(1) Der Bundesrechenzentrum GmbH obliegt nach den Vorgaben des Bundesministeriums für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz und nach Maßgabe ihrer maschinellen und personellen Ausstattung die Mitwirkung an der automationsunterstützten Abwicklung von gesetzlichen Aufgaben des Justizressorts als Auftragsverarbeiter (Art. 4 Z 8 DSGVO), soweit dies der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis dient.
(2) Die Übermittlung von Daten im Sinn des Abs. 1 durch den Auftragsverarbeiter an andere Rechtsträger ist nur auf Grund eines Auftrags eines Verantwortlichen (Art. 4 Z 7 DSGVO) zulässig; die Bestimmungen, die für das auf automationsunterstützte Datenverarbeitung umgestellte Grundbuch gelten, bleiben jedoch unberührt.
0 Kommentare zu § 89f GOG