Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz eins§ 26 GOG in der Fassung dieses Bundesgesetzes ist anzuwenden, wenn der verfahrenseinleitende Antrag nach dem 31. Dezember 2004 eingebracht wurde.Paragraph 26, GOG in der Fassung dieses Bundesgesetzes ist anzuwenden, wenn der verfahrenseinleitende Antrag nach dem 31. Dezember 2004 eingebracht wurde.
(2)Absatz 2§ 56 GOG ist auf anhängige Verfahren weiter anzuwenden.Paragraph 56, GOG ist auf anhängige Verfahren weiter anzuwenden.
In Kraft seit 01.01.2005 bis 31.12.9999
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