§ 82 GOG Berichte

GOG - Gerichtsorganisationsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

Die Landesgerichte können den Oberlandesgerichten und diese dem Bundesministerium für Justiz ihre Wahrnehmungen über Zustand und Gang der Rechtspflege sowie über Mängel der Gesetzgebung oder des Geschäftsganges berichten und gegebenenfalls geeignete Änderungsvorschläge unterbreiten.

In Kraft seit 15.05.2021 bis 31.12.9999
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