Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024
(1) § 26 GOG in der Fassung dieses Bundesgesetzes ist anzuwenden, wenn der verfahrenseinleitende Antrag nach dem 31. Dezember 2004 eingebracht wurde.
(2) § 56 GOG ist auf anhängige Verfahren weiter anzuwenden.
In Kraft seit 01.01.2005 bis 31.12.9999
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