Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
Bei jedem Oberlandesgericht sind ein Präsident, ein Vizepräsident sowie die erforderliche Anzahl von Senatspräsidenten und Richtern zu ernennen.
In Kraft seit 01.07.1994 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 41 GOG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 41 GOG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 41 GOG