§ 89b GOG

GOG - Gerichtsorganisationsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.03.2025
  1. (1)Absatz einsDer Bundesminister für Justiz hat nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten sowie unter Bedachtnahme auf eine einfache und sparsame Verwaltung und eine Sicherung vor Mißbrauch
    1. 1.Ziffer einsdie Eingaben zu bestimmen, die elektronisch angebracht werden dürfen,
    2. 2.Ziffer 2die gerichtlichen Erledigungen zu bestimmen, deren Inhalt anstatt in der Form schriftlicher Ausfertigungen elektronisch übermittelt werden darf.
  2. (2)Absatz 2Die nähere Vorgangsweise bei der elektronischen Übermittlung von Eingaben, Beilagen und Erledigungen ist durch Verordnung des Bundesministers für Justiz zu regeln. Dazu gehören insbesondere die zulässigen elektronischen Formate und Signaturen, die Regelungen für die Ausgestaltung der automationsunterstützt hergestellten Ausfertigungen einschließlich der technischen Vorgaben für die elektronische Signatur der Justiz (§ 89c Abs. 3) und deren Überprüfung (§ 89c Abs. 4). In der Regelung kann vorgeschrieben werden, dass sich der Einbringer einer Übermittlungsstelle zu bedienen hat.Die nähere Vorgangsweise bei der elektronischen Übermittlung von Eingaben, Beilagen und Erledigungen ist durch Verordnung des Bundesministers für Justiz zu regeln. Dazu gehören insbesondere die zulässigen elektronischen Formate und Signaturen, die Regelungen für die Ausgestaltung der automationsunterstützt hergestellten Ausfertigungen einschließlich der technischen Vorgaben für die elektronische Signatur der Justiz (Paragraph 89 c, Absatz 3,) und deren Überprüfung (Paragraph 89 c, Absatz 4,). In der Regelung kann vorgeschrieben werden, dass sich der Einbringer einer Übermittlungsstelle zu bedienen hat.
In Kraft seit 01.01.2006 bis 31.12.9999
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