs. 3, ob eine Entscheidung von allgemeinem, über den Einzelfall hinausgehendem Interesse ist, obliegt dem erkennenden Gericht.Die Pseudonymisierung, die auch die Geschäftszahl erstinstanzlicher Entscheidungen umfasst, und die anschließende Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz sind von der Präsidentin oder dem Präsidenten des organisatorisch zuständigen Oberlandesgerichts (Paragraph 42,) vorzunehmen. Das erkennende Gericht kann sich vorbehalten, vor der Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz die bereits erfolgte Pseudonymisierung zu prüfen, um sie gegebenenfalls zu ändern oder einen Beschluss nach Paragraph 15, Absatz 2, des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1968 über den Obersten Gerichtshof, BGBI. Nr. 328/1968 zu fassen. Die Beurteilung nach Absatz 3,, ob eine Entscheidung von allgemeinem, über den Einzelfall hinausgehendem Interesse ist, obliegt dem erkennenden Gericht.
- (5)Absatz 5Sofern dem nicht überwiegende private oder öffentliche Interessen im Sinne des Art. 23 Abs. 1 DSGVO entgegenstehen, haben die Verfahrensbeteiligten einen Anspruch auf die unentgeltliche Ausfolgung einer pseudonymisierten Kopie oder eines pseudonymisierten Ausdrucks jener nicht veröffentlichten rechtskräftigen Entscheidung, auf die von einem Gericht oder einer Staatsanwaltschaft Bezug genommen wird. Zuständig ist die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts nach Abs. 4, die oder der auch die Pseudonymisierung und die anschließende Aufnahme der pseudonymisierten rechtskräftigen Entscheidung in die Entscheidungsdokumentation Justiz nach dieser Bestimmung vorzunehmen hat.Sofern dem nicht überwiegende private oder öffentliche Interessen im Sinne des Artikel 23, Absatz eins, DSGVO entgegenstehen, haben die Verfahrensbeteiligten einen Anspruch auf die unentgeltliche Ausfolgung einer pseudonymisierten Kopie oder eines pseudonymisierten Ausdrucks jener nicht veröffentlichten rechtskräftigen Entscheidung, auf die von einem Gericht oder einer Staatsanwaltschaft Bezug genommen wird. Zuständig ist die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts nach Absatz 4,, die oder der auch die Pseudonymisierung und die anschließende Aufnahme der pseudonymisierten rechtskräftigen Entscheidung in die Entscheidungsdokumentation Justiz nach dieser Bestimmung vorzunehmen hat.
- (6)Absatz 6Auf Entscheidungen des Kartellgerichts sind die Abs. 1 bis 4 nicht anzuwenden.Auf Entscheidungen des Kartellgerichts sind die Absatz eins bis 4 nicht anzuwenden.
§ 48b GOG
Paragraph 48 b, Der Bundesminister für Justiz wird ermächtigt, nach Maßgabe der technischen Ausstattungen und Möglichkeiten sowie unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Vertretbarkeit die Speicherung des Wortlauts rechtskräftiger Entscheidungen gemäß § 48a GOG und ihrer Aufbereitung im Sinne des § 14 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Obersten Gerichtshof, BGBl. Nr. 328/1968, mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung im Rahmen der Entscheidungsdokumentation Justiz - JUDOK (§ 15 des Bundesgesetzes über den Obersten Gerichtshof, BGBl. Nr. 328/1968) anzuordnen. Der Bundesminister für Justiz wird ermächtigt, nach Maßgabe der technischen Ausstattungen und Möglichkeiten sowie unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Vertretbarkeit die Speicherung des Wortlauts rechtskräftiger Entscheidungen gemäß Paragraph 48 a, GOG und ihrer Aufbereitung im Sinne des Paragraph 14, Absatz 2, des Bundesgesetzes über den Obersten Gerichtshof, Bundesgesetzblatt Nr. 328 aus 1968,, mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung im Rahmen der Entscheidungsdokumentation Justiz - JUDOK (Paragraph 15, des Bundesgesetzes über den Obersten Gerichtshof, Bundesgesetzblatt Nr. 328 aus 1968,) anzuordnen.
Gerichtskanzlei
§ 49 GOG
- (1)Absatz einsBei jedem Gericht besteht eine Geschäftsstelle (Gerichtskanzlei). Dieser obliegt die Übernahme der an das Gericht gelangenden Akten, die Ausfertigung der gerichtlichen Entscheidungen und sonstigen Erledigungen, die Bewirkung der Zustellungen und Ladungen und die Verwahrung der gerichtlichen Akten sowie die Vornahme aller anderen ihr durch Gesetz oder Verordnung zugewiesenen Amtshandlungen.
- (2)Absatz 2Die näheren Regelungen über die Organisation der Geschäftsstelle und die dort verwendeten Personen sind durch Verordnung zu treffen. In dieser ist insbesondere auch festzustellen, wie weit bei Gerichten für die Erledigung von Rechnungsarbeiten durch die Bestellung von Bediensteten der Geschäftsstelle Vorsorge zu treffen ist, die zum Rechnungsdienst befähigt oder sonst rechnungsverständig sind.
§ 50 GOG
- (1)Absatz einsZum Beamten der Gerichtskanzlei darf nur ernannt werden, wer den Besitz der für sämmtliche Zweige des Kanzleidienstes erforderlichen Kenntnisse und praktischen Gewandtheit durch eine mit gutem Erfolg abgelegte Prüfung nachgewiesen hat. Der Prüfung muss ein Vorbereitungsdienst vorangehen. Die Prüfung ist bei dem Oberlandesgerichte abzulegen. Den Vorsitz in der Prüfungscommission hat ein Rath des Oberlandesgerichtes zu führen; als Commissionsmitglieder sind Räthe des Gerichtshofes erster Instanz am Sitze des Oberlandesgerichtes und Vorsteher oder leitende Beamte der Gerichtskanzlei beizuziehen. Ist der Vorbereitungsdienst in einem Lande vollstreckt worden, in dem kein Oberlandesgericht besteht, so kann die Prüfung auch bei dem Landesgerichte dieses Landes abgelegt werden. Die Prüfungskommission ist in diesem Falle aus Richtern und Kanzleibeamten des Gerichtshofes zu bilden.
- (2)Absatz 2Wer seit mindestens einem Jahr als Richteramtsanwärterin oder als Richteramtsanwärter in einem provisorischen Dienstverhältnis oder als Rechtspraktikantin oder als Rechtspraktikant in einem Ausbildungsverhältnis steht, ist von der Ablegung der Prüfung befreit.
- (3)Absatz 3Die nähere Bestimmung der Erfordernisse für die Anstellung als Beamter der Gerichtskanzlei, die Festsetzung der Gegenstände und die Einrichtung der in Absatz 1 erwähnten Prüfung, die Regelung des Vorbereitungsdienstes und seiner Dauer bleiben den im Verordnungswege zu erlassenden Dienstvorschriften und den zu deren Durchführung vom Justizminister zu erlassenden Anordnungen vorbehalten.
- (4)Absatz 4Die Erfordernisse für die Ernennung zu Beamten der gerichtlichen Rechnungsdepartments und Depositenämter sind bis zu Erlassung neuer Anordnungen nach den bei Beginn der Wirksamkeit dieses Gesetzes darüber bestehenden Vorschriften zu beurtheilen.
§ 51 GOG
- (1)Absatz einsZur Besorgung der Kanzleigeschäfte und zur Unterstützung der Beamten der Gerichtskanzlei bei Besorgung ihrer Amtsgeschäfte können Kanzleigehilfen aufgenommen werden. Die Aufnahme kann gegen festen Gehalt oder gegen Taggeld auf Kündigung erfolgen.
- (2)Absatz 2Als Kanzleigehilfen gegen festen Gehalt dürfen nur Personen verwendet werden, welche die Prüfung als Beamte der Gerichtskanzlei oder eine besondere Prüfung bestanden haben.
- (3)Absatz 3Die näheren Vorschriften über diese Prüfung und die sonstigen Bestimmungen über die Befähigung zur Verwendung als Kanzleigehilfe, sowie die Bezeichnung der zur Entlassung von Kanzleigehilfen berechtigten Organe bleiben den im Verordnungswege zu erlassenden Dienstvorschriften und den zu deren Durchführung vom Justizminister erlassenden Anordnungen vorbehalten.
- (4)Absatz 4Die Kanzleigehilfen haben die genaue Erfüllung der ihnen ertheilten Dienstaufträge und die Verschwiegenheit in Sachen des gerichtlichen Dienstes eidlich zu geloben.
§ 52 GOG
- (1)Absatz einsDem Bedürfnis nach vorübergehender Personalvermehrung, das sich durch die Behinderung eines Kanzleibeamten, stärkeren Geschäftsandrang oder aus anderen Gründen ergibt, kann der Präsident des Oberlandesgerichtes durch einstweilige Zuweisungen aus dem Kanzleipersonale seines Sprengels abhelfen.
- (2)Absatz 2Für unaufschiebbare Geschäfte kann die Vertretung eines behinderten Beamten der Gerichtskanzlei durch eine jede vom Richter berufene Person erfolgen. Dieselbe ist, wenn sie nicht schon einen Diensteid abgelegt hat, vorher an Eidesstatt zu verpflichten.
- (3)Absatz 3Zur Besorgung der im Abs. 2 genannten Geschäfte darf nicht aufgenommen werden, wer durch ein inländisches GerichtZur Besorgung der im Absatz 2, genannten Geschäfte darf nicht aufgenommen werden, wer durch ein inländisches Gericht
- 1.Ziffer einswegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangenen strafbaren Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe oder
- 2.Ziffer 2wegen einer mit Bereicherungsvorsatz begangenen strafbaren Handlung oder wegen einer strafbaren Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung verurteilt worden ist.
§ 53 GOG
Die Ordnung des Dienstverhältnisses der in der Gerichtskanzlei beschäftigten Personen, einschließlich der Regelung des Ranges und der Bezüge, die Festsetzung der Dienstpflichten und Amtsverrichtungen dieser Personen, die Bestimmungen und Abgrenzung des Wirkungskreises der Vorsteher und leitenden Beamten der Gerichtskanzlei, die Bezeichnung der Geschäfte, die bei Vorhandensein von leitenden Beamten nur von diesen besorgt werden dürfen, die Ordnung der Vertretung von Kanzleibeamten in Verhinderungsfällen, die Feststellung, inwieweit Geschäfte der Gerichtskanzlei auch von anderen, nicht zu den Beamten gehörigen, in der Gerichtskanzlei verwendeten Personen wahrgenommen werden dürfen, und die Regelung der Aufsichtsführung über die Gerichtskanzlei bleiben, soweit nicht das gegenwärtige Gesetz Bestimmungen darüber enthält, den im Verordnungswege zu erlassenden Dienstvorschriften und den zu deren Durchführung vom Justizminister zu erlassenden Anordnungen vorbehalten.
§ 54 GOG
- (1)Absatz einsDie Besorgung der Grundbuchsführung und aller damit zusammenhängenden Geschäfte, die nach den dafür geltenden Vorschriften vom Grundbuchsführer oder vom Grundbuchsamte zu verrichten sind, werden der Gerichtskanzlei zugewiesen. Wo besondere Grundbuchsämter bestehen, bilden diese eine selbständige Abtheilung der Gerichtskanzlei.
- (2)Absatz 2Die Befähigung zur Grundbuchsführung wird durch die mit Erfolg bestandene Prüfung über die Grundbuchsführung erlangt; die Grundbuchsführerprüfung wird durch eine der praktischen Justizprüfungen ersetzt. Die Bestimmungen der Verordnung der Minister des Inneren und der Justiz vom 10. Juni 1855, R. G. Bl. Nr. 101 (betreffend die Prüfung der Grundbuchsbeamten und deren Beeidigung), bleiben bis zur Erlassung neuer, dem Verordnungswege vorbehaltener Anordnungen unberührt; die Grundbuchsführerprüfung ist jedoch in Hinkunft bei dem Oberlandesgerichte abzulegen. Den Vorsitz in der Prüfungscommission hat ein Rath des Oberlandesgerichtes zu führen; als Commissionsmitglieder sind Räthe des Gerichtshofes erster Instanz am Sitze des Oberlandesgerichtes beizuziehen. Wenn bei diesem Gerichtshofe ein besonderes Grundbuchsamt besteht, kann auch dessen Vorsteher in die Prüfungscommission berufen werden. Inwieweit die Grundbuchsführerprüfung mit der für Beamte der Gerichtskanzlei vorgeschriebenen Prüfung (§. 50) verbunden werden kann, ist im Verordnungswege festzustellen.Die Befähigung zur Grundbuchsführung wird durch die mit Erfolg bestandene Prüfung über die Grundbuchsführung erlangt; die Grundbuchsführerprüfung wird durch eine der praktischen Justizprüfungen ersetzt. Die Bestimmungen der Verordnung der Minister des Inneren und der Justiz vom 10. Juni 1855, R. G. Bl. Nr. 101 (betreffend die Prüfung der Grundbuchsbeamten und deren Beeidigung), bleiben bis zur Erlassung neuer, dem Verordnungswege vorbehaltener Anordnungen unberührt; die Grundbuchsführerprüfung ist jedoch in Hinkunft bei dem Oberlandesgerichte abzulegen. Den Vorsitz in der Prüfungscommission hat ein Rath des Oberlandesgerichtes zu führen; als Commissionsmitglieder sind Räthe des Gerichtshofes erster Instanz am Sitze des Oberlandesgerichtes beizuziehen. Wenn bei diesem Gerichtshofe ein besonderes Grundbuchsamt besteht, kann auch dessen Vorsteher in die Prüfungscommission berufen werden. Inwieweit die Grundbuchsführerprüfung mit der für Beamte der Gerichtskanzlei vorgeschriebenen Prüfung (Paragraph 50,) verbunden werden kann, ist im Verordnungswege festzustellen.
- (3)Absatz 3Bei Gerichten, für welche keine eigenen Grundbuchsbeamten bestellt oder bei welchen die ernannten Grundbuchsführer verhindert sind, kann die Besorgung der Grundbuchsführung, falls hiefür geprüfte Personen nicht vorhanden sind, ausnahmsweise und vorübergehend auch Beamten der Gerichtskanzlei übertragen werden, welche die Grundbuchsführerprüfung nicht abgelegt haben. In diesen Fällen hat der Bezirksrichter die Geschäftsführung des Grundbuches besonders zu überwachen.
§ 55 GOG
Paragraph 55, Die Vornahme der verfügten Eintragungen in das Firmenbuch, die Anordnung, welche Unterlagen in die Urkundensammlung aufzunehmen sind, sowie die Überwachung und Feststellung der gehörigen Veröffentlichungen von Firmenbucheintragungen sind Aufgaben des Rechtspflegers. Soweit der Richter als Rechtsprechungsorgan einschreitet oder die Entscheidung an sich zieht, stehen ihm auch die vorstehend angeführten Aufgaben zu. Die Führung der Register und die Besorgung aller anderen mit der Führung des Firmenbuchs zusammenhängenden Kanzleigeschäfte sind jedenfalls Aufgaben der Geschäftsstelle.
§ 56 GOG
- (1)Absatz einsAnträge, Gesuche und bei Gericht abgegebene Erklärungen, die mündlich vorgebracht werden dürfen und nicht nach gesetzlicher Vorschrift vom Richter selbst entgegenzunehmen sind, können in der Gerichtskanzlei zu Protokoll genommen werden. Vormünder und Kuratoren können die Angelobung in der Gerichtskanzlei leisten.
- (2)Absatz 2Die Beamten der Gerichtskanzlei können folgende Geschäfte selbstständig besorgen: Die Beglaubigung von Unterschriften und Abschriften, die Aufnahme gerichtlicher Wechselproteste, Todfallsaufnahmen, die Anlegung von Sperren und Versiegelungen, ferner Inventierungen und die Kundmachung schriftlicher letztwilliger Anordnungen (selbständiger Wirkungskreis). Der Richter kann ihnen ferner die Benachrichtigung der Parteien von Zustellanständen und die Anordnungen zur Beseitigung bestimmter Formgebrechen übertragen.
- (3)Absatz 3Der Gerichtskanzlei obliegt die Herstellung, Unterfertigung und Abfertigung der Zählblätter, Strafkarten, Gebührenberechnungsblätter und ähnlicher, Verwaltungszwecken dienender Behelfe sowie die Verfassung der Geschäftsausweise.
- (4)Absatz 4Die Gerichtskanzlei erteilt den Parteien die nach Zulaß des Gesetzes begehrten Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften aus den Gerichtsakten, sowie Auskünfte und Bestätigungen über den Stand der Rechtssachen, über die Einbringung von Rechtsmitteln u. s. w.
- (5)Absatz 5Die in der Gerichtskanzlei verwendeten Personen haben, soweit es ihre Ausbildung und dienstliche Erfahrung gestattet, Schriftführerdienste zu leisten und für die richterliche Erledigung Entwürfe vorzubereiten. Näheres bestimmt die Geschäftsordnung.
§ 57 GOG
Soweit nicht die Strafprocessordnung einzelne dieser Geschäfte dem Richter selbst überträgt, wird die Übernahme der in Strafsachen an das Gericht gelangenden Eingaben und Acten, die Ausfertigung strafgerichtlicher Erkenntnisse und Beschlüsse, die Bewirkung der Zustellungen und Ladungen im Strafverfahren und die Aufbewahrung der strafgerichtlichen Acten der Gerichtskanzlei zugewiesen.
(Anm.: aufgehoben durch Art. VI Z 5 BG, BGBl. Nr. 222/1929)Anmerkung, aufgehoben durch Art. römisch VI Ziffer 5, BG, Bundesgesetzblatt Nr. 222 aus 1929,)
§ 58 GOG
Die Geschäftseinrichtung der Gerichtskanzlei ist im Verordnungswege zu bestimmen. Hiebei ist auf thunlichste Vereinfachung der Geschäftsformen, Erleichterung der Kanzleimanipulation und Einschränkung der Schreibgeschäfte Bedacht zu nehmen und der Geschäftsbetrieb so zu gestalten, dass die Gerichtskanzlei in den Stand gesetzt wird, bei Erfüllung ihrer Obliegenheiten in Bezug auf die Schnelligkeit und Verlässlichkeit des gerichtlichen Hilfsdienstes allen Anforderungen des Rechtsverkehres zu genügen.
(Anm.: aufgehoben durch Art. VI Z 5 BG, BGBl. Nr. 222/1929)Anmerkung, aufgehoben durch Art. römisch VI Ziffer 5, BG, Bundesgesetzblatt Nr. 222 aus 1929,)
§ 59 GOG
Soweit nicht gesetzliche Vorschriften im einzelnen entgegenstehen, können der Gerichtskanzlei auch die in Strafsachen, sowie die in Sachen der streitigen und nicht streitigen Gerichtsbarkeit und namentlich im Insolvenz- und Executionsverfahren vorgeschriebenen Benachrichtigungen von Verwaltungs- und anderen Behörden und Organen, sowie andere nicht mit Rechtsanwendung verbundene Expeditionen und die bei Ausübung der Gerichtsbarkeit vorkommenden Acte und Verrichtungen des äußeren Geschäftsganges übertragen werden.
(Anm.: aufgehoben durch Art. VI Z 5 BG, BGBl. Nr. 222/1929)Anmerkung, aufgehoben durch Art. römisch VI Ziffer 5, BG, Bundesgesetzblatt Nr. 222 aus 1929,)
§ 60 GOG
Bei Bezirksgerichten, die mit mehreren Einzelrichtern besetzt sind, und bei Gerichtshöfen, bei welchen mehrere Senate bestehen oder Gerichtshofsgeschäfte von Mitgliedern des Gerichtshofes als Einzelrichter erledigt werden, können Abtheilungen der Gerichtskanzlei gebildet werden, deren jede nach Maßgabe des Bedarfes für einen bestimmten Einzelrichter oder Senat oder für eine bestimmte Gruppe von Richtern oder Senaten die gesammten Geschäfte der Gerichtskanzlei ausschließlich zu besorgen hat. Die Vollziehung von Zustellungen und Ladungen und die Vornahme von Executionshandlungen kann hiebei aus den Obliegenheiten dieser Abtheilungen ausgesondert und einer selbständigen Abtheilung der Gerichtskanzlei übertragen werden, welche alle derartigen, bei diesem Gerichte vorkommenden Amtshandlungen zu besorgen hat.
(Anm.: aufgehoben durch Art. VI Z 5 BG, BGBl. Nr. 222/1929)Anmerkung, aufgehoben durch Art. römisch VI Ziffer 5, BG, Bundesgesetzblatt Nr. 222 aus 1929,)
§ 61 GOG
Die einzelnen Abtheilungen der Gerichtskanzlei haben die dienstlichen Aufträge des Richters, dem sie zugewiesen sind, oder bei Gerichtshöfen des Senatsvorsitzenden zu erfüllen. Sie haben sich in Beschränkung auf die Angelegenheiten, deren Erledigung diesem Richter oder Senate übertragen ist, allen Verrichtungen zu unterziehen, die im Interesse des Geschäftsbetriebes nothwendig erscheinen und zu den amtlichen Obliegenheiten der Gerichtskanzlei gehören.
§ 62 GOG Gerichtsdiener.
- (1)Absatz einsDie Zahl der einem Gerichte zugewiesenen Diener und Gefangenenaufseher wird vom Justizminister bestimmt. Reicht sie vorübergehend wegen Behinderung eines Dieners, wegen stärkeren Geschäftsandranges oder aus anderen Gründen nicht aus, so können, falls sich dem Bedürfnis nicht durch einstweilige Zuweisung aus dem Dienerpersonal anderer Gerichte desselben Sprengels abhelfen lässt, Aushilfsdiener aufgenommen werden.
- (2)Absatz 2Die Aufnahme von Aushilfsdienern erfolgt mit Bewilligung des Oberlandesgerichtspräsidenten durch den Amtsvorstand.
- (3)Absatz 3Die Dienstverhältnisse der Diener, Aushilfsdiener und Gefangenaufseher, sowie die Aufnahme, Verwendung und Entlohnung von Zustellungsboten zu regeln, bleibt den im Verordnungswege zu erlassenden Dienstvorschriften und den zu deren Durchführung vom Justizminister zu erlassenden Anordnungen vorbehalten.
Dritter Abschnitt - Disciplinargewalt über die nicht richterlichen Beamten und Diener
§ 63 GOG
- (1)Absatz einsDie Aufsicht über die bei einem Bezirksgerichte angestellten oder verwendeten, nicht richterlichen Beamten, Kanzleigehilfen und Diener steht dem Bezirksrichter im Einvernehmen mit dem Richter zu, dem die betreffende Person zur Verwendung zugewiesen ist. Bei Gerichtshöfen wird sie durch den Präsidenten des Gerichtshofes unter Mitwirkung der von ihm damit beauftragten Richter oder richterlichen Hilfsbeamten ausgeübt.
- (2)Absatz 2Das Recht der Aufsicht enthält die Befugnis, wegen Vernachlässigung des Dienstes, wegen ordnungswidriger Ausführung oder wegen Verzögerung übertragener Amtsgeschäfte, sowie wegen aller anderen Verletzungen der Dienstpflichten, welche sich mit Rücksicht auf Art und Grad als bloße Ordnungswidrigkeiten darstellen, Verwarnungen und Verweise zu ertheilen und die Erledigung eines Amtsgeschäftes durch Geldstrafen bis zum Gesammtbetrage von dreißig Gulden und bei Dienern bis zum Gesamtbetrage von fünfzehn Gulden zu betreiben. Der Festsetzung einer Geldstrafe muss deren Androhung vorausgehen. Die Verwendung der Geldstrafen hat der Justizminister im Verordnungswege festzusetzen. Vor Ertheilung eines Verweises oder Verhängung einer Geldstrafe ist dem Betheiligten Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben.
- (3)Absatz 3Gegen einen Verweis oder gegen die Verhängung einer Geldstrafe kann von dem betheiligten Beamten oder Diener binnen acht Tagen die Beschwerde bei dem Präsidenten des übergeordneten Gerichtshofes, von Beamten und Dienern binnen acht Tagen die Beschwerde bei dem Präsidenten des übergeordneten Gerichtshofes, von Beamten und Dienern des Obersten Gerichts- und Cassationshofes bei dem Justizminister angebracht werden.
Vierter Abschnitt - Justizverwaltung, Dienstaufsicht und innere Revision
§ 73 GOG Justizverwaltung, Dienstaufsicht und innere Revision
- (1)Absatz einsDie Organe der Justizverwaltung haben in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereichen
- 1.Ziffer einsdie personellen und sachlichen Voraussetzungen für den Betrieb der Gerichte und Staatsanwaltschaften unter Beachtung der Grundsätze der Gesetzmäßigkeit, Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu gewährleisten,
- 2.Ziffer 2in Ausübung ihres Aufsichtsrechtes (§ 76) eine die Rechtsschutzinteressen der Bevölkerung wahrende Rechtspflege sicherzustellen undin Ausübung ihres Aufsichtsrechtes (Paragraph 76,) eine die Rechtsschutzinteressen der Bevölkerung wahrende Rechtspflege sicherzustellen und
- 3.Ziffer 3die Richter, die Staatsanwälte, die Beamten des gehobenen Dienstes einschließlich der Rechtspfleger und das übrige Personal der Gerichte und Staatsanwaltschaften zur Besorgung ihrer Aufgaben anzuhalten und erforderlichenfalls Hilfe anzubieten.
- (2)Absatz 2Alle Organe der Justizverwaltung haben darauf zu achten, daß kein Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit erfolgt.
- (3)Absatz 3Die Gerichte und Staatsanwaltschaften sind hinsichtlich der Geschäfte der monokratischen Justizverwaltung dem Bundesminister für Justiz untergeordnet. Diese Geschäfte werden von Richtern und Staatsanwälten geführt und mit der erforderlichen Unterstützung durch die jeweils zugeordneten Beamten und Vertragsbediensteten besorgt. Im Rahmen der Geschäftseinteilung für die Justizverwaltungssachen können bestimmte Aufgaben der Justizverwaltung hiefür besonders ausgebildeten Beamten des gehobenen Dienstes zur eigenverantwortlichen Ausführung übertragen werden.
§ 73a GOG Vereinigung der österreichischen Richterinnen und Richter
- (1)Absatz einsDie Bundesministerin oder der Bundesminister für Justiz informiert die Vereinigung der österreichischen Richterinnen und Richter zur Wahrung der Interessen der Richterinnen und Richter über wichtige Änderungen des Dienstbetriebs und gibt ihr Gelegenheit, vor grundlegenden Umgestaltungen des richterlichen Arbeitsumfelds angehört zu werden und Beratungen darüber zu verlangen. Darüber hinaus kann die Vereinigung der österreichischen Richterinnen und Richter zum Zweck der Förderung des Dienstbetriebs in der Justiz Vorschläge an die Bundesministerin oder den Bundesminister für Justiz erstatten und Stellungnahmen abgeben. Überdies beteiligt sich die Vereinigung der österreichischen Richterinnen und Richter am richterlichen Fortbildungsprogramm durch eigene Fortbildungsveranstaltungen und erhält dafür von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Justiz Unterstützung.
- (2)Absatz 2Jedenfalls anzuhören ist die Vereinigung der österreichischen Richterinnen und Richter vor Erlassung der näheren Vorschriften zu den §§ 78a und 78b und bei der inhaltlichen Gestaltung des Auswahlverfahrens sowie des richterlichen Vorbereitungsdienstes. Weiters ist sie in den einzelnen Verfahren zur Aufnahme in den richterlichen Vorbereitungsdienst über die Ergebnisse der von der Präsidentin oder dem Präsidenten vorzunehmenden Prüfung der Aufnahmeerfordernisse zu informieren und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.Jedenfalls anzuhören ist die Vereinigung der österreichischen Richterinnen und Richter vor Erlassung der näheren Vorschriften zu den Paragraphen 78 a und 78b und bei der inhaltlichen Gestaltung des Auswahlverfahrens sowie des richterlichen Vorbereitungsdienstes. Weiters ist sie in den einzelnen Verfahren zur Aufnahme in den richterlichen Vorbereitungsdienst über die Ergebnisse der von der Präsidentin oder dem Präsidenten vorzunehmenden Prüfung der Aufnahmeerfordernisse zu informieren und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
§ 74 GOG
Die unmittelbare Dienstaufsicht über die Bezirksgerichte führen die Gerichtshöfe erster Instanz und deren Präsidenten, die unmittelbare Dienstaufsicht über die Gerichtshöfe erster Instanz die Oberlandesgerichte und deren Präsidenten; letztere haben auch die Geschäftsführung bei den Bezirksgerichten ihres Sprengels in ihre Aufsicht einzubeziehen.
Dem Justizminister steht die unmittelbare Dienstaufsicht über die Oberlandesgerichte und zugleich die allgemeine Oberaufsicht über die Ausübung der Rechtspflege bei allen im Geltungsgebiete dieses Gesetzes befindlichen Gerichten zu.
§ 75 GOG
- (1)Absatz einsDie Gerichtshöfe erster und zweiter Instanz sowie deren Vorsteher haben die unmittelbare Dienstaufsicht nach Maßgabe der vom Justizminister zu erlassenden Weisungen zu führen. Insbesondere haben die Vorsteher der Gerichtshöfe die ihrer Aufsicht unterstehenden Gerichte periodisch eingehend zu untersuchen. Wo es besondere Vorfälle nöthig machen, können außerordentliche Untersuchungen stattfinden oder vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes oder vom Justizminister angeordnet werden.
- (2)Absatz 2Die zur Dienstaufsicht berufenen Gerichtsbehörden oder deren Präsidenten haben auf Grund der Untersuchungsergebnisse die in ihrem Wirkungskreise gelegenen Verfügungen sogleich zu treffen, die sonst erforderlichen Maßregeln aber unter Anschluss des Untersuchungsberichtes bei dem Justizminister in Antrag zu bringen.
§ 76 GOG
- (1)Absatz einsIm Rechte der Aufsicht liegt die Befugnis, die ordnungsmäßige Ausführung der Geschäfte zu überwachen, die Gerichte und Staatsanwaltschaften zur Erfüllung ihrer Pflichten anzuhalten und wahrgenommene Gebrechen abzustellen oder bei dem zur Anordnung der erforderlichen Vorkehrungen berufenen übergeordneten Gerichte darüber Anzeige zu erstatten.
- (2)Absatz 2Das Recht der Aufsicht erstreckt sich auf alle Personen, die bei den der Aufsicht unterworfenen Gerichten angestellt oder verwendet werden.
- (3)Absatz 3Die Gerichte und deren Personal haben die Anordnungen der mit der Aufsicht betrauten Behörden und Organe genau zu befolgen und denselben auf Verlangen über alle Amtsgeschäfte Auskunft und Rechenschaft zu geben.
§ 77 GOG
Der Oberste Gerichts- und Cassationshof ist befugt, anlässlich der Ausübung seines richterlichen Amtes wahrgenommene Gebrechen im Geschäftsgange der Gerichte erster und zweiter Instanz zu rügen und dem Justizminister von den wahrgenommenen Gebrechen und von den zu deren Abstellung dienlichen Anordnungen Mittheilung zu machen.
§ 78 GOG
- (1)Absatz einsBeschwerden der Beteiligten wegen Verweigerung oder Verzögerung der Rechtspflege können,
- 1.Ziffer einssoweit sie Richter eines Bezirksgerichtes betreffen, beim Vorsteher des Bezirksgerichtes,
- 2.Ziffer 2soweit sie den Vorsteher eines Bezirksgerichtes oder Richter des Gerichtshofes erster Instanz betreffen, beim Präsidenten dieses Gerichtshofes und
- 3.Ziffer 3soweit sie den Präsidenten eines Gerichtshofes erster Instanz betreffen, beim Präsidenten des Oberlandesgerichtes
angebracht werden. Alle nicht offenbar ungegründeten Beschwerden sind dem betreffenden Gerichte oder richterlichen Beamten mit der Aufforderung mitzutheilen, binnen bestimmter Frist der Beschwerde abzuhelfen und darüber Anzeige zu erstatten, oder die entgegenstehenden Hindernisse bekanntzugeben. Mit der Aufforderung kann unter Umständen die Androhung von Disciplinarmaßregeln verbunden werden. - (2)Absatz 2Beschwerden, die gegen Oberlandesgerichte oder gegen den Obersten Gerichts- und Cassationshof wegen Verweigerung oder Verzögerung der Rechtspflege erhoben werden, sind bei den Präsidenten dieser Gerichtshöfe, Beschwerden, welche gegen die Präsidenten selbst gerichtet sind, beim Justizministerium anzubringen und in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften des ersten Absatzes zu erledigen.
- (3)Absatz 3Gegen Beamte der Gerichtskanzlei und Vollstreckungsbeamte können Beschwerden wegen Nichtbefolgung oder unrichtiger Vollziehung der ihnen gesetzlich obliegenden oder vom Gerichte aufgetragenen Amtshandlungen, sofern nicht für einzelne Fälle etwas anderes angeordnet ist, mündlich oder schriftlich bei den mit der Aufsicht über die Gerichtkanzlei betrauten richterlichen Beamten, bei dem Executionscommissär oder bei dem Vorsteher des Gerichtes angebracht werden, bei dem der Beamte verwendet wird.
- (4)Absatz 4Wer in einer Aufsichtsbeschwerde die dem Gerichte schuldige Achtung durch beleidigende Ausfälle verletzt oder Richter, Beamte, Parteien, Vertreter, Bevollmächtigte, Zeugen oder Sachverständige grundlos beleidigt, ist, unbeschadet der deshalb eintretenden strafgerichtlichen Verfolgung vom Vorsteher des Gerichtes oder der Justizbehörde, bei der die Beschwerde eingebracht wurde, mit einer Ordnungsstrafe (§ 220 der Zivilprozeßordnung) zu belegen.Wer in einer Aufsichtsbeschwerde die dem Gerichte schuldige Achtung durch beleidigende Ausfälle verletzt oder Richter, Beamte, Parteien, Vertreter, Bevollmächtigte, Zeugen oder Sachverständige grundlos beleidigt, ist, unbeschadet der deshalb eintretenden strafgerichtlichen Verfolgung vom Vorsteher des Gerichtes oder der Justizbehörde, bei der die Beschwerde eingebracht wurde, mit einer Ordnungsstrafe (Paragraph 220, der Zivilprozeßordnung) zu belegen.
- (5)Absatz 5Alle Organe der Justizverwaltung können Aufsichtsbeschwerden und andere Eingaben, die
- 1.Ziffer einsBeleidigungen enthalten oder
- 2.Ziffer 2aus verworrenen, unklaren, sinn- oder zwecklosen Ausführungen bestehen oder das Begehren nicht erkennen lassen oder
- 3.Ziffer 3sich in der Wiederholung bereits erledigter oder schon vorgebrachter Behauptungen erschöpfen,
nach überblicksartiger Durchsicht und unter Verzicht auf eine ins Einzelne gehende Befassung und Bewertung zu den Akten nehmen, ohne sie weiter zu behandeln. Dies ist in einem Aktenvermerk festzuhalten. Auf mündlich oder telefonisch vorgebrachte derartige Beschwerden brauchen die Organe der Justizverwaltung nicht weiter einzugehen. - (6)Absatz 6Abs. 5 gilt sinngemäß für im Wesentlichen aus Beschimpfungen bestehende Schriftsätze und Anzeigen.Absatz 5, gilt sinngemäß für im Wesentlichen aus Beschimpfungen bestehende Schriftsätze und Anzeigen.
§ 78a GOG
- (1)Absatz einsZur Sicherstellung einer gesetzmäßigen, zweckmäßigen, wirtschaftlichen und sparsamen Vollziehung hat die Justizverwaltung eine innere Revision einzurichten, die regelmäßig bei allen Gerichten und Staatsanwaltschaften entsprechende Untersuchungen durchzuführen hat.
- (2)Absatz 2Die innere Revision hat die Auslastung und Effizienz, das Erscheinungsbild und die Funktionstüchtigkeit des inneren Betriebs einer Organisationseinheit sowie ihre aufbau- und ablauforganisatorischen Gegebenheiten zu untersuchen, Abweichungen vom Sollzustand festzustellen, ihre Ursachen zu analysieren, auf Grund der Ergebnisse die untersuchte Einheit zu beraten, über das Untersuchungsergebnis zu berichten und dabei
- 1.Ziffer einsin dem der Dienstaufsicht unterliegenden Bereich (§ 76) Empfehlungen, die sich insbesondere auch auf die Wahrnehmung der Dienstaufsicht selbst zu beziehen haben, an die Organe der Dienstaufsicht zu richten undin dem der Dienstaufsicht unterliegenden Bereich (Paragraph 76,) Empfehlungen, die sich insbesondere auch auf die Wahrnehmung der Dienstaufsicht selbst zu beziehen haben, an die Organe der Dienstaufsicht zu richten und
- 2.Ziffer 2Vorschläge, wie die Aufgabenerfüllung in Rechtsprechung und Justizverwaltung in bestimmter Rücksicht zweckentsprechender gestaltet werden könnte, an den Bundesminister für Justiz zu erstatten.
- (3)Absatz 3Bei der Erstattung von Empfehlungen und Vorschlägen ist darauf zu achten, daß auch nicht der Anschein einer Einflußnahme auf den Bereich entsteht, der in Gerichtsverfahren der Rechtsprechung vorbehalten ist.
§ 78b GOG
- (1)Absatz einsDie Aufgaben der inneren Revision bei den Gerichtshöfen erster Instanz und bei den Bezirksgerichten sind einer besonderen Präsidialabteilung des Oberlandesgerichts zu übertragen. Leiter dieser Abteilung ist der hiemit beauftragte Richter des Oberlandesgerichts (Leitender Visitator). Weiters gehören der Abteilung die sonst vom Präsidenten des Oberlandesgerichts mit Aufgaben der inneren Revision betrauten Richter des Oberlandesgerichtes an.
- (2)Absatz 2Die Leitende Visitatorin oder der Leitende Visitator wird überdies durch die Visitatorinnen und Visitatoren der Landesgerichte unterstützt. Visitatorin oder Visitator des Landesgerichts ist die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident, bei mehreren Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten die oder der damit von der Präsidentin oder vom Präsidenten des Oberlandesgerichts betraute Vizepräsidentin oder Vizepräsident. Zur Unterstützung der Visitatorin oder des Visitators kann die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts mit deren Zustimmung auch andere Richterinnen und Richter des Landesgerichts im Rahmen der für die Justizverwaltung gebundenen Arbeitskapazitäten unter Anrechnung auf ihre Auslastung mit Aufgaben der inneren Revision betrauen. Darüber hinaus können Richterinnen und Richter der Landes- und Bezirksgerichte mit deren Zustimmung, jedoch ohne Anrechnung auf ihre Auslastung, mit Aufgaben der inneren Revision betraut werden.
- (3)Absatz 3Die Visitatoren unterstehen in dieser Funktion der Aufsicht des Leitenden Visitators.
- (4)Absatz 4Die Visitatorin oder der Visitator des Landesgerichts sowie die weiteren mit Aufgaben der inneren Revision betrauten Richterinnen und Richter können im gesamten Sprengel des Oberlandesgerichts eingesetzt werden. Bei dem Gericht, bei dem sie ernannt sind oder verwendet werden, dürfen sie in dieser Funktion nicht eingesetzt werden.
- (5)Absatz 5Die innere Revision bei einem Oberlandesgericht ist durch einen oder mehrere vom Bundesminister für Justiz beauftragte Leitende Visitatoren anderer Oberlandesgerichte durchzuführen.
§ 78c GOG Dienstweg in Angelegenheiten der Justizverwaltung
- (1)Absatz einsHinsichtlich der Justizverwaltungsangelegenheiten des Obersten Gerichtshofes und der Oberlandesgerichte führt der Dienstweg jeweils unmittelbar an das Bundesministerium für Justiz.
- (2)Absatz 2Hinsichtlich der Justizverwaltungsangelegenheiten der Gerichtshöfe erster Instanz führt der Dienstweg an den Präsidenten des jeweiligen Oberlandesgerichtes oder, bei Berichten, die dem Bundesministerium für Justiz vorzulegen sind, über den Präsidenten des jeweiligen Oberlandesgerichtes an das Bundesministerium für Justiz.
- (3)Absatz 3Hinsichtlich der Justizverwaltungsangelegenheiten der Bezirksgerichte führt der Dienstweg, jeweils unter Zwischenschaltung des Präsidenten des Gerichtshofes erster Instanz,
- 1.Ziffer einsan den Präsidenten des jeweiligen Oberlandesgerichtes oder
- 2.Ziffer 2bei Berichten, die dem Bundesministerium für Justiz vorzulegen sind, über den Präsidenten des jeweiligen Oberlandesgerichtes an das Bundesministerium für Justiz.
- (4)Absatz 4Berichtsaufträge und Berichte in Angelegenheiten der Justizverwaltung sind unter Nutzung der Möglichkeiten moderner Kommunikationstechnologie zu erstellen und weiterzuleiten.
§ 78d GOG Kundmachungen im Bereich der Justizbehörden
- (1)Absatz einsAllgemeine Erlässe der Justizbehörden werden durch Veröffentlichung im Justiz-Intranet verlautbart. Die darüber hinaus bestehende Möglichkeit einer zusätzlichen Veröffentlichung im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) bleibt davon unberührt.
- (2)Absatz 2Gegenüber Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die über keinen Zugang zum Justiz-Intranet verfügen, sind Erlässe im Sinne des Abs. 1 auf andere, geeignete Weise zu verlautbaren.Gegenüber Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die über keinen Zugang zum Justiz-Intranet verfügen, sind Erlässe im Sinne des Absatz eins, auf andere, geeignete Weise zu verlautbaren.
- (3)Absatz 3Sobald ein Erlass im Sinne der Abs. 1 und 2 verlautbart wurde, kann niemand sich darauf berufen, dass ihr oder ihm derselbe nicht bekannt geworden sei.Sobald ein Erlass im Sinne der Absatz eins und 2 verlautbart wurde, kann niemand sich darauf berufen, dass ihr oder ihm derselbe nicht bekannt geworden sei.
- (4)Absatz 4Das „Amtsblatt der österreichischen Justizverwaltung“ ist nicht mehr zu führen. Soweit in Gesetzen, Verordnungen oder Erlässen Veröffentlichungen im „Amtsblatt der österreichischen Justizverwaltung“ vorgesehen sind, haben stattdessen jeweils entsprechende Veröffentlichungen im Justiz-Intranet nach Abs. 1 oder in sonst geeigneter Weise (zB RIS oder Justiz-Homepage) zu erfolgen.Das „Amtsblatt der österreichischen Justizverwaltung“ ist nicht mehr zu führen. Soweit in Gesetzen, Verordnungen oder Erlässen Veröffentlichungen im „Amtsblatt der österreichischen Justizverwaltung“ vorgesehen sind, haben stattdessen jeweils entsprechende Veröffentlichungen im Justiz-Intranet nach Absatz eins, oder in sonst geeigneter Weise (zB RIS oder Justiz-Homepage) zu erfolgen.
- (5)Absatz 5In gleicher Weise wird Anordnungen, wonach Geschäftsverteilungen, Geschäftseinteilungen und Geschäftsverteilungsübersichten dem Bundesministerium für Justiz vorzulegen sind, durch entsprechende Veröffentlichung im Justiz-Intranet (Abs. 1) entsprochen.In gleicher Weise wird Anordnungen, wonach Geschäftsverteilungen, Geschäftseinteilungen und Geschäftsverteilungsübersichten dem Bundesministerium für Justiz vorzulegen sind, durch entsprechende Veröffentlichung im Justiz-Intranet (Absatz eins,) entsprochen.
Fünfter Abschnitt - Behandlung der Geschäfte bei den Gerichten
Ausfertigung gerichtlicher Erledigungen
§ 79 GOG
- (1)Absatz einsDie schriftlichen Ausfertigungen der Urteile, Beschlüsse, Vergleiche und Bestätigungen der Rechtskraft oder Vollstreckbarkeit werden bei allen Gerichten von der Gerichtskanzlei unter dem Vermerk unterschrieben: „Für die Richtigkeit der Ausfertigung.“ Ebenso kann in Justizverwaltungssachen auf den Ausfertigungen an die Stelle der Unterschrift dessen, der die Erledigung genehmigt hat, die Beglaubigung durch die Gerichtskanzlei treten. Ausfertigungen, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt werden, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung. Ausfertigungen in zivilgerichtlichen Verfahren, die elektronisch erstellt und abgefertigt werden, sind mit der elektronischen Signatur der Justiz zu versehen. Diese muss den Anforderungen der §§ 19 und 20 EGovernment-Gesetz, BGBl. I Nr. 10/2004, entsprechen. In der Ausfertigung ist auch der Name des Entscheidungsorgans anzuführen.Die schriftlichen Ausfertigungen der Urteile, Beschlüsse, Vergleiche und Bestätigungen der Rechtskraft oder Vollstreckbarkeit werden bei allen Gerichten von der Gerichtskanzlei unter dem Vermerk unterschrieben: „Für die Richtigkeit der Ausfertigung.“ Ebenso kann in Justizverwaltungssachen auf den Ausfertigungen an die Stelle der Unterschrift dessen, der die Erledigung genehmigt hat, die Beglaubigung durch die Gerichtskanzlei treten. Ausfertigungen, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt werden, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung. Ausfertigungen in zivilgerichtlichen Verfahren, die elektronisch erstellt und abgefertigt werden, sind mit der elektronischen Signatur der Justiz zu versehen. Diese muss den Anforderungen der Paragraphen 19 und 20 EGovernment-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,, entsprechen. In der Ausfertigung ist auch der Name des Entscheidungsorgans anzuführen.
- (2)Absatz 2Amtszeugnisse, Ausfolgungsaufträge, die an gerichtliche Depositenstellen gerichtet sind, für das Ausland bestimmte Schreiben, sowie Bestellungsurkunden, die im Justizverwaltungsverfahren ausgefertigt werden, sind vom Vorsitzenden des Senates, vom Einzelrichter oder vom Gerichtsvorsteher eigenhändig zu unterfertigen, der die Erledigung beschlossen hat.
- (3)Absatz 3Bei der schriftlichen Ausfertigung von Beschlüssen in Rechtssachen der streitigen Gerichtsbarkeit kann die Anführung der Namen der Richter durch die Angabe des Senates, der den Beschluß gefaßt hat, und bei Bezirksgerichten, die mit mehreren Einzelrichtern besetzt sind, durch die Angabe der dem betreffenden Richter übertragenen Abtheilung des Gerichtes ersetzt werden. Diese Angaben müssen nicht im Texte des Beschlusses enthalten sein.
- (4)Absatz 4Von mündlich verkündeten Beschlüssen, gegen welche der Partei ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zusteht und welche auch nicht das Recht zur sofortigen Executionsführung begründen, sind den bei der Verkündung anwesenden Parteien nur auf Verlangen schriftliche Ausfertigungen zuzustellen.
- (5)Absatz 5In den Ausfertigungen der gerichtlichen Beschlüsse in bürgerlichen Rechtssachen der bedingten Zahlungsbefehle und der Zahlungsaufträge im Mandats- und Wechselverfahren kann die Bezeichnung der Rechtssache, der Parteien, des Streitgegenstandes, der Art und Zeit der Leistung und des Vollzuges durch Bezugnahme auf gleichzeitig mitgeteilte Protokolle, Schriftsätze und Rubriken ersetzt werden. Die Rechtsbelehrung kann, insofern sie nicht nach gesetzlicher Vorschrift einen Bestandteil der Entscheidung zu bilden hat, bei allen gerichtlichen Entscheidungen der Ausfertigung auf abgesondertem Blatte angeschlossen werden. Wenn dem Antrag einer Partei durch Versäumnis- oder Anerkenntnisurteil ohne Änderung stattgegeben wird, ist ihr keine Rechtsbelehrung zuzustellen.
§ 79a GOG
- (1)Absatz einsWenn dies erforderlich scheint, hat das Gericht - gegebenenfalls unter Verwendung technischer Hilfsmittel - dafür zu sorgen, daß eine blinde oder hochgradig sehbehinderte Partei, die nicht vertreten ist, vom wesentlichen Inhalt der zugestellten Schriftstücke und der bei Gericht befindlichen Akten Kenntnis erlangen kann; die Kosten trägt der Bund.
- (2)Absatz 2Kann mit den Maßnahmen nach Abs. 1 das Auslangen nicht gefunden werden, ist in Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen einer solchen Partei unabhängig von ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen auf Antrag Verfahrenshilfe (§ 64 Abs. 1 Z 3 und 4 ZPO) zu gewähren; für die Beigebung eines Verteidigers in Strafsachen ist § 61 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe anzuwenden, daß auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschuldigten nicht Bedacht zu nehmen ist.Kann mit den Maßnahmen nach Absatz eins, das Auslangen nicht gefunden werden, ist in Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen einer solchen Partei unabhängig von ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen auf Antrag Verfahrenshilfe (Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 ZPO) zu gewähren; für die Beigebung eines Verteidigers in Strafsachen ist Paragraph 61, Absatz 2, StPO mit der Maßgabe anzuwenden, daß auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschuldigten nicht Bedacht zu nehmen ist.
§ 80 GOG Register und sonstige Geschäftsbehelfe
- (1)Absatz einsBei jedem Gericht sind Register und sonstige Geschäftsbehelfe zu führen, um einen Überblick über die Gesamtheit der angefallenen Sachen, deren Auffindbarkeit und den Stand der einzelnen Angelegenheiten zu bieten, die für die Erledigung der einzelnen Rechtssache nötige Übersicht zu erhalten und zugleich die unentbehrlichen Anhaltspunkte für die Überwachung des gesamten Geschäftsganges und der Vollziehung der einzelnen gerichtlichen Verfügungen und Aufträge zu sichern.
- (2)Absatz 2In die Register und sonstigen Geschäftsbehelfe dürfen nur solche Daten eingetragen werden, die erforderlich sind, um den Zweck des Registers oder des sonstigen Geschäftsbehelfs zu erfüllen. Die Führung der Register und sonstigen Geschäftsbehelfe sowie die Speicherung des Inhalts gerichtlicher Akten haben nach Maßgabe der technischen und personellen Möglichkeiten mit Hilfe von Anwendungen der Informations- und Kommunikationstechnologie im System eJustiz (eJ) zu erfolgen. Die Daten der Register und sonstigen Geschäftsbehelfe dürfen vom Akteninhalt nicht abweichen.
- (3)Absatz 3Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Justiz hat durch Verordnung zu bestimmen, welche Register und sonstigen Geschäftsbehelfe bei den Gerichten zu führen sowie welche Gattung von Angelegenheiten darin einzutragen sind, welche Organe sie zu führen haben und wie lange sie aufzubewahren oder verfügbar zu halten sind. Die Form und Einrichtung der Register und sonstigen Geschäftsbehelfe, wie bei deren Führung im Einzelnen zu verfahren ist sowie andere interne Vorgaben zu den Anwendungen der Informations- und Kommunikationstechnologie im System eJustiz (eJ) sind im eJ-Online-Handbuch oder in sonstigen Erlässen zu regeln. Das eJ-Online-Handbuch ist in der jeweils aktuellen Fassung über das Intranet der Justiz abrufbar zu halten; die sonstigen Erlässe sind dort zu verlautbaren.
§ 81 GOG
- (1)Absatz einsDie Vorschriften darüber, wie mit den bei Gericht einlangenden Schriften zu verfahren ist, sind, soweit nicht das gegenwärtige Gesetz Besonderes anordnet oder sonst gesetzliche Bestimmungen dafür bestehen, im Verordnungswege zu erlassen. Hiebei hat der Justizminister zu bestimmen, inwieweit besondere Eingangsbücher zu führen sind, um einen Nachweis zu gewinnen, zu welchen Acten die eingelangten Schriftstücke genommen oder an welche Behörden sie abgegeben wurden; in Grundbuchssachen müssen jedoch alle einzelnen an das Gericht gelangenden Eingaben und Schriften verzeichnet werden.
- (2)Absatz 2Alle Schriftstücke, welche dieselbe Rechtssache betreffen, sind in einem Actenhefte (Actenbund) zu sammeln und unter einer und derselben gemeinsamen Bezeichnung zu vereinigen (Acten).
- (3)Absatz 3Wie die Akten in Grundbuchssachen zu bilden sind, wird durch Verordnung bestimmt.
§ 81a GOG Akten in zivilgerichtlichen Verfahren
- (1)Absatz einsGerichtsakten in zivilgerichtlichen Verfahren können auf Papier oder digital geführt werden. Für die Anwendungen zur digitalen Aktenführung in der Justiz gelten die Bestimmungen des Web-Zugänglichkeits-Gesetzes.
- (2)Absatz 2Akteninhalt sind alle ein und dieselbe Rechtssache betreffende Protokollaranbringen und Schriftsätze der Parteien oder Dritter samt Beilagen, sonst von den Parteien oder Dritten dem Gericht Vorgelegtes, die vom Gericht gefassten Urteile, Beschlüsse und Verfügungen sowie Vermerke, Protokolle und sonst vom Gericht aufgrund der Verfahrensgesetze zum Akt Genommenes. Nicht Akteninhalt sind Daten, die nur auf Grund der digitalen Aktenführung entstehen, aber nicht aufgrund der Verfahrensvorschriften dokumentiert werden, insbesondere Anmerkungen und Notizen des Entscheidungsorgans, die der Vorbereitung und Entscheidungsfindung und sonst zur Unterstützung der Aktenbearbeitung dienen.
- (3)Absatz 3Werden Akten auf Papier geführt und langen Eingaben bei Gericht in elektronischer Form ein, so sind sie bei Gericht auszudrucken und die Ausdrucke so zu behandeln, als wären die Eingaben in Papierform eingebracht worden. Die elektronische Eingabe ist aufzubewahren. Beilagen, deren Ausdruck nicht möglich oder untunlich ist, sind dem Akt in einem elektronischen Speichermedium anzuschließen.
- (4)Absatz 4Werden Akten digital geführt und langen Eingaben bei Gericht auf Papier ein, so sind sie von der Geschäftsstelle nach dem Stand der Technik in ein elektronisches Dokument zu übertragen. Es ist sicherzustellen, dass das elektronische Dokument mit dem ursprünglichen Schriftsatz oder der Beilage bildlich und inhaltlich übereinstimmt. Liegt das Schriftsatzerfordernis des § 75 Z 3 ZPO nicht vor oder bestehen Zweifel daran, so ist die Eingabe dem Entscheidungsorgan vorzulegen. Alle Eingaben sind, soweit sie nicht auszufolgen sind, aufzubewahren. Beilagen, die auf Papier in Urschrift oder im Original vorgelegt werden oder deren Übertragung in ein elektronisches Dokument nicht möglich oder untunlich ist, sind an die zuständige Geschäftsabteilung zur gesonderten Aufbewahrung weiterzuleiten. Beilagen, die in Abschrift vorgelegt werden, können sechs Monate nach der Übertragung in ein elektronisches Dokument vernichtet werden.Werden Akten digital geführt und langen Eingaben bei Gericht auf Papier ein, so sind sie von der Geschäftsstelle nach dem Stand der Technik in ein elektronisches Dokument zu übertragen. Es ist sicherzustellen, dass das elektronische Dokument mit dem ursprünglichen Schriftsatz oder der Beilage bildlich und inhaltlich übereinstimmt. Liegt das Schriftsatzerfordernis des Paragraph 75, Ziffer 3, ZPO nicht vor oder bestehen Zweifel daran, so ist die Eingabe dem Entscheidungsorgan vorzulegen. Alle Eingaben sind, soweit sie nicht auszufolgen sind, aufzubewahren. Beilagen, die auf Papier in Urschrift oder im Original vorgelegt werden oder deren Übertragung in ein elektronisches Dokument nicht möglich oder untunlich ist, sind an die zuständige Geschäftsabteilung zur gesonderten Aufbewahrung weiterzuleiten. Beilagen, die in Abschrift vorgelegt werden, können sechs Monate nach der Übertragung in ein elektronisches Dokument vernichtet werden.
- (5)Absatz 5Werden Akten digital geführt, so sind auf Papier erstellte gerichtliche Erledigungen nach dem Stand der Technik in ein elektronisches Dokument zu übertragen. Die Geschäftsabteilung hat die Übereinstimmung mit der Urschrift und die Unterfertigung durch den Errichter mittels Namenszeichen zu bestätigen. Danach kann die Urschrift vernichtet werden. Als rechtlicher Zeitpunkt der Erstellung der elektronischen Urschrift gilt die Unterschriftsleistung auf der auf Papier erstellten Urschrift.
- (6)Absatz 6Die nähere Vorgangsweise über die Form der Erledigungen, die Anlegung, Führung und Aufbewahrung der Akten ist von der Bundesministerin für Justiz im eJ-Online-Handbuch zu bestimmen.
§ 82 GOG Berichte
§ 82.Paragraph 82, Die Landesgerichte können den Oberlandesgerichten und diese dem Bundesministerium für Justiz ihre Wahrnehmungen über Zustand und Gang der Rechtspflege sowie über Mängel der Gesetzgebung oder des Geschäftsganges berichten und gegebenenfalls geeignete Änderungsvorschläge unterbreiten.
Datenschutz in Angelegenheiten der Gerichtsbarkeit
§ 84 GOG
Paragraph 84, Bei Datenverarbeitungen im Rahmen der justiziellen Tätigkeit in Angelegenheiten der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen und der in Senaten zu erledigenden Justizverwaltung richten sich die sich aus Art. 12 bis 22 und Art. 34 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1 (im Folgenden: DSGVO), und die sich aus dem Recht auf Auskunft, Richtigstellung und Löschung nach § 1 DSG ergebenden Rechte und Pflichten sowie deren Durchsetzung nach den Verfahrensgesetzen und den darauf beruhenden Verordnungen sowie den Vorschriften dieses Bundesgesetzes. Bei Datenverarbeitungen im Rahmen der justiziellen Tätigkeit in Angelegenheiten der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen und der in Senaten zu erledigenden Justizverwaltung richten sich die sich aus Artikel 12 bis 22 und Artikel 34, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 Sitzung 1 (im Folgenden: DSGVO), und die sich aus dem Recht auf Auskunft, Richtigstellung und Löschung nach Paragraph eins, DSG ergebenden Rechte und Pflichten sowie deren Durchsetzung nach den Verfahrensgesetzen und den darauf beruhenden Verordnungen sowie den Vorschriften dieses Bundesgesetzes.
§ 85 GOG
- (1)Absatz einsWer durch ein Organ, das in Ausübung seiner justiziellen Tätigkeit in Angelegenheiten der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen und der in Senaten zu erledigenden Justizverwaltung handelt, im Grundrecht auf Datenschutz verletzt wurde, kann dem Bund gegenüber die Feststellung dieser Verletzung begehren.
- (2)Absatz 2Zur Entscheidung über diese Beschwerde ist das im Instanzenzug übergeordnete Gericht zuständig. Betrifft die Beschwerde eine Verletzung durch ein Organ des Obersten Gerichtshofs, so ist dieser zur Entscheidung zuständig. Das Gericht entscheidet im Verfahren außer Streitsachen, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist.
- (3)Absatz 3In der Beschwerde ist anzugeben und zu begründen, worin der Beschwerdeführer die Verletzung seines Rechtes erblickt. Die zum Anlass der Beschwerde genommene Entscheidung oder der entsprechende Vorgang ist genau zu bezeichnen. Der Tag, an dem der Betroffene von der Entscheidung oder dem Vorgang Kenntnis erlangt hat, ist anzuführen.
- (4)Absatz 4Der Betroffene kann sich bei der Erhebung der Beschwerde nur von einem Rechtsanwalt vertreten lassen. Die Beschwerde ist binnen einem Jahr ab dem Tag, an dem der Betroffene von der Entscheidung oder dem Vorgang Kenntnis erlangt hat, bei dem nach Abs. 2 zuständigen Gericht einzubringen. Nach Ablauf von drei Jahren nach der Entscheidung oder dem Vorgang kann die Feststellung nicht mehr begehrt werden.Der Betroffene kann sich bei der Erhebung der Beschwerde nur von einem Rechtsanwalt vertreten lassen. Die Beschwerde ist binnen einem Jahr ab dem Tag, an dem der Betroffene von der Entscheidung oder dem Vorgang Kenntnis erlangt hat, bei dem nach Absatz 2, zuständigen Gericht einzubringen. Nach Ablauf von drei Jahren nach der Entscheidung oder dem Vorgang kann die Feststellung nicht mehr begehrt werden.
- (5)Absatz 5Das Gericht hat auszusprechen, ob die behauptete Rechtsverletzung stattgefunden hat, und gegebenenfalls dem zuständigen Gericht die erforderlichen Aufträge zu erteilen. Gegen die Entscheidung ist ein Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof zulässig, sofern sie nicht ohnedies von diesem gefällt wurde und die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt. Die Partei muss für die Erhebung des Rechtsmittels und im weiteren Verfahren durch einen Rechtsanwalt vertreten sein. In einem stattgebenden Erkenntnis ist dem Bund der Ersatz der Beschwerdekosten an den Beschwerdeführer aufzuerlegen.
§ 85a GOG Datenschutz in Angelegenheiten der Strafgerichtsbarkeit
- (1)Absatz einsFür die Verarbeitung personenbezogener Daten in Angelegenheiten der Strafgerichtsbarkeit finden die Bestimmungen der Strafprozessordnung 1975 – StPO, BGBl. Nr. 631/1975, Anwendung.Für die Verarbeitung personenbezogener Daten in Angelegenheiten der Strafgerichtsbarkeit finden die Bestimmungen der Strafprozessordnung 1975 – StPO, Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,, Anwendung.
- (2)Absatz 2§ 85 gilt sinngemäß. Zur Entscheidung über eine Beschwerde in Strafsachen ist das Oberlandesgericht zuständig, betrifft die Beschwerde eine Verletzung durch ein Organ des Obersten Gerichtshofs, dieser. Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen der StPO, sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist.Paragraph 85, gilt sinngemäß. Zur Entscheidung über eine Beschwerde in Strafsachen ist das Oberlandesgericht zuständig, betrifft die Beschwerde eine Verletzung durch ein Organ des Obersten Gerichtshofs, dieser. Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen der StPO, sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist.
§ 85b GOG Datensicherheit bei mündlichen Verhandlungen im Wege von Bild- und Tonübertragungen
- (1)Absatz einsWerden mündliche Verhandlungen oder sonstige von einem Gericht anberaumte Amtshandlungen im Wege der Bild- und Tonübertragung durchgeführt, sind folgende Grundsätze im Hinblick auf die Datensicherheit einzuhalten:
- 1.Ziffer einsFür die Durchführung der Bild- und Tonübertragung sind die vom Bundesministerium für Justiz zur Verfügung gestellten Systeme heranzuziehen.
- 2.Ziffer 2Bild und Ton sind verschlüsselt zu übermitteln.
- 3.Ziffer 3Der Zugang zu den Bild- und Tonübertragungssystemen ist auf die nach den Verfahrensgesetzen zuzulassenden Personen zu beschränken und entsprechend dem Stand der Technik abzusichern.
- 4.Ziffer 4Die für die Bild- und Tonübertragung allenfalls einzurichtenden Umgebungen sind für eine einmalige Verwendung auszulegen. Es ist vorzukehren, dass die dafür eingerichteten Umgebungen nach dem Ende der Bild- und Tonübertragung geschlossen und die Verbindungen vollständig beendet werden.
- 5.Ziffer 5Die Anfertigung von Bild- und Tonaufnahmen sowie Übertragungen der Verhandlungen und Amtshandlungen ist untersagt, sofern dies nicht im Einzelfall gesetzlich geboten ist. In diesem Fall sind alle daran teilnehmenden Personen über diesen Umstand zu informieren.
- 6.Ziffer 6Bild- und Tonübertragungen sind durch Aufzeichnung von Datum und Uhrzeit von Beginn und Ende der Übertragung, von Daten zur Identität der Teilnehmerinnen und Teilnehmer sowie des Zeitpunkts der Beitritte und Austritte der Teilnehmerinnen und Teilnehmer zu protokollieren. Im Verhandlungsprotokoll ist darauf Bezug zu nehmen. Die Protokolldaten dürfen ausschließlich zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung einschließlich der Eigenüberwachung, der Sicherstellung der Integrität und Sicherheit der personenbezogenen Daten sowie in gerichtlichen Strafverfahren verwendet werden und sind zu diesem Zweck für 24 Monate aufzubewahren und danach zu löschen. Im Falle eines bereits eingeleiteten Verfahrens zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung dürfen die Protokolldaten über diesen Zeitraum hinaus bis zum Abschluss dieses Verfahrens aufbewahrt werden.
- (2)Absatz 2Sofern es die Gewährleistung der Datensicherheit erfordert, kann die Bundesministerin oder der Bundesminister für Justiz die näheren Regelungen unter Berücksichtigung des Stands der Technik mit Verordnung festlegen.
- (3)Absatz 3Bei Gefahr in Verzug oder wenn die Bild- und Tonübertragung auf andere Weise nicht durchführbar ist, kann von Abs. 1 Z 1 bis 4 abgewichen werden, soweit dies aufgrund der Umstände des Einzelfalls unbedingt erforderlich ist und durch sonstige technische und organisatorische Maßnahmen angemessene Datensicherheit gewährleistet werden kann.Bei Gefahr in Verzug oder wenn die Bild- und Tonübertragung auf andere Weise nicht durchführbar ist, kann von Absatz eins, Ziffer eins bis 4 abgewichen werden, soweit dies aufgrund der Umstände des Einzelfalls unbedingt erforderlich ist und durch sonstige technische und organisatorische Maßnahmen angemessene Datensicherheit gewährleistet werden kann.
§ 86 GOG Auswahl von Sachverständigen, Dolmetscherinnen und Dolmetschern
- (1)Absatz einsAls Sachverständige, Dolmetscherinnen und Dolmetscher sind vorrangig Personen zu bestellen, die in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste (§ 2 Abs. 1 SDG) eingetragen sind, bei Dolmetscherinnen und Dolmetschern vorrangig eine von der Justizbetreuungsagentur zur Verfügung gestellte geeignete Person.Als Sachverständige, Dolmetscherinnen und Dolmetscher sind vorrangig Personen zu bestellen, die in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste (Paragraph 2, Absatz eins, SDG) eingetragen sind, bei Dolmetscherinnen und Dolmetschern vorrangig eine von der Justizbetreuungsagentur zur Verfügung gestellte geeignete Person.
- (2)Absatz 2Unter der Voraussetzung, dass eine in Abs. 1 genannte Person nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung steht, kann auch eine andere geeignete Person bestellt werden. Diesfalls hat die betreffende Person vor oder gegebenenfalls mit dem Beginn ihrer Tätigkeit im Verfahren ihre Ausbildung und Qualifikation darzulegen und ihre Vertrauenswürdigkeit nachzuweisen; von einem Nachweis der Vertrauenswürdigkeit kann nur dann abgesehen werden, wenn dies aufgrund der Besonderheiten der Verfahrensart und der konkreten Umstände des Tätigwerdens ausnahmsweise nicht erforderlich erscheint. Bei fehlender Qualifikation oder unzureichendem Nachweis der Vertrauenswürdigkeit ist von einer Bestellung Abstand zu nehmen.Unter der Voraussetzung, dass eine in Absatz eins, genannte Person nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung steht, kann auch eine andere geeignete Person bestellt werden. Diesfalls hat die betreffende Person vor oder gegebenenfalls mit dem Beginn ihrer Tätigkeit im Verfahren ihre Ausbildung und Qualifikation darzulegen und ihre Vertrauenswürdigkeit nachzuweisen; von einem Nachweis der Vertrauenswürdigkeit kann nur dann abgesehen werden, wenn dies aufgrund der Besonderheiten der Verfahrensart und der konkreten Umstände des Tätigwerdens ausnahmsweise nicht erforderlich erscheint. Bei fehlender Qualifikation oder unzureichendem Nachweis der Vertrauenswürdigkeit ist von einer Bestellung Abstand zu nehmen.
- (3)Absatz 3Bei den in Abs. 1 genannten Personen genügt der Hinweis auf die aufrechte Zertifizierung (§ 1 SDG) oder die Bereitstellung durch die Justizbetreuungsagentur.Bei den in Absatz eins, genannten Personen genügt der Hinweis auf die aufrechte Zertifizierung (Paragraph eins, SDG) oder die Bereitstellung durch die Justizbetreuungsagentur.
§ 87 GOG
- (1)Absatz einsPersonen, die einer gerichtlichen Ladung nicht Folge leisten, können unter Androhung einer Ordnungsstrafe neuerlich geladen und durch die Verhängung dieser Strafe zum Erscheinen genöthigt werden. Im Falle fortgesetzten Ausbleibens kann die Ordnungsstrafe innerhalb des gesetzlichen Ausmaßes verdoppelt und in dringenden Fällen die zwangsweise Vorführung durch den Gerichtsdiener angeordnet werden.
- (2)Absatz 2Für die Verhängung und Verwendung der Ordnungsstrafen gelten die Bestimmungen der Civilprocessordnung über Strafen (§. 220).Für die Verhängung und Verwendung der Ordnungsstrafen gelten die Bestimmungen der Civilprocessordnung über Strafen (Paragraph 220,).
§ 88 GOG
Zustellungen in Angelegenheiten der Gerichtsbarkeit außer Streitsachen sowie im Insolvenzverfahren sind in gleicher Weise wie die Zustellungen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, und zwar von amtswegen zu bewirken.
§ 89 GOG
- (1)Absatz einsBei gesetzlichen oder richterlichen Fristen, die in bürgerlichen Rechtssachen einer Partei zur Abgabe von Erklärungen, Anbringung von Anträgen, Überreichung von Schriftsätzen oder zur Vornahme anderer, ein gerichtliches Verfahren betreffenden Handlungen offen stehen, werden die Tage des Postenlaufes in die Frist nicht eingerechnet.
- (2)Absatz 2Anstelle weiterer Ausfertigungen einer Eingabe können Ablichtungen der ersten Ausfertigung angeschlossen werden.
- (3)Absatz 3Schriftliche Eingaben an das Gericht können auch im telegraphischen Wege erfolgen; insbesondere kann die Erhebung der Berufung, Revision oder des Recurses telegraphisch geschehen. Die näheren Vorschriften über die geschäftliche Behandlung solcher Depeschen sind im Verordnungswege zu erlassen.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 8, BGBl. I Nr. 61/2022)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 8,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2022,)
Elektronische Eingaben und Erledigungen (elektronischer Rechtsverkehr)
§ 89a GOG Elektronische Eingaben und Erledigungen (elektronischer Rechtsverkehr)
- (1)Absatz einsEingaben können, soweit dies durch eine Regelung nach § 89b vorgesehen ist, statt mittels eines Schriftstücks elektronisch angebracht werden.Eingaben können, soweit dies durch eine Regelung nach Paragraph 89 b, vorgesehen ist, statt mittels eines Schriftstücks elektronisch angebracht werden.
- (2)Absatz 2Anstelle schriftlicher Ausfertigungen gerichtlicher Erledigungen sowie anstelle von Gleichschriften von Eingaben, die elektronisch angebracht worden sind, kann das Gericht die darin enthaltenen Daten an Einschreiter, die Eingaben elektronisch anbringen (Abs. 1), auch elektronisch übermitteln. Die Übermittlung von Rubriken an den Einbringer kann bei elektronischen Anbringen unterbleiben.Anstelle schriftlicher Ausfertigungen gerichtlicher Erledigungen sowie anstelle von Gleichschriften von Eingaben, die elektronisch angebracht worden sind, kann das Gericht die darin enthaltenen Daten an Einschreiter, die Eingaben elektronisch anbringen (Absatz eins,), auch elektronisch übermitteln. Die Übermittlung von Rubriken an den Einbringer kann bei elektronischen Anbringen unterbleiben.
- (3)Absatz 3Ist die Zustellung im elektronischen Rechtsverkehr nach den folgenden Bestimmungen nicht möglich, kann sie auch über elektronische Zustelldienste nach den Bestimmungen des 3. Abschnitts des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982, in der jeweils geltenden Fassung erfolgen.Ist die Zustellung im elektronischen Rechtsverkehr nach den folgenden Bestimmungen nicht möglich, kann sie auch über elektronische Zustelldienste nach den Bestimmungen des 3. Abschnitts des Zustellgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, in der jeweils geltenden Fassung erfolgen.
§ 89b GOG
- (1)Absatz einsDer Bundesminister für Justiz hat nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten sowie unter Bedachtnahme auf eine einfache und sparsame Verwaltung und eine Sicherung vor Mißbrauch
- 1.Ziffer einsdie Eingaben zu bestimmen, die elektronisch angebracht werden dürfen,
- 2.Ziffer 2die gerichtlichen Erledigungen zu bestimmen, deren Inhalt anstatt in der Form schriftlicher Ausfertigungen elektronisch übermittelt werden darf.
- (2)Absatz 2Die nähere Vorgangsweise bei der elektronischen Übermittlung von Eingaben, Beilagen und Erledigungen ist durch Verordnung des Bundesministers für Justiz zu regeln. Dazu gehören insbesondere die zulässigen elektronischen Formate und Signaturen, die Regelungen für die Ausgestaltung der automationsunterstützt hergestellten Ausfertigungen einschließlich der technischen Vorgaben für die elektronische Signatur der Justiz (§ 89c Abs. 3) und deren Überprüfung (§ 89c Abs. 4). In der Regelung kann vorgeschrieben werden, dass sich der Einbringer einer Übermittlungsstelle zu bedienen hat.Die nähere Vorgangsweise bei der elektronischen Übermittlung von Eingaben, Beilagen und Erledigungen ist durch Verordnung des Bundesministers für Justiz zu regeln. Dazu gehören insbesondere die zulässigen elektronischen Formate und Signaturen, die Regelungen für die Ausgestaltung der automationsunterstützt hergestellten Ausfertigungen einschließlich der technischen Vorgaben für die elektronische Signatur der Justiz (Paragraph 89 c, Absatz 3,) und deren Überprüfung (Paragraph 89 c, Absatz 4,). In der Regelung kann vorgeschrieben werden, dass sich der Einbringer einer Übermittlungsstelle zu bedienen hat.
§ 89c GOG
- (1)Absatz einsFür Eingaben im elektronischen Rechtsverkehr gelten die Bestimmungen über den Inhalt schriftlicher Eingaben; sie bedürfen keiner Gleichschriften und Rubriken. Soweit solche benötigt werden, hat das Gericht die entsprechenden Ausdrucke herzustellen. Eingaben im elektronischen Rechtsverkehr entfalten auch die Rechtswirkungen der Schriftlichkeit im Sinne des § 886 ABGB.Für Eingaben im elektronischen Rechtsverkehr gelten die Bestimmungen über den Inhalt schriftlicher Eingaben; sie bedürfen keiner Gleichschriften und Rubriken. Soweit solche benötigt werden, hat das Gericht die entsprechenden Ausdrucke herzustellen. Eingaben im elektronischen Rechtsverkehr entfalten auch die Rechtswirkungen der Schriftlichkeit im Sinne des Paragraph 886, ABGB.
- (2)Absatz 2Soweit dies in der Verordnung nach § 89b Abs. 2 angeordnet ist,Soweit dies in der Verordnung nach Paragraph 89 b, Absatz 2, angeordnet ist,
- 1.Ziffer einssind die Eingaben mit einer geeigneten elektronischen Signatur zu unterschreiben;
- 2.Ziffer 2kann auch ein anderes sicheres Verfahren, das die Authentizität und die Integrität des übermittelten elektronischen Dokuments sicherstellt, angewandt werden;
- 3.Ziffer 3sind Beilagen zu elektronischen Eingaben in Form von elektronischen Urkunden (Urschriften oder elektronischen Abschriften von Papierurkunden) anzuschließen.
- (2a)Absatz 2 aNach Maßgabe der technischen Möglichkeiten können Unterschriften insbesondere unter Urschriften gerichtlicher Erledigungen und Protokolle elektronisch geleistet werden.
- (3)Absatz 3Für elektronisch übermittelte gerichtliche Erledigungen gelten die Bestimmungen über den Inhalt schriftlicher Ausfertigungen gerichtlicher Erledigungen. In der Ausfertigung ist zwingend der Name des Entscheidungsorgans anzuführen. Die Ausfertigungen gerichtlicher Erledigungen sind mit der elektronischen Signatur der Justiz zu versehen, soweit dies in der Verordnung nach § 89b Abs. 2 vorgesehen ist. Die elektronische Signatur der Justiz ist eine fortgeschrittene elektronische Signatur. Soweit die Rückführung der Ansicht des gesamten Dokuments in eine Form, die die Signaturprüfung zulässt, möglich ist, gelten für die Prüfbarkeit der elektronischen Signatur der Justiz und die Rückführbarkeit von Ausdrucken § 19 Abs. 3 und § 20 E-GovG.Für elektronisch übermittelte gerichtliche Erledigungen gelten die Bestimmungen über den Inhalt schriftlicher Ausfertigungen gerichtlicher Erledigungen. In der Ausfertigung ist zwingend der Name des Entscheidungsorgans anzuführen. Die Ausfertigungen gerichtlicher Erledigungen sind mit der elektronischen Signatur der Justiz zu versehen, soweit dies in der Verordnung nach Paragraph 89 b, Absatz 2, vorgesehen ist. Die elektronische Signatur der Justiz ist eine fortgeschrittene elektronische Signatur. Soweit die Rückführung der Ansicht des gesamten Dokuments in eine Form, die die Signaturprüfung zulässt, möglich ist, gelten für die Prüfbarkeit der elektronischen Signatur der Justiz und die Rückführbarkeit von Ausdrucken Paragraph 19, Absatz 3 und Paragraph 20, E-GovG.
- (4)Absatz 4Der Bundesminister für Justiz hat die notwendigen Zertifizierungsdienste für die elektronische Signatur der Justiz sowie die qualifizierten elektronischen Signaturen der zur Überbeglaubigung berechtigten Organe sicherzustellen. Jede Verwendung der elektronischen Signatur der Justiz ist automationsunterstützt in einem Protokoll, das den Namen des Anwenders ausweist, festzuhalten. Dieses Protokoll ist mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.
- (5)Absatz 5Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten sind
- 1.Ziffer einsRechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie Verteidigerinnen und Verteidiger in Strafsachen,
- 2.Ziffer 2Notarinnen und Notare,
- 3.Ziffer 3Kredit- und Finanzinstitute (§ 1 Abs. 1 und 2 BWG),Kredit- und Finanzinstitute (Paragraph eins, Absatz eins und 2 BWG),
- 4.Ziffer 4Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1, 2, 4, 6, 7 und 8 des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016 (VAG 2016), BGBl. I Nr. 34/2015,Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins,, 2, 4, 6, 7 und 8 des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016 (VAG 2016), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015,,
- 5.Ziffer 5Sozialversicherungsträger (§§ 23 bis 25 ASVG, § 15 GSVG, § 13 BSVG, § 9 B-KUVG, § 4 NVG 1972),Sozialversicherungsträger (Paragraphen 23 bis 25 ASVG, Paragraph 15, GSVG, Paragraph 13, BSVG, Paragraph 9, B-KUVG, Paragraph 4, NVG 1972),
- 6.Ziffer 6Pensionsinstitute (§ 479 ASVG), die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (§ 14 BUAG), die Pharmazeutische Gehaltskasse (§ 1 Gehaltskassengesetz 2002), der Insolvenz-Entgelt-Fonds (§ 13 IESG) und die IEF-Service GmbH (§ 1 IEFG),Pensionsinstitute (Paragraph 479, ASVG), die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (Paragraph 14, BUAG), die Pharmazeutische Gehaltskasse (Paragraph eins, Gehaltskassengesetz 2002), der Insolvenz-Entgelt-Fonds (Paragraph 13, IESG) und die IEF-Service GmbH (Paragraph eins, IEFG),
- 7.Ziffer 7der Dachverband der Sozialversicherungsträger (§ 31 ASVG),der Dachverband der Sozialversicherungsträger (Paragraph 31, ASVG),
- 8.Ziffer 8die Finanzprokuratur (§ 1 ProkG) unddie Finanzprokuratur (Paragraph eins, ProkG) und
- 9.Ziffer 9die Rechtsanwaltskammern
zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr verpflichtet. - (5a)Absatz 5 aSachverständige sowie Dolmetscherinnen und Dolmetscher sind nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten, insbesondere zum Zweck der Übermittlung von Gutachten oder Übersetzungen, zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr (§ 89a) verpflichtet. Diese Verpflichtung entfällt, wenn die Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr für die Sachverständige oder den Sachverständigen oder die Dolmetscherin oder den Dolmetscher im Einzelfall nicht zumutbar ist; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sie mit einem unverhältnismäßigen Aufwand für die Sachverständige oder den Sachverständigen oder die Dolmetscherin oder den Dolmetscher verbunden wäre, etwa im Hinblick auf die geringe Zahl an Bestellungen. Von der Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs kann abgesehen werden, wenn diese im Einzelfall, insbesondere im Hinblick auf den Gutachtensgegenstand oder die Verwertbarkeit des Gutachtens, untunlich ist. Für im elektronischen Rechtsverkehr übermittelte Gutachten oder Übersetzungen entfällt das Erfordernis der Unterfertigung.Sachverständige sowie Dolmetscherinnen und Dolmetscher sind nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten, insbesondere zum Zweck der Übermittlung von Gutachten oder Übersetzungen, zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr (Paragraph 89 a,) verpflichtet. Diese Verpflichtung entfällt, wenn die Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr für die Sachverständige oder den Sachverständigen oder die Dolmetscherin oder den Dolmetscher im Einzelfall nicht zumutbar ist; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sie mit einem unverhältnismäßigen Aufwand für die Sachverständige oder den Sachverständigen oder die Dolmetscherin oder den Dolmetscher verbunden wäre, etwa im Hinblick auf die geringe Zahl an Bestellungen. Von der Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs kann abgesehen werden, wenn diese im Einzelfall, insbesondere im Hinblick auf den Gutachtensgegenstand oder die Verwertbarkeit des Gutachtens, untunlich ist. Für im elektronischen Rechtsverkehr übermittelte Gutachten oder Übersetzungen entfällt das Erfordernis der Unterfertigung.
- (6)Absatz 6Ein Verstoß gegen Abs. 5 oder Abs. 5a ist wie ein Formmangel zu behandeln, der zu verbessern ist.Ein Verstoß gegen Absatz 5, oder Absatz 5 a, ist wie ein Formmangel zu behandeln, der zu verbessern ist.
(Anm.: Abs. 7 mit Ablauf des 30.9.2012 außer Kraft getreten)Anmerkung, Absatz 7, mit Ablauf des 30.9.2012 außer Kraft getreten)
§ 89d GOG
- (1)Absatz einsElektronische Eingaben (§ 89a Abs. 1) gelten als bei Gericht angebracht, wenn ihre Daten zur Gänze bei der Bundesrechenzentrum GmbH eingelangt sind. Ist vorgesehen, daß die Eingaben über eine Übermittlungsstelle zu leiten sind (§ 89b Abs. 2), und sind sie auf diesem Weg bei der Bundesrechenzentrum GmbH tatsächlich zur Gänze eingelangt, so gelten sie als bei Gericht mit demjenigen Zeitpunkt angebracht, an dem die Übermittlungsstelle dem Einbringer rückgemeldet hatte, daß sie die Daten der Eingabe zur Weiterleitung an die Bundesrechenzentrum GmbH übernommen hat.Elektronische Eingaben (Paragraph 89 a, Absatz eins,) gelten als bei Gericht angebracht, wenn ihre Daten zur Gänze bei der Bundesrechenzentrum GmbH eingelangt sind. Ist vorgesehen, daß die Eingaben über eine Übermittlungsstelle zu leiten sind (Paragraph 89 b, Absatz 2,), und sind sie auf diesem Weg bei der Bundesrechenzentrum GmbH tatsächlich zur Gänze eingelangt, so gelten sie als bei Gericht mit demjenigen Zeitpunkt angebracht, an dem die Übermittlungsstelle dem Einbringer rückgemeldet hatte, daß sie die Daten der Eingabe zur Weiterleitung an die Bundesrechenzentrum GmbH übernommen hat.
- (2)Absatz 2Als Zustellungszeitpunkt elektronisch übermittelter gerichtlicher Erledigungen und Eingaben (§ 89a Abs. 2) gilt jeweils der auf das Einlangen in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers folgende Werktag, wobei Samstage nicht als Werktage gelten.Als Zustellungszeitpunkt elektronisch übermittelter gerichtlicher Erledigungen und Eingaben (Paragraph 89 a, Absatz 2,) gilt jeweils der auf das Einlangen in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers folgende Werktag, wobei Samstage nicht als Werktage gelten.
Haftung für IT-Einsatz
§ 89e GOG Haftung für IT-Einsatz
- (1)Absatz einsFür die durch den Einsatz der Informations- und Kommunikationstechnik verursachten Schäden aus Fehlern bei der Führung gerichtlicher Geschäfte einschließlich der Justizverwaltungsgeschäfte sowie der dafür notwendigen Register und sonstigen Geschäftsbehelfe und der öffentlichen Register haftet der Bund. Die Haftung ist ausgeschlossen, wenn der Schaden durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit noch auf einem Versagen der Mittel der automationsunterstützten Datenverarbeitung beruht. Im Übrigen ist das Amtshaftungsgesetz, BGBl. Nr. 20/1949, anzuwenden.Für die durch den Einsatz der Informations- und Kommunikationstechnik verursachten Schäden aus Fehlern bei der Führung gerichtlicher Geschäfte einschließlich der Justizverwaltungsgeschäfte sowie der dafür notwendigen Register und sonstigen Geschäftsbehelfe und der öffentlichen Register haftet der Bund. Die Haftung ist ausgeschlossen, wenn der Schaden durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit noch auf einem Versagen der Mittel der automationsunterstützten Datenverarbeitung beruht. Im Übrigen ist das Amtshaftungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1949,, anzuwenden.
- (2)Absatz 2Bei der elektronischen Übermittlung von Eingaben und Erledigungen haftet der Bund nach Abs. 1, sofern der Fehler entstanden istBei der elektronischen Übermittlung von Eingaben und Erledigungen haftet der Bund nach Absatz eins,, sofern der Fehler entstanden ist
- 1.Ziffer einsbei Daten, die an das Gericht übermittelt worden sind, ab ihrem Einlangen bei der Bundesrechenzentrum GmbH;
- 2.Ziffer 2bei Daten, die vom Gericht zu übermitteln sind, bis zu ihrem Einlangen im Verfügungsbereich des Empfängers.
§ 89f GOG Auftragsverarbeiter
- (1)Absatz einsDer Bundesrechenzentrum GmbH obliegt nach den Vorgaben des Bundesministeriums für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz und nach Maßgabe ihrer maschinellen und personellen Ausstattung die Mitwirkung an der automationsunterstützten Abwicklung von gesetzlichen Aufgaben des Justizressorts als Auftragsverarbeiter (Art. 4 Z 8 DSGVO), soweit dies der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis dient.Der Bundesrechenzentrum GmbH obliegt nach den Vorgaben des Bundesministeriums für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz und nach Maßgabe ihrer maschinellen und personellen Ausstattung die Mitwirkung an der automationsunterstützten Abwicklung von gesetzlichen Aufgaben des Justizressorts als Auftragsverarbeiter (Artikel 4, Ziffer 8, DSGVO), soweit dies der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis dient.
- (2)Absatz 2Die Übermittlung von Daten im Sinn des Abs. 1 durch den Auftragsverarbeiter an andere Rechtsträger ist nur auf Grund eines Auftrags eines Verantwortlichen (Art. 4 Z 7 DSGVO) zulässig; die Bestimmungen, die für das auf automationsunterstützte Datenverarbeitung umgestellte Grundbuch gelten, bleiben jedoch unberührt.Die Übermittlung von Daten im Sinn des Absatz eins, durch den Auftragsverarbeiter an andere Rechtsträger ist nur auf Grund eines Auftrags eines Verantwortlichen (Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO) zulässig; die Bestimmungen, die für das auf automationsunterstützte Datenverarbeitung umgestellte Grundbuch gelten, bleiben jedoch unberührt.
§ 89g GOG Übermittlung an Empfänger im Ausland
§ 89g.Paragraph 89 g, Die Gerichte und Justizverwaltungsbehörden sind zur Übermittlung aller gesetzmäßig ermittelten und verarbeiteten Daten an diejenigen Empfänger im Ausland ermächtigt, welche als solche nach den bestehenden Rechtsvorschriften vorgesehen sind.
Amtshilfe der Sozialversicherungsträger
§ 89h GOG Amtshilfe der Sozialversicherungsträger
§ 89h.Paragraph 89 h, Die Sozialversicherungsträger und deren Hauptverband (Anm. 1) haben den Gerichten auf deren Ersuchen Auskünfte über verfahrenserhebliche Umstände zu erteilen; die Ersuchen und die Auskünfte haben möglichst automationsunterstützt zu erfolgen (§ 31 Abs. 4 Z 3 lit. b ASVG). Vorschriften, die für bestimmte Verfahren besonderes anordnen, bleiben unberührt. Die Sozialversicherungsträger und deren Hauptverband Anmerkung 1) haben den Gerichten auf deren Ersuchen Auskünfte über verfahrenserhebliche Umstände zu erteilen; die Ersuchen und die Auskünfte haben möglichst automationsunterstützt zu erfolgen (Paragraph 31, Absatz 4, Ziffer 3, Litera b, ASVG). Vorschriften, die für bestimmte Verfahren besonderes anordnen, bleiben unberührt.
§ 89i GOG Akteneinsicht
- (1)Absatz einsSoweit Parteien und Beteiligten ein Recht auf Akteneinsicht zusteht, haben sie nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten Anspruch darauf, Ablichtungen der ihre Sache betreffenden Akten und Aktenteile zu erhalten.
- (2)Absatz 2Den Parteien kann auch elektronische Einsicht in sämtliche gemäß § 219 Abs. 1 ZPO oder den §§ 51, 57 Abs. 2 und 68 Abs. 1 und 2 StPO zugängliche, ihre Sache betreffende Daten, die in der Verfahrensautomation Justiz gespeichert sind, nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten sowie unter Bedachtnahme auf eine einfache und sparsame Verwaltung und eine ausreichende Sicherung vor Missbrauch durch dritte Personen ermöglicht werden.Den Parteien kann auch elektronische Einsicht in sämtliche gemäß Paragraph 219, Absatz eins, ZPO oder den Paragraphen 51,, 57 Absatz 2 und 68 Absatz eins und 2 StPO zugängliche, ihre Sache betreffende Daten, die in der Verfahrensautomation Justiz gespeichert sind, nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten sowie unter Bedachtnahme auf eine einfache und sparsame Verwaltung und eine ausreichende Sicherung vor Missbrauch durch dritte Personen ermöglicht werden.
- (3)Absatz 3Bei digital geführten Akten in zivilgerichtlichen Verfahren ist den Parteien elektronische Einsicht zu ermöglichen. Die Einsicht in Akten des Insolvenzverfahrens setzt voraus, dass die Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingetreten sind.
- (4)Absatz 4Das verfahrensführende Gericht hat auch im Gerichtsgebäude Einsicht mit Hilfe geeigneter technischer Vorrichtungen zu gewähren; die Parteien sind erforderlichenfalls hiebei zu unterstützen. Auf Antrag einer Partei ist ihr Einsicht auch durch Ausdrucke zu gewähren.
- (5)Absatz 5Jedes Bezirksgericht und jedes Justizservicecenter hat im Gerichtsgebäude die für eine selbständige Akteneinsicht erforderlichen technischen Vorrichtungen bereit zu stellen; die Parteien sind erforderlichenfalls hiebei zu unterstützen.
Ediktsdatei
§ 89j GOG Ediktsdatei
- (1)Absatz einsDer Bundesminister für Justiz hat eine allgemein zugängliche Datenbank (Ediktsdatei) einzurichten, in die von den Gerichten die Daten jener gerichtlichen Bekanntmachungen aufzunehmen sind, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften durch die Aufnahme in die Ediktsdatei bekanntzumachen sind. Wird eine solche Bekanntmachung angeordnet, so treten ihre Wirkungen mit der Aufnahme ihrer Daten in die Ediktsdatei ein.
- (2)Absatz 2Ist in Verfahrensgesetzen oder sonstigen Rechtsvorschriften ein Anschlag an der Gerichtstafel angeordnet, so kann dieser Anordnung auch durch eine Aufnahme in die Ediktsdatei entsprochen werden, sofern dies dem Zweck der Bekanntmachung entspricht. Die betreffenden Daten sind dabei für den jeweils vorgesehenen Zeitraum zur Abfrage zur Verfügung zu stellen.
- (3)Absatz 3Fehler von Dateneingaben in die Ediktsdatei und fehlerhafte Abfragemöglichkeiten sind auf Antrag oder von Amts wegen von dem Gericht zu berichtigen, das für jenes Verfahren zuständig ist, in dem die Bekanntmachung vorgenommen worden ist. Der Antrag kann von jedem gestellt werden, der von einem Fehler der Dateneingabe oder ihrer Abfragbarkeit betroffen ist.
§ 89k GOG
- (1)Absatz einsJedermann kann in die Ediktsdatei durch eine Abfrage mittels automationsunterstützter Datenübermittlung Einsicht nehmen.
- (2)Absatz 2Von allen Bezirksgerichten und von den Gerichtshöfen erster Instanz ist eine Einsicht in die Ediktsdatei durch die Erteilung eines Ausdrucks zu gewähren; von einem Gerichtshof erster Instanz aber nur dann, wenn er für ein Verfahren zuständig ist, in dem die nachgefragten Daten bekanntgemacht werden könnten.
- (3)Absatz 3Kurze Mitteilungen aus der Ediktsdatei sind von den nach Abs. 2 zuständigen Gerichten jedoch mündlich zu erteilen; statt dessen kann eine dementsprechende Einsicht in die Ediktsdatei mit Hilfe geeigneter technischer Vorrichtungen gewährt werden.Kurze Mitteilungen aus der Ediktsdatei sind von den nach Absatz 2, zuständigen Gerichten jedoch mündlich zu erteilen; statt dessen kann eine dementsprechende Einsicht in die Ediktsdatei mit Hilfe geeigneter technischer Vorrichtungen gewährt werden.
- (4)Absatz 4Kann eine Einsicht durch Sammelabfrage nicht automationsunterstützt vorgenommen werden, so ist sie schriftlich bei einem Gericht zu beantragen, das für eines der Verfahren zuständig ist, in dem die nachgefragten Daten bekanntgemacht werden könnten.
§ 89l GOG Registerauskunft
- (1)Absatz einsJedermann kann bei einem Bezirksgericht Auskunft über Gericht und Aktenzahl aller im elektronischen Register enthaltenen zivilgerichtlichen Verfahren beantragen, in denen er Partei ist. Diese Auskunft ist nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten sowie unter Bedachtnahme auf eine einfache und sparsame Verwaltung und eine ausreichende Sicherung vor Missbrauch durch dritte Personen zu erteilen.
- (2)Absatz 2Nach anderen gesetzlichen Vorschriften bestehende Auskunftsrechte bleiben unberührt.
§ 89m GOG Registerauskunft für Verbände
- (1)Absatz einsDie Zentrale Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption (WKStA) hat aus dem elektronischen Register einem Verband (§ 2 Abs. 1 des Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes, BGBl. I Nr. 151/2005) auf Antrag darüber Auskunft zu erteilen,Die Zentrale Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption (WKStA) hat aus dem elektronischen Register einem Verband (Paragraph 2, Absatz eins, des Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2005,) auf Antrag darüber Auskunft zu erteilen,
- 1.Ziffer einsob der Verband strafgerichtlich verurteilt wurde und
- 2.Ziffer 2ob gegen den Verband als Beschuldigten ein Strafverfahren geführt wird.
- (2)Absatz 2Anträge sind unter genauer Bezeichnung des Verbandes, gegebenenfalls unter Anführung der Firmenbuchnummer oder der Vereinsregisterzahl (ZVR-Zahl), zu stellen.
- (3)Absatz 3Auskünfte nach Abs. 1 Z 2 sind im Rahmen der Verfahrensautomation Justiz auf Grundlage einer Namensabfrage zu erstellen. Wird gegen einen Verband kein Strafverfahren als Beschuldigten geführt, so hat die Auskunft nach Abs. 1 Z 2 zu lauten, dass der Verband bei einer Namensabfrage in der Verfahrensautomation Justiz nicht als Beschuldigter aufscheint. Ebenso hat die Auskunft zu lauten, wenn die in § 50 letzter Satz StPO genannten Voraussetzungen vorliegen.Auskünfte nach Absatz eins, Ziffer 2, sind im Rahmen der Verfahrensautomation Justiz auf Grundlage einer Namensabfrage zu erstellen. Wird gegen einen Verband kein Strafverfahren als Beschuldigten geführt, so hat die Auskunft nach Absatz eins, Ziffer 2, zu lauten, dass der Verband bei einer Namensabfrage in der Verfahrensautomation Justiz nicht als Beschuldigter aufscheint. Ebenso hat die Auskunft zu lauten, wenn die in Paragraph 50, letzter Satz StPO genannten Voraussetzungen vorliegen.
§ 89o GOG Automationsunterstützte Verarbeitung von Zustelldaten
§ 89o.Paragraph 89 o, Die personenbezogene, automationsunterstützte Verarbeitung von Zustelldaten nach dem Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982, einschließlich elektronischer Zustelldaten nach § 22 Abs. 4 des Zustellgesetzes ist zur Verfahrensführung zulässig. Die personenbezogene, automationsunterstützte Verarbeitung von Zustelldaten nach dem Zustellgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, einschließlich elektronischer Zustelldaten nach Paragraph 22, Absatz 4, des Zustellgesetzes ist zur Verfahrensführung zulässig.
§ 89p GOG Verantwortlicher für die Datenverarbeitung
- (1)Absatz einsDas Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz und das jeweils verfahrensführende Gericht sind im Rahmen der justiziellen Tätigkeit in Angelegenheiten der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen und der in Senaten zu erledigenden Justizverwaltung als für die Verarbeitung Verantwortliche zu betrachten.
- (2)Absatz 2Soweit die Rechte und Pflichten des Verantwortlichen für die Datenverarbeitung nach den Vorschriften der DSGVO und des DSG auch im Rahmen der justiziellen Tätigkeit in Angelegenheiten der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen und der in Senaten zu erledigenden Justizverwaltung zur Anwendung kommen, treffen diese das Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz, wenn nicht eine gerichtliche Zuständigkeit durch die Verfahrensgesetze und Verordnungen sowie die Vorschriften dieses Bundesgesetzes gesondert angeordnet ist.
§ 89q GOG
- (1)Absatz einsIm Bereich der Strafgerichtsbarkeit sind das Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz und die jeweils verfahrensführenden Gerichte als für die Verarbeitung von Daten Verantwortliche zu betrachten.
- (2)Absatz 2Soweit den Verantwortlichen Rechte und Pflichten nach der StPO treffen, sind diese vom jeweils verfahrensführenden Gericht wahrzunehmen. Unbeschadet davon kann jedermann beim Einzelrichter des für Strafsachen zuständigen Landesgerichts (§ 31 Abs. 1 StPO) seines Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts Auskunft über Gericht und Aktenzahl aller im elektronischen Register enthaltenen strafgerichtlichen Verfahren beantragen, in denen er Beteiligter ist; Daten über Ermittlungsverfahren sind von dieser Auskunft ausgenommen. Diese Auskunft ist nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten sowie unter Bedachtnahme auf eine einfache und sparsame Verwaltung und eine ausreichende Sicherung vor Missbrauch durch dritte Personen zu erteilen.Soweit den Verantwortlichen Rechte und Pflichten nach der StPO treffen, sind diese vom jeweils verfahrensführenden Gericht wahrzunehmen. Unbeschadet davon kann jedermann beim Einzelrichter des für Strafsachen zuständigen Landesgerichts (Paragraph 31, Absatz eins, StPO) seines Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts Auskunft über Gericht und Aktenzahl aller im elektronischen Register enthaltenen strafgerichtlichen Verfahren beantragen, in denen er Beteiligter ist; Daten über Ermittlungsverfahren sind von dieser Auskunft ausgenommen. Diese Auskunft ist nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten sowie unter Bedachtnahme auf eine einfache und sparsame Verwaltung und eine ausreichende Sicherung vor Missbrauch durch dritte Personen zu erteilen.
§ 90 GOG
(Anm.: aufgehoben durch Art. VI Z 7 BG, BGBl. Nr. 135/1983)Anmerkung, aufgehoben durch Art. römisch VI Ziffer 7, BG, Bundesgesetzblatt Nr. 135 aus 1983,)
Wenn eine Verfahrenshilfe genießende Partei in einem nicht dem Anwaltszwange unterliegenden streitigen oder in einem außerstreitigen Verfahren bei einem Gerichte außerhalb ihres Wohnsitzes oder ständigen Aufenthaltes Anträge zu stellen oder Erklärungen abzugeben hat, sind die Bestimmungen des § 64 Z 4, Z P. O. sinngemäß anzuwenden.Wenn eine Verfahrenshilfe genießende Partei in einem nicht dem Anwaltszwange unterliegenden streitigen oder in einem außerstreitigen Verfahren bei einem Gerichte außerhalb ihres Wohnsitzes oder ständigen Aufenthaltes Anträge zu stellen oder Erklärungen abzugeben hat, sind die Bestimmungen des Paragraph 64, Ziffer 4,, Z P. O. sinngemäß anzuwenden.
§ 90a GOG Einholung einer Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften
- (1)Absatz einsHat ein Gericht beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften einen Antrag auf Fällung einer Vorabentscheidung nach Art. 177 EG-Vertrag, Art. 41 EGKS-Vertrag, Art. 150 EAG-Vertrag, nach Maßgabe eines Übereinkommens gemäß Art. K.3 Abs. 2 lit. c des Vertrags über die Europäische Union oder nach Maßgabe anderer völkerrechtlicher Verträge zwischen Österreich und Mitgliedstaaten der Europäischen Union gestellt, so darf es bis zum Einlangen der Vorabentscheidung nur solche Handlungen vornehmen oder Entscheidungen und Verfügungen treffen, die durch die Vorabentscheidung nicht beeinflußt werden können oder die die Frage nicht abschließend regeln und keinen Aufschub gestatten.Hat ein Gericht beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften einen Antrag auf Fällung einer Vorabentscheidung nach Artikel 177, EG-Vertrag, Artikel 41, EGKS-Vertrag, Artikel 150, EAG-Vertrag, nach Maßgabe eines Übereinkommens gemäß Art. K.3 Absatz 2, Litera c, des Vertrags über die Europäische Union oder nach Maßgabe anderer völkerrechtlicher Verträge zwischen Österreich und Mitgliedstaaten der Europäischen Union gestellt, so darf es bis zum Einlangen der Vorabentscheidung nur solche Handlungen vornehmen oder Entscheidungen und Verfügungen treffen, die durch die Vorabentscheidung nicht beeinflußt werden können oder die die Frage nicht abschließend regeln und keinen Aufschub gestatten.
- (2)Absatz 2Ist die beantragte Vorabentscheidung noch nicht ergangen und hat das Gericht die Bestimmung nicht mehr anzuwenden, die Gegenstand seines Vorabentscheidungsantrags war, so hat es diesen unverzüglich zurückzuziehen.
§ 91 GOG Fristsetzungsantrag
- (1)Absatz einsIst ein Gericht mit der Vornahme einer Verfahrenshandlung, etwa der Anberaumung oder Durchführung einer Tagsatzung oder Verhandlung, der Einholung eines Sachverständigengutachtens oder der Ausfertigung einer Entscheidung, säumig, so kann eine Partei stets bei diesem Gericht den an den übergeordneten Gerichtshof gerichteten Antrag stellen, er möge dem Gericht für die Vornahme der Verfahrenshandlung eine angemessene Frist setzen; außer im Fall des Abs. 2 hat das Gericht diesen Antrag mit seiner Stellungnahme dem übergeordneten Gericht sofort vorzulegen.Ist ein Gericht mit der Vornahme einer Verfahrenshandlung, etwa der Anberaumung oder Durchführung einer Tagsatzung oder Verhandlung, der Einholung eines Sachverständigengutachtens oder der Ausfertigung einer Entscheidung, säumig, so kann eine Partei stets bei diesem Gericht den an den übergeordneten Gerichtshof gerichteten Antrag stellen, er möge dem Gericht für die Vornahme der Verfahrenshandlung eine angemessene Frist setzen; außer im Fall des Absatz 2, hat das Gericht diesen Antrag mit seiner Stellungnahme dem übergeordneten Gericht sofort vorzulegen.
- (2)Absatz 2Führt das Gericht alle im Antrag genannten Verfahrenshandlungen binnen vier Wochen nach dessen Einlangen durch und verständigt es hievon die Partei, so gilt der Antrag als zurückgezogen, wenn nicht die Partei binnen vierzehn Tagen nach Zustellung der Verständigung erklärt, ihren Antrag aufrechtzuerhalten.
- (3)Absatz 3Die Entscheidung über den Antrag nach Abs. 1 hat der übergeordnete Gerichtshof durch einen Senat von drei Berufsrichtern, von denen einer den Vorsitz zu führen hat, mit besonderer Beschleunigung zu fällen; liegt keine Säumnis des Gerichtes vor, so ist der Antrag abzuweisen. Die Entscheidung ist unanfechtbar.Die Entscheidung über den Antrag nach Absatz eins, hat der übergeordnete Gerichtshof durch einen Senat von drei Berufsrichtern, von denen einer den Vorsitz zu führen hat, mit besonderer Beschleunigung zu fällen; liegt keine Säumnis des Gerichtes vor, so ist der Antrag abzuweisen. Die Entscheidung ist unanfechtbar.
Archive
§ 91b GOG Beglaubigungsarchiv der Justiz, Urkundensammlungen des Grundbuchs und des Firmenbuchs
- (1)Absatz einsDer Bundesminister für Justiz hat ein Archiv zur Speicherung von Urkunden, die Gegenstand einer Beglaubigung oder Überbeglaubigung nach §§ 187 bis 189 AußStrG waren, einzurichten (Beglaubigungsarchiv der Justiz). Stimmt die Partei der Aufnahme der beglaubigten Urkunde in das Beglaubigungsarchiv der Justiz nicht zu, so hat diese zu unterbleiben. Die Gebührenpflicht bleibt davon jedoch unberührt.Der Bundesminister für Justiz hat ein Archiv zur Speicherung von Urkunden, die Gegenstand einer Beglaubigung oder Überbeglaubigung nach Paragraphen 187 bis 189 AußStrG waren, einzurichten (Beglaubigungsarchiv der Justiz). Stimmt die Partei der Aufnahme der beglaubigten Urkunde in das Beglaubigungsarchiv der Justiz nicht zu, so hat diese zu unterbleiben. Die Gebührenpflicht bleibt davon jedoch unberührt.
- (2)Absatz 2Der Zugang zu den Urkunden erfolgt nur nach Maßgabe der gesetzlich vorgesehenen Berechtigungen. Nach Maßgabe der technischen und personellen Möglichkeiten berechtigt der Zugang zur elektronischen Einsichtnahme, zur Herstellung von Papierausdrucken sowie zum Abruf einer - mit der elektronischen Signatur der Justiz versehenen - verkehrsfähigen Version der elektronischen Urkunde. Die Verwendung der elektronischen Signatur der Justiz ist automationsunterstützt in einem Protokoll festzuhalten. Dieses Protokoll ist mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.
- (3)Absatz 3Nach Maßgabe der technischen und personellen Möglichkeiten ist jedermann, der über die Berechtigung zum Zugang zu einer im Beglaubigungsarchiv der Justiz gespeicherten Urkunde verfügt, beim Bezirksgericht im Wege des Parteienverkehrs Zugang zu gewähren.
- (4)Absatz 4Für das Beglaubigungsarchiv der Justiz ist die erforderliche, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Datensicherheit zu gewährleisten. Die Heranziehung von Auftragsverarbeitern ist zulässig, sofern die Einhaltung der Verschwiegenheit und der erforderlichen Datensicherheit gewährleistet ist. Wird zur Gewährleistung der dem jeweiligen Stand der Technik entsprechenden Datensicherheit ein Nachsignieren oder eine Konvertierung der im Beglaubigungsarchiv der Justiz gespeicherten Urkunden erforderlich, so kann dies für alle Urkunden gemeinsam technisch in einem Vorgang erfolgen. Für den Fall einer Konvertierung sind die ursprünglichen Daten jedenfalls aufzubewahren.
- (5)Absatz 5Der Bundesminister für Justiz wird ermächtigt, im Rahmen des elektronischen Rechtsverkehrs nach Maßgabe der technischen und personellen Möglichkeiten sowie unter Bedachtnahme auf eine einfache und sparsame Verwaltung mit Verordnung nähere Regelungen festzulegen für
- 1.Ziffer einsdie Einrichtung und Führung des Beglaubigungsarchivs der Justiz,
- 2.Ziffer 2die von den Urkundenarchiven nach § 91c zu erfüllenden technischen Bedingungen einschließlich der zu verwendenden Signaturen,die von den Urkundenarchiven nach Paragraph 91 c, zu erfüllenden technischen Bedingungen einschließlich der zu verwendenden Signaturen,
- 3.Ziffer 3die Gewährleistung der dem Stand der Technik entsprechenden Datensicherheit für ein Langzeitarchiv und der Konvertierung von Urkunden einschließlich der Aufbewahrung und Sicherstellung der Lesbarkeit der von der Konvertierung betroffenen Urkunden,
- 4.Ziffer 4die Modalitäten für den - nach Maßgabe der technischen und personellen Möglichkeiten zu gewährleistenden - Zugang zur Urkunde (einschließlich der Bereitstellung einer vom Archiv signierten verkehrsfähigen Version der Urkunde) sowie für die Einstellung der Urkunde durch das Organ,
- 5.Ziffer 5die Modalitäten für den elektronischen Zugang der Gerichte zu den gespeicherten Urkunden, soweit das Gesetz einen solchen erlaubt,
- 6.Ziffer 6die Aufbewahrungsdauer für die eingestellten Urkunden und die über die Einstellung verfügbaren Protokolle.
- (6)Absatz 6Die technische Art und Weise des Zugangs ist auf der Internet-Website des Bundesministeriums für Justiz bekannt zu machen.
- (7)Absatz 7Der im Beglaubigungsarchiv der Justiz gespeicherte Dateninhalt gilt bis zum Nachweis des Gegenteils als ein Original der gespeicherten Urkunde. Der Hinweis auf die Einstellung in das Beglaubigungsarchiv der Justiz verbunden mit einer Übersendung einer mit der elektronischen Signatur der Justiz versehenen verkehrsfähigen Version der elektronischen Urkunde gemäß § 89c oder einer wirksamen Ermächtigung zum Zugang zu den Daten der gespeicherten Urkunde oder der Hinweis auf eine in der Urkundensammlung des Grundbuchs oder Firmenbuchs gespeicherte Urkunde ist der Vorlage der Urschrift der Urkunde gleichzuhalten. Letzteres gilt nicht für die Vorlage jener Urkunden, durch die ein mit dem Besitz oder der Innehabung der Urkunde untrennbar verbundenes Recht durch Übergabe oder Vorlage der Urkunde ausgeübt werden soll.Der im Beglaubigungsarchiv der Justiz gespeicherte Dateninhalt gilt bis zum Nachweis des Gegenteils als ein Original der gespeicherten Urkunde. Der Hinweis auf die Einstellung in das Beglaubigungsarchiv der Justiz verbunden mit einer Übersendung einer mit der elektronischen Signatur der Justiz versehenen verkehrsfähigen Version der elektronischen Urkunde gemäß Paragraph 89 c, oder einer wirksamen Ermächtigung zum Zugang zu den Daten der gespeicherten Urkunde oder der Hinweis auf eine in der Urkundensammlung des Grundbuchs oder Firmenbuchs gespeicherte Urkunde ist der Vorlage der Urschrift der Urkunde gleichzuhalten. Letzteres gilt nicht für die Vorlage jener Urkunden, durch die ein mit dem Besitz oder der Innehabung der Urkunde untrennbar verbundenes Recht durch Übergabe oder Vorlage der Urkunde ausgeübt werden soll.
- (8)Absatz 8Für die durch den Einsatz der automationsunterstützten Datenverarbeitung verursachten Schäden aus Fehlern bei der Führung des Beglaubigungsarchivs der Justiz haftet der Bund. Die Haftung ist ausgeschlossen, wenn der Schaden durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit noch auf einem Versagen der Mittel der automationsunterstützten Datenverarbeitung beruht. Die Haftung ist auch für Fehler ausgeschlossen, die auf den Inhalt und die Beschaffenheit der Urkunde selbst zurückgehen. Im Übrigen ist das Amtshaftungsgesetz, BGBl. Nr. 20/1949, anzuwenden.Für die durch den Einsatz der automationsunterstützten Datenverarbeitung verursachten Schäden aus Fehlern bei der Führung des Beglaubigungsarchivs der Justiz haftet der Bund. Die Haftung ist ausgeschlossen, wenn der Schaden durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit noch auf einem Versagen der Mittel der automationsunterstützten Datenverarbeitung beruht. Die Haftung ist auch für Fehler ausgeschlossen, die auf den Inhalt und die Beschaffenheit der Urkunde selbst zurückgehen. Im Übrigen ist das Amtshaftungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1949,, anzuwenden.
§ 91c GOG Urkundenarchive von Körperschaften öffentlichen Rechts
- (1)Absatz einsDie Körperschaften öffentlichen Rechts werden ermächtigt, im eigenen Wirkungsbereich Archive zur Speicherung von Urkunden (Urkundenarchive) einzurichten, die für den elektronischen Urkundenverkehr mit den Gerichten bestimmt sind. Urkunden- und Protokolldaten sind in die Urkundenarchive nur auf Grund gesetzlicher Anordnung oder Ermächtigung einzustellen. Die Urkundenarchive haben den Anforderungen der Verordnung nach § 91b Abs. 5 Z 2 bis 5 zu entsprechen.Die Körperschaften öffentlichen Rechts werden ermächtigt, im eigenen Wirkungsbereich Archive zur Speicherung von Urkunden (Urkundenarchive) einzurichten, die für den elektronischen Urkundenverkehr mit den Gerichten bestimmt sind. Urkunden- und Protokolldaten sind in die Urkundenarchive nur auf Grund gesetzlicher Anordnung oder Ermächtigung einzustellen. Die Urkundenarchive haben den Anforderungen der Verordnung nach Paragraph 91 b, Absatz 5, Ziffer 2 bis 5 zu entsprechen.
- (2)Absatz 2Die zur Speicherung von Urkunden ermächtigten Organe müssen aus einem vom jeweiligen Rechtsträger zu führenden elektronischen Verzeichnis ersichtlich sein. In diesem Verzeichnis der Signaturberechtigungen sind auch jene Personen anzuführen, denen die Archivsignatur zugeordnet ist. Soweit nicht gesetzlich anderes bestimmt ist, darf die Speicherung einer Urkunde nur mit Zustimmung ihres Ausstellers erfolgen. Die Gebührenpflicht bleibt davon jedoch unberührt. § 91b Abs. 4, 7 und 8 gilt sinngemäß in Ansehung des das jeweilige Urkundenarchiv führenden Rechtsträgers und das von diesem geführte Urkundenarchiv. Soweit die Rückführung der Ansicht des gesamten Dokuments in eine Form, die die Signaturprüfung zulässt, möglich ist, gelten für die Prüfbarkeit der Archivsignatur und die Rückführbarkeit von Ausdrucken öffentlicher elektronischer Urkunden § 19 Abs. 3 und § 20 E-GovG.Die zur Speicherung von Urkunden ermächtigten Organe müssen aus einem vom jeweiligen Rechtsträger zu führenden elektronischen Verzeichnis ersichtlich sein. In diesem Verzeichnis der Signaturberechtigungen sind auch jene Personen anzuführen, denen die Archivsignatur zugeordnet ist. Soweit nicht gesetzlich anderes bestimmt ist, darf die Speicherung einer Urkunde nur mit Zustimmung ihres Ausstellers erfolgen. Die Gebührenpflicht bleibt davon jedoch unberührt. Paragraph 91 b, Absatz 4,, 7 und 8 gilt sinngemäß in Ansehung des das jeweilige Urkundenarchiv führenden Rechtsträgers und das von diesem geführte Urkundenarchiv. Soweit die Rückführung der Ansicht des gesamten Dokuments in eine Form, die die Signaturprüfung zulässt, möglich ist, gelten für die Prüfbarkeit der Archivsignatur und die Rückführbarkeit von Ausdrucken öffentlicher elektronischer Urkunden Paragraph 19, Absatz 3 und Paragraph 20, E-GovG.
- (3)Absatz 3Der Zugang zu den gespeicherten Daten erfolgt nur nach Maßgabe der gesetzlich vorgesehenen Berechtigungen zur Einsichtnahme unter Verwendung entsprechender technischer Sicherheiten gegen Entrichtung der gesetzlich vorgesehenen Gebühr. Der Zugang berechtigt zur elektronischen Einsichtnahme, zur Herstellung von Papierausdrucken sowie zum Abruf einer - mit einer zumindest den Erfordernissen einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur (Archivsignatur) versehenen - verkehrsfähigen Version der elektronischen Urkunde.
- (4)Absatz 4Die Rechtsträger haben in einer Verordnung die näheren Vorschriften über die Führung der Urkundenarchive (Richtlinien) zu erlassen, die insbesondere die Gestaltung und die Form der Eintragungen und deren Protokollierung, die Gestaltung und die Form der Abfragen und der zu erteilenden Auskünfte, ferner die Modalitäten des elektronischen Zugangs und der Einsichtnahme einschließlich der Erteilung und zeitlichen Ausgestaltung der Einsichtsberechtigungen der Parteien und der von diesen ermächtigten Personen sowie Zeiträume und Verfahren, nach denen eine neue elektronische Signatur angebracht werden sollte (Nachsignieren), und die Höhe und die Art der Entrichtung der dafür notwendigen Gebühren regeln.
§ 91d GOG Führung der Archive
- (1)Absatz einsDer Bundesminister für Justiz führt das Justizarchiv, das das Beglaubigungsarchiv der Justiz sowie die Urkundensammlungen des Grundbuchs und des Firmenbuchs umfasst (Urkundenarchiv der Justiz) und ferner der Speicherung des Inhalts von Akten dient (§ 80 Abs. 2). § 89f ist sinngemäß anzuwenden.Der Bundesminister für Justiz führt das Justizarchiv, das das Beglaubigungsarchiv der Justiz sowie die Urkundensammlungen des Grundbuchs und des Firmenbuchs umfasst (Urkundenarchiv der Justiz) und ferner der Speicherung des Inhalts von Akten dient (Paragraph 80, Absatz 2,). Paragraph 89 f, ist sinngemäß anzuwenden.
- (2)Absatz 2Die Führung des Justizarchivs und der Archive nach § 91c erfolgt in Vollziehung der Gesetze. Jene Personen, die zur Einstellung von Urkunden in die Urkundenarchive berechtigt sind, handeln als Organe des zur Führung des jeweiligen Urkundenarchivs berufenen Rechtsträgers. Jede Einstellung von Urkunden und Verwendung von Daten ist automationsunterstützt in einem Protokoll, das den Namen des Organs ausweist, festzuhalten. Für den Inhalt der Urkunde oder die Berechtigung der Partei ist der Rechtsträger nicht verantwortlich.Die Führung des Justizarchivs und der Archive nach Paragraph 91 c, erfolgt in Vollziehung der Gesetze. Jene Personen, die zur Einstellung von Urkunden in die Urkundenarchive berechtigt sind, handeln als Organe des zur Führung des jeweiligen Urkundenarchivs berufenen Rechtsträgers. Jede Einstellung von Urkunden und Verwendung von Daten ist automationsunterstützt in einem Protokoll, das den Namen des Organs ausweist, festzuhalten. Für den Inhalt der Urkunde oder die Berechtigung der Partei ist der Rechtsträger nicht verantwortlich.
- (3)Absatz 3Zur Einrichtung und Führung der Datenbanken der Archive dürfen Auftragsverarbeiter in Anspruch genommen werden, wenn diese ausreichende Gewähr für eine rechtmäßige und sichere Datenverwendung bieten.
Sechster Abschnitt - Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 93 GOG
Paragraph 93, § 20 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 507/1994 ist auf fachkundige Laienrichter aus dem Handelsstand anzuwenden, die nach dem 30. Juni 1994 bestellt werden. Paragraph 20, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 507 aus 1994, ist auf fachkundige Laienrichter aus dem Handelsstand anzuwenden, die nach dem 30. Juni 1994 bestellt werden.
§ 94 GOG
Paragraph 94, Soweit in anderen Rechtsvorschriften Justizverwaltungsaufgaben einem Gerichtshof oder Bezirksgericht zugewiesen werden, ohne daß eine Aussage darüber getroffen wird, ob sie im Rahmen der monokratischen oder der kollegialen Justizverwaltung wahrzunehmen sind, fallen sie in die Zuständigkeit des Präsidenten des Gerichtshofes (Vorstehers des Bezirksgerichtes).
§ 95 GOG
Paragraph 95, Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke umfassen Frauen und Männer gleichermaßen.
§ 96 GOG
Paragraph 96, Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
§ 97 GOG
Auf die Geschäfte der Strafrechtspflege sind die Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes sofern anzuwenden, als sie sich ihrer Beschaffenheit nach dazu eignen und durch Vorschriften über das strafgerichtliche Verfahren keine besonderen Anordnungen darüber getroffen werden.
§ 97a GOG
- (1)Absatz einsDie bisherige Vorsteherin des Bezirksgerichts Enns ist von Amts wegen auf eine Planstelle für Richterinnen oder Richter bei Bezirks- oder Landesgerichten des Bundeslands Oberösterreich zu ernennen bzw. zu versetzen.
- (2)Absatz 2Die Bundesministerin für Justiz hat vor dieser Versetzung ein Gutachten des Personalsenats (Außensenats) des Oberlandesgerichts Linz darüber einzuholen, zu welchem Gericht diese Versetzung erfolgen soll.
- (3)Absatz 3Maßnahmen nach Abs. 1 und 2 sind innerhalb von sechs Monaten ab dem Inkrafttreten dieser Bestimmung zulässig.Maßnahmen nach Absatz eins und 2 sind innerhalb von sechs Monaten ab dem Inkrafttreten dieser Bestimmung zulässig.
§ 98 GOG
- (1)Absatz einsDie Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes treten, soweit in demselben nichts anderes angeordnet ist, mit dem Beginne der Wirksamkeit der Civilprocessordnung in Kraft.
- (2)Absatz 2§ 20 Abs. 2, § 23, § 24 Abs. 2, die §§ 25 bis 36, die §§ 38 und 39, die §§ 41 bis 47, § 73, § 78 Abs. 1, § 78a, § 78b und die §§ 92 bis 96, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 507/1994, treten mit 1. Juli 1994 in Kraft. Soweit diese Bestimmungen die Geschäftsverteilungen betreffen, sind sie erstmals auf die Geschäftsverteilungen für das Geschäftsverteilungsjahr vom 1. Februar 1995 bis 31. Jänner 1996 anzuwenden.Paragraph 20, Absatz 2,, Paragraph 23,, Paragraph 24, Absatz 2,, die Paragraphen 25 bis 36, die Paragraphen 38 und 39, die Paragraphen 41 bis 47, Paragraph 73,, Paragraph 78, Absatz eins,, Paragraph 78 a,, Paragraph 78 b und die Paragraphen 92 bis 96, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 507 aus 1994,, treten mit 1. Juli 1994 in Kraft. Soweit diese Bestimmungen die Geschäftsverteilungen betreffen, sind sie erstmals auf die Geschäftsverteilungen für das Geschäftsverteilungsjahr vom 1. Februar 1995 bis 31. Jänner 1996 anzuwenden.
- (3)Absatz 3§ 74 Abs. 2 letzter Satz und § 75 Abs. 1 dritter Satz treten mit Ablauf des 30. Juni 1994 außer Kraft.Paragraph 74, Absatz 2, letzter Satz und Paragraph 75, Absatz eins, dritter Satz treten mit Ablauf des 30. Juni 1994 außer Kraft.
- (4)Absatz 4§ 89i in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 tritt am 1. Mai 1996 in Kraft.Paragraph 89 i, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, tritt am 1. Mai 1996 in Kraft.
- (5)Absatz 5Die §§ 26 Abs. 2, 26a, 30 und 32 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/1999 treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft.Die Paragraphen 26, Absatz 2,, 26a, 30 und 32 Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 1999, treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
- (6)Absatz 6Die §§ 26 Abs. 6 und 32 Abs. 5 in der Fassung BGBl. I Nr. 56/1999 sind erstmals auf das mit 1. Februar 2000 beginnende Geschäftsverteilungsjahr anzuwenden.Die Paragraphen 26, Absatz 6 und 32 Absatz 5, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 1999, sind erstmals auf das mit 1. Februar 2000 beginnende Geschäftsverteilungsjahr anzuwenden.
- (7)Absatz 7§ 79a tritt mit 1. August 1999 in Kraft.Paragraph 79 a, tritt mit 1. August 1999 in Kraft.
- (8)Absatz 8Die §§ 26 Abs. 7 und 32 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 19/2001 treten mit 1. Juli 2001 in Kraft.Die Paragraphen 26, Absatz 7 und 32 Absatz 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2001, treten mit 1. Juli 2001 in Kraft.
- (9)Absatz 9Die §§ 43 Abs. 1 und 3, 48a, 48b und 78b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 95/2001 treten mit 1. September 2001 in Kraft.Die Paragraphen 43, Absatz eins und 3, 48a, 48b und 78b in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 95 aus 2001, treten mit 1. September 2001 in Kraft.
- (10)Absatz 10§ 26 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 134/2002 tritt mit 1. Oktober 2002 in Kraft.Paragraph 26, Absatz 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2002, tritt mit 1. Oktober 2002 in Kraft.
- (11)Absatz 11Die §§ 26 Abs. 7 und 32 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2003 treten mit 1. Februar 2004 in Kraft. Die §§ 26 Abs. 6 und 32 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 15/2004 treten mit 1. Mai 2004 in Kraft.Die Paragraphen 26, Absatz 7 und 32 Absatz 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2003, treten mit 1. Februar 2004 in Kraft. Die Paragraphen 26, Absatz 6 und 32 Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2004, treten mit 1. Mai 2004 in Kraft.
- (12)Absatz 12§ 32a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2010 tritt mit 1. September 2011 in Kraft.Paragraph 32 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2010, tritt mit 1. September 2011 in Kraft.
- (13)Absatz 13In der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, treten in Kraft:In der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, treten in Kraft:
- 1.Ziffer eins§ 26 Abs. 7, § 32 Abs. 6, § 78 Abs. 5 und 6, § 78c und § 89a Abs. 3 mit 1. Jänner 2011,Paragraph 26, Absatz 7,, Paragraph 32, Absatz 6,, Paragraph 78, Absatz 5 und 6, Paragraph 78 c und Paragraph 89 a, Absatz 3, mit 1. Jänner 2011,
- 2.Ziffer 2§ 89c Abs. 6 mit 1. Oktober 2011 undParagraph 89 c, Absatz 6, mit 1. Oktober 2011 und
- 3.Ziffer 3§ 89m mit 1. Jänner 2011, wobei Auskünfte bis zur Änderung der Bezeichnung der Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Korruption (KStA) in Zentrale Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption (WKStA) von erstgenannter zu erteilen sind.Paragraph 89 m, mit 1. Jänner 2011, wobei Auskünfte bis zur Änderung der Bezeichnung der Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Korruption (KStA) in Zentrale Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption (WKStA) von erstgenannter zu erteilen sind.
- (14)Absatz 14§ 29 Abs. 5, § 43 Abs. 1, § 47 Abs. 3, § 47a, § 73a, § 89j und § 89n jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2011 treten mit 1. Jänner 2012 in Kraft.Paragraph 29, Absatz 5,, Paragraph 43, Absatz eins,, Paragraph 47, Absatz 3,, Paragraph 47 a,, Paragraph 73 a,, Paragraph 89 j und Paragraph 89 n, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2011, treten mit 1. Jänner 2012 in Kraft.
- (15)Absatz 15In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 26/2012 treten in Kraft:In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2012, treten in Kraft:
- 1.Ziffer eins§ 15, § 89a Abs. 2, § 89c Abs. 5 Z 1 und 2, § 89c Abs. 6 und § 89d Abs. 2 mit 1. Mai 2012;Paragraph 15,, Paragraph 89 a, Absatz 2,, Paragraph 89 c, Absatz 5, Ziffer eins und 2, Paragraph 89 c, Absatz 6 und Paragraph 89 d, Absatz 2, mit 1. Mai 2012;
- 2.Ziffer 2§ 89c Abs. 7 mit 1. Mai 2012, wobei § 89c Abs. 7 mit Ablauf des 30. September 2012 außer Kraft tritt;Paragraph 89 c, Absatz 7, mit 1. Mai 2012, wobei Paragraph 89 c, Absatz 7, mit Ablauf des 30. September 2012 außer Kraft tritt;
- 3.Ziffer 3§ 89c Abs. 5 Z 3 und 4 mit 1. Oktober 2012;Paragraph 89 c, Absatz 5, Ziffer 3 und 4 mit 1. Oktober 2012;
- 4.Ziffer 4§ 89c Abs. 5 Z 5 bis 7 mit 1. Jänner 2014.Paragraph 89 c, Absatz 5, Ziffer 5 bis 7 mit 1. Jänner 2014.
- (16)Absatz 16§ 16 in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 35/2012, tritt mit 1. Juni 2012 in Kraft. § 29 tritt mit Ablauf des 30. September 2012 mit der Maßgabe außer Kraft, dass § 29 in der bis zum Ablauf des 30. September 2012 geltenden Fassung für die nach Anlage 2 der Vereinbarung gemäß Art.15a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Niederösterreich über die bezirksgerichtliche Organisation im Land Niederösterreich, BGBl. Nr. 585/1991, vorgesehenen Gerichtstage weiterhin auslaufend anzuwenden ist.Paragraph 16, in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012,, tritt mit 1. Juni 2012 in Kraft. Paragraph 29, tritt mit Ablauf des 30. September 2012 mit der Maßgabe außer Kraft, dass Paragraph 29, in der bis zum Ablauf des 30. September 2012 geltenden Fassung für die nach Anlage 2 der Vereinbarung gemäß Artikel , B-VG zwischen dem Bund und dem Land Niederösterreich über die bezirksgerichtliche Organisation im Land Niederösterreich, Bundesgesetzblatt Nr. 585 aus 1991,, vorgesehenen Gerichtstage weiterhin auslaufend anzuwenden ist.
- (17)Absatz 17In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/2013 treten in Kraft:In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2013, treten in Kraft:
- 1.Ziffer eins§ 26 Abs. 1, § 27 Abs. 1, 3 und 5, § 32 Abs. 1, § 34 Abs. 1 und § 45 Abs. 1 GOG mit 1. September 2013 mit der Maßgabe, dass die Änderungen erstmals auf die Geschäftsverteilungen für das Geschäftsverteilungsjahr vom 1. Jänner 2014 bis 31. Dezember 2014 anzuwenden sind;Paragraph 26, Absatz eins,, Paragraph 27, Absatz eins,, 3 und 5, Paragraph 32, Absatz eins,, Paragraph 34, Absatz eins und Paragraph 45, Absatz eins, GOG mit 1. September 2013 mit der Maßgabe, dass die Änderungen erstmals auf die Geschäftsverteilungen für das Geschäftsverteilungsjahr vom 1. Jänner 2014 bis 31. Dezember 2014 anzuwenden sind;
- 2.Ziffer 2§ 26a Abs. 2 und 3, § 48a Abs. 1, § 48b, § 78d, die Überschrift des § 79 und § 89o samt Überschrift mit 1. September 2013;Paragraph 26 a, Absatz 2 und 3, Paragraph 48 a, Absatz eins,, Paragraph 48 b,, Paragraph 78 d,, die Überschrift des Paragraph 79 und Paragraph 89 o, samt Überschrift mit 1. September 2013;
- 3.Ziffer 3§ 47b samt Überschrift mit 1. September 2013 mit der Maßgabe, dass für Bedienstete, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits mit einem bewerteten Arbeitsplatz in einem Justiz-Servicecenter betraut sind, keine Verpflichtung zur Ablegung der Zusatzausbildung besteht, doch bei Bedarf eine Teilnahme und Absolvierung auch von Teilen davon im Rahmen der Fortbildung ermöglicht werden soll;Paragraph 47 b, samt Überschrift mit 1. September 2013 mit der Maßgabe, dass für Bedienstete, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits mit einem bewerteten Arbeitsplatz in einem Justiz-Servicecenter betraut sind, keine Verpflichtung zur Ablegung der Zusatzausbildung besteht, doch bei Bedarf eine Teilnahme und Absolvierung auch von Teilen davon im Rahmen der Fortbildung ermöglicht werden soll;
- 4.Ziffer 4§ 89c Abs. 5 mit 1. Jänner 2014, wobei § 89c Abs. 5 Z 5 bis 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 26/2012 nicht in Kraft tritt.Paragraph 89 c, Absatz 5, mit 1. Jänner 2014, wobei Paragraph 89 c, Absatz 5, Ziffer 5 bis 7 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2012, nicht in Kraft tritt.
- (18)Absatz 18Die Überschrift des Zweiten Abschnitts in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 210/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft. § 97a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 210/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Administrative Vorbereitungsmaßnahmen können bereits vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes getroffen werden.Die Überschrift des Zweiten Abschnitts in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 210 aus 2013, tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Paragraph 97 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 210 aus 2013, tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Administrative Vorbereitungsmaßnahmen können bereits vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes getroffen werden.
- (19)Absatz 19§ 23, die Überschrift von § 78d sowie § 78d Abs. 4 und 5 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2014, BGBl. I Nr. 40/2014, treten mit 1. Juli 2014 in Kraft. Administrative Vorbereitungsmaßnahmen können bereits mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes getroffen werden.Paragraph 23,, die Überschrift von Paragraph 78 d, sowie Paragraph 78 d, Absatz 4 und 5 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2014, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2014,, treten mit 1. Juli 2014 in Kraft. Administrative Vorbereitungsmaßnahmen können bereits mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes getroffen werden.
- (20)Absatz 20§ 89c Abs. 5 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2015 tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.Paragraph 89 c, Absatz 5, Ziffer 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015, tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.
- (21)Absatz 21§ 43 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 94/2015 tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.Paragraph 43, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2015, tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.
- (22)Absatz 22§ 89c Abs. 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/2016 tritt mit 1. Juni 2016 in Kraft.Paragraph 89 c, Absatz 2 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2016, tritt mit 1. Juni 2016 in Kraft.
- (23)Absatz 23§ 89c Abs. 1 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2016 treten mit 1. Juli 2016 in Kraft.Paragraph 89 c, Absatz eins und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2016, treten mit 1. Juli 2016 in Kraft.
- (24)Absatz 24Die §§ 16 Abs. 1 und 3, 25 Abs. 1, 1a und 2, 26 Abs. 2, 28 Abs. 2, 32 Abs. 2, 35, 46a, 73a Abs. 1, 78c Abs. 3 und 89 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2017 treten mit 1. Mai 2017 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 25 Abs. 3 außer Kraft.Die Paragraphen 16, Absatz eins und 3, 25 Absatz eins,, 1a und 2, 26 Absatz 2,, 28 Absatz 2,, 32 Absatz 2,, 35, 46a, 73a Absatz eins,, 78c Absatz 3 und 89 Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2017, treten mit 1. Mai 2017 in Kraft. Gleichzeitig tritt Paragraph 25, Absatz 3, außer Kraft.
- (25)Absatz 25§ 16a, § 83 samt Überschrift, § 84, § 85 und § 85a samt Überschrift, § 89f samt Überschrift, die Überschriften vor den §§ 89g und 89i, § 89p samt Überschrift, § 89q, § 91b Abs. 4 und § 91d Abs. 3 in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft. Die §§ 84, 85 und 85a in der Fassung dieses Bundesgesetzes sind auf Anträge anzuwenden, die nach dem 24. Mai 2018 angebracht werden; auf Anträge, die vor dem 25. Mai 2018 angebracht werden, sind die §§ 84 und 85 in der bisher geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.Paragraph 16 a,, Paragraph 83, samt Überschrift, Paragraph 84,, Paragraph 85 und Paragraph 85 a, samt Überschrift, Paragraph 89 f, samt Überschrift, die Überschriften vor den Paragraphen 89 g und 89i, Paragraph 89 p, samt Überschrift, Paragraph 89 q,, Paragraph 91 b, Absatz 4 und Paragraph 91 d, Absatz 3, in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft. Die Paragraphen 84,, 85 und 85a in der Fassung dieses Bundesgesetzes sind auf Anträge anzuwenden, die nach dem 24. Mai 2018 angebracht werden; auf Anträge, die vor dem 25. Mai 2018 angebracht werden, sind die Paragraphen 84 und 85 in der bisher geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
- (26)Absatz 26§ 21 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2018, tritt mit 1. August 2018 in Kraft.Paragraph 21, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2018,, tritt mit 1. August 2018 in Kraft.
- (27)Absatz 27§ 4 Abs. 1 und § 89c Abs. 5a und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 44/2019 treten mit 1. Juli 2019 in Kraft.Paragraph 4, Absatz eins und Paragraph 89 c, Absatz 5 a und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2019, treten mit 1. Juli 2019 in Kraft.
- (28)Absatz 28§ 86 samt Überschrift und § 89c Abs. 5a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2020 treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.Paragraph 86, samt Überschrift und Paragraph 89 c, Absatz 5 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2020, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.
- (29)Absatz 29§ 15 Abs. 3, §§ 15a bis 15c samt Überschriften, § 32 Abs. 5, § 47b samt Überschrift, § 78b Abs. 2 und 4, § 80 Abs. 2 und 3, § 82 samt Überschrift, § 89l Abs. 1 sowie § 99 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2021 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Paragraph 15, Absatz 3,, Paragraphen 15 a bis 15c samt Überschriften, Paragraph 32, Absatz 5,, Paragraph 47 b, samt Überschrift, Paragraph 78 b, Absatz 2 und 4, Paragraph 80, Absatz 2 und 3, Paragraph 82, samt Überschrift, Paragraph 89 l, Absatz eins, sowie Paragraph 99, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2021, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
- (30)Absatz 30§ 32 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 159/2021 tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft.Paragraph 32, Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 2021, tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft.
- (31)Absatz 31Die §§ 17, 19, 31a, 49, 81a, 89, 89c und 89i in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/2022 treten mit 1. Mai 2022 in Kraft. Die §§ 20 und 21 samt Überschrift treten mit 30. April 2022 außer Kraft. § 81a Abs. 4 in der Fassung dieses Bundesgesetzes ist auf Eingaben und Aktenbestandteile anzuwenden, die nach dem 30. April 2022 bei Gericht einlangen. § 81a Abs. 5 und § 89c in der Fassung dieses Bundesgesetzes sind auf gerichtliche Erledigungen anzuwenden, die nach dem 30. April 2022 gefasst werden. § 89i in der Fassung dieses Bundesgesetzes ist auf Akteneinsichten anzuwenden, die nach dem 30. April 2022 erfolgen. § 79 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/2022 tritt mit 1. Juli 2023 in Kraft und ist in dieser Fassung auf gerichtliche Erledigungen in zivilgerichtlichen Verfahren anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2023 ausgefertigt werden.Die Paragraphen 17,, 19, 31a, 49, 81a, 89, 89c und 89i in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2022, treten mit 1. Mai 2022 in Kraft. Die Paragraphen 20 und 21 samt Überschrift treten mit 30. April 2022 außer Kraft. Paragraph 81 a, Absatz 4, in der Fassung dieses Bundesgesetzes ist auf Eingaben und Aktenbestandteile anzuwenden, die nach dem 30. April 2022 bei Gericht einlangen. Paragraph 81 a, Absatz 5 und Paragraph 89 c, in der Fassung dieses Bundesgesetzes sind auf gerichtliche Erledigungen anzuwenden, die nach dem 30. April 2022 gefasst werden. Paragraph 89 i, in der Fassung dieses Bundesgesetzes ist auf Akteneinsichten anzuwenden, die nach dem 30. April 2022 erfolgen. Paragraph 79, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2022, tritt mit 1. Juli 2023 in Kraft und ist in dieser Fassung auf gerichtliche Erledigungen in zivilgerichtlichen Verfahren anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2023 ausgefertigt werden.
- (32)Absatz 32§ 15b Abs. 3, § 16 Abs. 1 sowie Abs. 3 Z 1 und 2, § 50 Abs. 2 und § 73a Abs. 2 in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2022, BGBl. I Nr. 205/2022, treten mit 1. Jänner 2023 in Kraft.Paragraph 15 b, Absatz 3,, Paragraph 16, Absatz eins, sowie Absatz 3, Ziffer eins und 2, Paragraph 50, Absatz 2 und Paragraph 73 a, Absatz 2, in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2022, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 205 aus 2022,, treten mit 1. Jänner 2023 in Kraft.
- (33)Absatz 33§ 85b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2023 tritt mit 14. Juli 2023 in Kraft.Paragraph 85 b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2023, tritt mit 14. Juli 2023 in Kraft.
- (34)Absatz 34§ 26 Abs. 6, § 32 Abs. 5 und § 48a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 157/2024 treten mit 1. Jänner 2025 in Kraft. § 48a in der Fassung dieses Bundesgesetzes ist auf Entscheidungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2024 gefasst werden. Im Falle des § 48a Abs. 5 sind jene Entscheidungen maßgeblich, in denen auf andere nicht veröffentlichte rechtskräftige Entscheidungen Bezug genommen wird.Paragraph 26, Absatz 6,, Paragraph 32, Absatz 5 und Paragraph 48 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 157 aus 2024, treten mit 1. Jänner 2025 in Kraft. Paragraph 48 a, in der Fassung dieses Bundesgesetzes ist auf Entscheidungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2024 gefasst werden. Im Falle des Paragraph 48 a, Absatz 5, sind jene Entscheidungen maßgeblich, in denen auf andere nicht veröffentlichte rechtskräftige Entscheidungen Bezug genommen wird.
§ 99 GOG
- (1)Absatz einsMit dem Vollzuge dieses Gesetzes ist Mein Justizminister beauftragt. Derselbe hat alle zu dessen Durchführung erforderlichen Verordnungen und Anordnungen zu erlassen.
- (2)Absatz 2Mit der Vollziehung des § 14 ist die Bundesregierung, hinsichtlich der §§ 4 Abs. 5, 6 Abs. 2, §§ 8, 10 Z 2, 11 Abs. 1 Z 2 und 4, 13 sowie § 15b Abs. 6 – soweit sie sich auf das Einschreiten von Sicherheitsbehörden beziehen – der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz betraut.Mit der Vollziehung des Paragraph 14, ist die Bundesregierung, hinsichtlich der Paragraphen 4, Absatz 5,, 6 Absatz 2,, Paragraphen 8,, 10 Ziffer 2,, 11 Absatz eins, Ziffer 2 und 4, 13 sowie Paragraph 15 b, Absatz 6, – soweit sie sich auf das Einschreiten von Sicherheitsbehörden beziehen – der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz betraut.
Artikel
Art. 115 GOG
(1) Art. 103, 104, 105, 106, 107, 108, 109, 112 und 114 dieses Bundesgesetzes dienen der Durchführung der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1.
(Anm.: Abs. 2 betrifft andere Rechtsvorschrifen)
Art. 1 GOG
Dieses Bundesgesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2009/138/EG betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (Neufassung), (ABl. Nr. L 335 vom 17.12.2009 S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/51/EU ABl. Nr. L 153 vom 22.05.2014 S. 1.
Art. 4 § 2 GOG
§ 2.Paragraph 2, Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Art. 7 GOG
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 2006 in Kraft.
(2) Auf Schiedsverfahren, die noch vor dem 1. Juli 2006 eingeleitet wurden, sind die bisher geltenden Bestimmungen anzuwenden.
(3) Die Wirksamkeit von Schiedsvereinbarungen, die vor dem 1. Juli 2006 geschlossen worden sind, richtet sich nach den bisher geltenden Bestimmungen.
(4) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin für Justiz betraut.
Art. 10 GOG
Mit Rücksicht auf dieses Bundesgesetz dürfen bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an Verordnungen erlassen sowie sonstige organisatorische und personelle Maßnahmen getroffen werden. Die Verordnungen dürfen frühestens mit 1. Jänner 2003 in Wirksamkeit gesetzt werden.
Art. 10 § 2 GOG
Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
Art. 11 GOG
(1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit nicht anderes bestimmt ist, mit 1. Jänner 2003 in Kraft.
(Anm.: Abs. 2 bis 8 betreffen andere Rechtsvorschriften)
(9) Art. IV (§ 6 GOG) ist auf bereits vor dem 31. Dezember 2002 übernommene Waffen mit der Maßgabe anzuwenden, dass die sechsmonatige Ausfolgefrist erst mit 1. Jänner 2003 beginnt.
(Anm: Abs. 10 betrifft andere Rechtsvorschrift)
Art. 11 § 15 GOG
§ 15.Paragraph 15, Die in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt, Frauen und Männer gleichermaßen.
Art. 13 § 14 GOG
§ 14.Paragraph 14, § 89c Abs. 3 GOG (Art. IV) ist auf gerichtliche Erledigungen nach Maßgabe der personellen und technischen Möglichkeiten anzuwenden. Paragraph 89 c, Absatz 3, GOG (Art. römisch IV) ist auf gerichtliche Erledigungen nach Maßgabe der personellen und technischen Möglichkeiten anzuwenden.
Art. 13 § 16 GOG
§ 16.Paragraph 16, §§ 91b Abs. 1 und 91d Abs. 1 GOG (Art. IV) sind nach Maßgabe der personellen und technischen Möglichkeiten anzuwenden. Paragraphen 91 b, Absatz eins und 91d Absatz eins, GOG (Art. römisch IV) sind nach Maßgabe der personellen und technischen Möglichkeiten anzuwenden.
Art. 16 GOG
Durch dieses Bundesgesetz werden
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1. | die Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (ABl. Nr. L 309 vom 25.11.2005, S. 15) und die Richtlinie 2006/70/EG der Kommission vom 1. August 2006 mit Durchführungsbestimmungen für die Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Begriffsbestimmung von „politisch exponierten Personen“ und der Festlegung der technischen Kriterien für vereinfachte Sorgfaltspflichten sowie für die Befreiung in Fällen, in denen nur gelegentlich oder in sehr eingeschränktem Umfang Finanzgeschäfte getätigt werden (ABl. Nr. L 214 vom 4.8.2006, S. 29), in Art. I (§§ 8a bis 8f, 9, 9a und 12 RAO im Verein mit den geltenden §§ 21b Abs. 2 und 23 RAO sowie dem Bundesgesetz vom 28. Juni 1990, BGBl. Nr. 474, über das Disziplinarrecht der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter – Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter) und Art. II (§§ 36a bis 36f, 37, 37a, 49 und 154 NO im Verein mit dem geltenden § 117 sowie den Bestimmungen des X. Hauptstücks der NO) sowie Art. XX (§ 20 RAPG und § 20 NPG) umgesetzt, |
2. | die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. Nr. L 255 vom 30.9.2005, S. 22) in Art. III (ABAG) und Art. V (§§ 24, 31, 32 und 37 EIRAG im Verein mit den geltenden Bestimmungen des 3. und 4. Hauptstücks des EIRAG) umgesetzt. |
Art. 23 GOG
(1) bis (10) (Anm.: die Absätze 1 bis 10 betreffen das Firmenbuchgesetz)
(11) Die §§ 3 bis 11, 13 Abs. 2 und 29 bis 37 FBG, die §§ 9, 13, 13a des HGB in der Fassung des Art. II dieses Bundesgesetzes, die §§ 29 Abs. 2 Z 3, 33 Abs. 1 Z 3, 91, 233 Abs. 7, 240 Abs. 1 zweiter Satz, 249 des AktG in der Fassung des Art. III dieses Bundesgesetzes, die §§ 9 Abs. 2 Z 2, 3 und 4, 12 und 30f GmbHG in der Fassung des Art. IV dieses Bundesgesetzes, die §§ 5b, 6, 24b des Gesetzes über Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften in der Fassung des Art. V dieses Bundesgesetzes, Art. 6 Nr. 7 Abs. 2 der Vierten Verordnung zur Einführung handelsrechtlicher Vorschriften im Lande Österreich in der Fassung des Art. VII dieses Bundesgesetzes, § 38 des VAG in der Fassung des Art. X dieses Bundesgesetzes, § 120 Abs. 2 und 3 der Jurisdiktionsnorm in der Fassung des Art. XII dieses Bundesgesetzes, § 55 des Gerichtsorganisationsgesetzes in der Fassung des Art. XIII dieses Bundesgesetzes sowie Art. XXII Abs. 3 dritter Satz sind auf einen Rechtsträger ab dem Zeitpunkt seiner vollständigen Übertragung (Abs. 5) anzuwenden.
(12) (Anm.: betrifft andere Rechtsvorschriften)
Art. 25 GOG
Dieses Gesetz wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/1535 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (kodifizierter Text), ABl. Nr. L 241 vom 17.09.2015 S. 1, notifiziert (Notifikationsnummer: 2016/142/A).
Art. 31 GOG
Mit Rücksicht auf dieses Bundesgesetz dürfen bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an Verordnungen erlassen sowie sonstige organisatorische und personelle Maßnahmen getroffen werden. Die Verordnungen dürfen frühestens mit dem 1. Jänner 2005 in Wirksamkeit gesetzt werden.
Art. 32 § 6 GOG
- (1)Absatz eins§ 26 GOG in der Fassung dieses Bundesgesetzes ist anzuwenden, wenn der verfahrenseinleitende Antrag nach dem 31. Dezember 2004 eingebracht wurde.Paragraph 26, GOG in der Fassung dieses Bundesgesetzes ist anzuwenden, wenn der verfahrenseinleitende Antrag nach dem 31. Dezember 2004 eingebracht wurde.
- (2)Absatz 2§ 56 GOG ist auf anhängige Verfahren weiter anzuwenden.Paragraph 56, GOG ist auf anhängige Verfahren weiter anzuwenden.
Art. 33 GOG
(1) Dieses Bundesgesetz tritt - soweit sich dies nicht bereits aus den einzelnen Artikeln ergibt - in Kraft:
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1. | hinsichtlich des Art. 7 (Gerichtsgebührengesetz): Z 1 bis 3 (§ 4 Abs. 2 und 4, Entfall des § 6a) und 5 bis 13 (§ 31; Anmerkung 9 zu Tarifpost 1, Anmerkung 6 zu Tarifpost 2, Anmerkung 6 zu Tarifpost 3; Tarifpost 6, 13 und 14) mit 1. Juni 2000, Z 4 (§ 21 Abs. 4) mit 1. Jänner 2001; |
2. | hinsichtlich des Art. 8 (Gerichtliches Einbringungsgesetz 1962) mit 1. Jänner 2001; |
3. | hinsichtlich der Art. 3 (Gerichtsorganisationsgesetz), 4 (Zivilprozessordnung), 5 (Strafprozessordnung 1975), 6 (Strafvollzugsgesetz), 11 (Finanzstrafgesetz), 27 (Altlastensanierungsgesetz), 28 (Umweltförderungsgesetz) und 29 (Telekommunikationsgesetz) mit 1. Juni 2000. |
(2) § 31a GGG ist für die mit Art. 7 dieses Bundesgesetzes sowie mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 106/1999 jeweils zahlenmäßig geänderten Gerichtsgebührenbeträge mit der Maßgabe anzuwenden, dass Ausgangsgrundlage für die Neufestsetzung der geänderten Gebührenbeträge die für August 1994 verlautbarte Indexzahl des vom Österreichischen Statistischen Zentralamt veröffentlichten Verbraucherpreisindex 1986 ist.
(3) Art. 7 Z 1 bis 3 und 5 bis 13 sind auf alle Schriften und Amtshandlungen anzuwenden, hinsichtlich deren der Anspruch auf die Gebühr nach dem 31. Mai 2000 begründet wird.
(4) Mit Ablauf des 31. Dezember 2000 werden die Einbringungsstellen bei den Oberlandesgerichten Linz, Graz und Innsbruck aufgelassen. Die Einbringungsstelle beim Oberlandesgericht Wien erhält mit Wirkung vom 1. Jänner 2001 die Bezeichnung „Einbringungsstelle“ und ist mit diesem Tag auch für die Aufgaben der aufgelassenen Einbringungsstellen bei den anderen Oberlandesgerichten zuständig. Eintreibungen sowie Stundungs- und Nachlassverfahren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Art. 8 bei den Einbringungsstellen bei den Oberlandesgerichten Linz, Graz und Innsbruck anhängig sind, sind ab diesem Zeitpunkt von der Einbringungsstelle weiter zu führen.
Art. 40 GOG
Mit Rücksicht auf dieses Bundesgesetz dürfen bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an Verordnungen erlassen sowie sonstige organisatorische und personelle Maßnahmen getroffen werden. Die Verordnungen dürfen frühestens mit dem 1. August 1989 in Wirksamkeit gesetzt werden.