§ 78d GOG Kundmachungen im Bereich der Justizbehörden

GOG - Gerichtsorganisationsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

(1) Allgemeine Erlässe der Justizbehörden werden durch Veröffentlichung im Justiz-Intranet verlautbart. Die darüber hinaus bestehende Möglichkeit einer zusätzlichen Veröffentlichung im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) bleibt davon unberührt.

(2) Gegenüber Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die über keinen Zugang zum Justiz-Intranet verfügen, sind Erlässe im Sinne des Abs. 1 auf andere, geeignete Weise zu verlautbaren.

(3) Sobald ein Erlass im Sinne der Abs. 1 und 2 verlautbart wurde, kann niemand sich darauf berufen, dass ihr oder ihm derselbe nicht bekannt geworden sei.

(4) Das „Amtsblatt der österreichischen Justizverwaltung“ ist nicht mehr zu führen. Soweit in Gesetzen, Verordnungen oder Erlässen Veröffentlichungen im „Amtsblatt der österreichischen Justizverwaltung“ vorgesehen sind, haben stattdessen jeweils entsprechende Veröffentlichungen im Justiz-Intranet nach Abs. 1 oder in sonst geeigneter Weise (zB RIS oder Justiz-Homepage) zu erfolgen.

(5) In gleicher Weise wird Anordnungen, wonach Geschäftsverteilungen, Geschäftseinteilungen und Geschäftsverteilungsübersichten dem Bundesministerium für Justiz vorzulegen sind, durch entsprechende Veröffentlichung im Justiz-Intranet (Abs. 1) entsprochen.

In Kraft seit 01.07.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 78d GOG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 78d GOG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

2 Entscheidungen zu § 78d GOG


Entscheidungen zu § 78d GOG


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 78d GOG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 78d GOG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 78c GOG
§ 79 GOG