§ 48 GOG

GOG - Gerichtsorganisationsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.11.2024

Soweit im gegenwärtigen Gesetze oder in der Jurisdictionsnorm, der Civilprocessordnung, der Executionsordnung und in den dazu erlassenen Einführungsgesetzen nicht etwas anderen angeordnet ist, bleiben die Vorschriften der mit Ministerialverordnung vom 19. Jänner 1853, R. G. Bl. Nr. 10, kundgemachten Allerhöchsten Entschließung vom 14. September 1852, über die Einrichtung der Gerichtsbehörden, die Vorschriften des Gesetzes vom 26. April 1873, R. G. Bl. Nr. 62, betreffend den Vorgang bei Änderungen in den Sprengeln der Gerichtshöfe erster Instanz, und die Bestimmungen des §. 2 des Gesetzes vom 11. Juni 1868, R. G. Bl. Nr. 59, betreffend die Organisirung der Bezirksgerichte, in Wirksamkeit.

In Kraft seit 10.07.1945 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 48 GOG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 48 GOG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

2 Entscheidungen zu § 48 GOG


Entscheidungen zu § 48 GOG


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 48 GOG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 48 GOG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis GOG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 47b GOG
§ 48a GOG