Art. 11 GOG

GOG - Gerichtsorganisationsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

(1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit nicht anderes bestimmt ist, mit 1. Jänner 2003 in Kraft.

(Anm.: Abs. 2 bis 8 betreffen andere Rechtsvorschriften)

(9) Art. IV (§ 6 GOG) ist auf bereits vor dem 31. Dezember 2002 übernommene Waffen mit der Maßgabe anzuwenden, dass die sechsmonatige Ausfolgefrist erst mit 1. Jänner 2003 beginnt.

(Anm: Abs. 10 betrifft andere Rechtsvorschrift)

In Kraft seit 01.01.2003 bis 31.12.9999
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