Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 07.04.2025
(1)Absatz einsMit dem Vollzuge dieses Gesetzes ist Mein Justizminister beauftragt. Derselbe hat alle zu dessen Durchführung erforderlichen Verordnungen und Anordnungen zu erlassen.
(2)Absatz 2Mit der Vollziehung des § 14 ist die Bundesregierung, hinsichtlich der §§ 4 Abs. 5, 6 Abs. 2, §§ 8, 10 Z 2, 11 Abs. 1 Z 2 und 4, 13 sowie § 15b Abs. 6 – soweit sie sich auf das Einschreiten von Sicherheitsbehörden beziehen – der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz betraut.Mit der Vollziehung des Paragraph 14, ist die Bundesregierung, hinsichtlich der Paragraphen 4, Absatz 5,, 6 Absatz 2,, Paragraphen 8,, 10 Ziffer 2,, 11 Absatz eins, Ziffer 2 und 4, 13 sowie Paragraph 15 b, Absatz 6, – soweit sie sich auf das Einschreiten von Sicherheitsbehörden beziehen – der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz betraut.
In Kraft seit 15.05.2021 bis 31.12.9999
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