(1) Die Vorsteherin oder der Vorsteher des Bezirksgerichts leitet das Gericht, übt die Dienstaufsicht über das gesamte Personal aus und führt die anderen Justizverwaltungsgeschäfte für das Gericht.
(1a) Die Vorsteherin oder der Vorsteher des Bezirksgerichts wird bei ihren oder seinen Aufgaben nach Maßgabe der von ihr oder ihm zu erlassenden Geschäftseinteilung für Justizverwaltungssachen durch andere Richterinnen und Richter unterstützt und vertreten. Für diese Justizverwaltungsaufgaben sind Planstellen des Bezirksgerichts im Ausmaß von jeweils 5 vH der ersten drei Richterinnen- und Richterplanstellen, zumindest aber 5 vH einer Vollzeitkraft, jeweils 4 vH der weiteren sieben Richterinnen- und Richterplanstellen, jeweils 3 vH der weiteren zehn Richterinnen- und Richterplanstellen sowie jeweils 2 vH aller über 20 hinausgehenden Richterinnen- und Richterplanstellen (ohne Planstellen mit besonderer gesetzlicher Zweckwidmung) gebunden. Sowohl die Vorsteherin oder der Vorsteher des Bezirksgerichts als auch die sonstigen mit Justizverwaltungssachen betrauten Richterinnen und Richter sollen neben ihren Justizverwaltungsaufgaben auch in der Rechtsprechung tätig sein.
(2) Falls die Vorsteherin oder der Vorsteher des Bezirksgerichts verhindert ist, ihren oder seinen Aufgaben nach Abs. 1 nachzukommen, oder falls die Planstelle der Vorsteherin oder des Vorstehers nicht besetzt ist, obliegen die Aufgaben nach Abs. 1 der oder dem nach der Geschäftseinteilung für Justizverwaltungssachen hierzu berufenen Richterin oder Richter, sofern nicht die Präsidentin oder der Präsident des übergeordneten Gerichtshofs erster Instanz aus dienstlichen Interessen eine andere Anordnung trifft.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Z 6, BGBl. I Nr. 52/2017)
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