Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsDer Präsident des Gerichtshofes, für den fachkundige Laienrichter bestellt sind, hat eine Liste aller fachkundigen Laienrichter in Handelssachen zu führen. Die fachkundigen Laienrichter sind mit ihren Vor- und Familiennamen, ihren Geburtsdaten, den Zeitpunkten ihrer Ernennung, ihren Berufen, Anschriften und nach Möglichkeit ihren E-Mail-Adressen und Fernsprechnummern sowie den Senaten, denen sie zugeordnet sind, zu erfassen. Auch die Leistung des Gelöbnisses ist in der Liste zu vermerken.
(2)Absatz 2Jedem, der ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der fachkundigen Laienrichter glaubhaft macht, ist Einsicht in Listen zu gewähren, die die Angaben nach Abs. 1, jedoch nicht die Anschriften, EMail-Adressen und Telefonnummern der fachkundigen Laienrichter enthalten. Sofern ein rechtliches Interesse nicht ausreichend glaubhaft gemacht wird, ist durch unanfechtbaren Beschluss des listenführenden Präsidenten die Einsichtnahme abzulehnen.Jedem, der ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der fachkundigen Laienrichter glaubhaft macht, ist Einsicht in Listen zu gewähren, die die Angaben nach Absatz eins,, jedoch nicht die Anschriften, EMail-Adressen und Telefonnummern der fachkundigen Laienrichter enthalten. Sofern ein rechtliches Interesse nicht ausreichend glaubhaft gemacht wird, ist durch unanfechtbaren Beschluss des listenführenden Präsidenten die Einsichtnahme abzulehnen.
(3)Absatz 3Die fachkundigen Laienrichter haben dem Präsidenten des Gerichtshofs und dem Vorsitzenden des Senats, dem sie zugeordnet sind, umgehend bekanntzugeben:
1.Ziffer einsjeden Umstand, der sie daran hindert, einer Ladung als fachkundiger Laienrichter nachzukommen,
2.Ziffer 2jede Änderung der Anschrift,
3.Ziffer 3das Eintreten einer länger dauernden Verhinderung an ihrer Amtsausübung,
4.Ziffer 4den Eintritt einer Unvereinbarkeit und
5.Ziffer 5das Vorliegen eines Umstandes, der bei einem Berufsrichter ein Verwendungshindernis nach § 34 Abs. 2 RStDG darstellt.das Vorliegen eines Umstandes, der bei einem Berufsrichter ein Verwendungshindernis nach Paragraph 34, Absatz 2, RStDG darstellt.
In Kraft seit 01.05.2022 bis 31.12.9999
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