§ 47a GOG Justiz-Ombudsstellen

GOG - Gerichtsorganisationsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Bei jedem Oberlandesgericht ist eine Justiz-Ombudsstelle zur Behandlung von Anfragen und Beschwerden über die Tätigkeit der Gerichte einzurichten.

In Kraft seit 01.01.2012 bis 31.12.9999
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