(1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit nicht anderes bestimmt ist, mit 1. Jänner 2003 in Kraft.
(Anm.: Abs. 2 bis 8 betreffen andere Rechtsvorschriften)
(9) Art. IV (§ 6 GOG) ist auf bereits vor dem 31. Dezember 2002 übernommene Waffen mit der Maßgabe anzuwenden, dass die sechsmonatige Ausfolgefrist erst mit 1. Jänner 2003 beginnt.
(Anm: Abs. 10 betrifft andere Rechtsvorschrift)
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