Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 07.04.2025
(1)Absatz einsDer Präsident des Gerichtshofes hat den Entwurf der Geschäftsverteilung für das nächste Geschäftsverteilungsjahr jeweils nach Anhörung des Personalsenates vom 15. November bis einschließlich 10. Dezember im Präsidium des Gerichtshofes zur Einsicht aufzulegen (Einsichtsfrist).
(2)Absatz 2§ 26a, § 27 Abs. 2 bis 6, § 27a, § 28 Abs. 1 und § 28a sind anzuwenden, § 27 Abs. 3 jedoch mit der Maßgabe, daß die Begründung beim Gerichtshof zur Einsicht aufzulegen ist, und § 27a Abs. 3 mit der Maßgabe, daß der Antrag vom Präsidenten des Gerichtshofes zuzustellen ist.Paragraph 26 a,, Paragraph 27, Absatz 2 bis 6, Paragraph 27 a,, Paragraph 28, Absatz eins und Paragraph 28 a, sind anzuwenden, Paragraph 27, Absatz 3, jedoch mit der Maßgabe, daß die Begründung beim Gerichtshof zur Einsicht aufzulegen ist, und Paragraph 27 a, Absatz 3, mit der Maßgabe, daß der Antrag vom Präsidenten des Gerichtshofes zuzustellen ist.
In Kraft seit 01.09.2013 bis 31.12.9999
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