§ 85b GOG

GOG - Gerichtsorganisationsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
  1. (1)Absatz einsWerden mündliche Verhandlungen oder sonstige von einem Gericht anberaumte Amtshandlungen im Wege der Bild- und Tonübertragung durchgeführt, sind folgende Grundsätze im Hinblick auf die Datensicherheit einzuhalten:
    1. 1.Ziffer einsFür die Durchführung der Bild- und Tonübertragung sind die vom Bundesministerium für Justiz zur Verfügung gestellten Systeme heranzuziehen.
    2. 2.Ziffer 2Bild und Ton sind verschlüsselt zu übermitteln.
    3. 3.Ziffer 3Der Zugang zu den Bild- und Tonübertragungssystemen ist auf die nach den Verfahrensgesetzen zuzulassenden Personen zu beschränken und entsprechend dem Stand der Technik abzusichern.
    4. 4.Ziffer 4Die für die Bild- und Tonübertragung allenfalls einzurichtenden Umgebungen sind für eine einmalige Verwendung auszulegen. Es ist vorzukehren, dass die dafür eingerichteten Umgebungen nach dem Ende der Bild- und Tonübertragung geschlossen und die Verbindungen vollständig beendet werden.
    5. 5.Ziffer 5Die Anfertigung von Bild- und Tonaufnahmen sowie Übertragungen der Verhandlungen und Amtshandlungen ist untersagt, sofern dies nicht im Einzelfall gesetzlich geboten ist. In diesem Fall sind alle daran teilnehmenden Personen über diesen Umstand zu informieren.
    6. 6.Ziffer 6Bild- und Tonübertragungen sind durch Aufzeichnung von Datum und Uhrzeit von Beginn und Ende der Übertragung, von Daten zur Identität der Teilnehmerinnen und Teilnehmer sowie des Zeitpunkts der Beitritte und Austritte der Teilnehmerinnen und Teilnehmer zu protokollieren. Im Verhandlungsprotokoll ist darauf Bezug zu nehmen. Die Protokolldaten dürfen ausschließlich zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung einschließlich der Eigenüberwachung, der Sicherstellung der Integrität und Sicherheit der personenbezogenen Daten sowie in gerichtlichen Strafverfahren verwendet werden und sind zu diesem Zweck für 24 Monate aufzubewahren und danach zu löschen. Im Falle eines bereits eingeleiteten Verfahrens zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung dürfen die Protokolldaten über diesen Zeitraum hinaus bis zum Abschluss dieses Verfahrens aufbewahrt werden.
  2. (2)Absatz 2Sofern es die Gewährleistung der Datensicherheit erfordert, kann die Bundesministerin oder der Bundesminister für Justiz die näheren Regelungen unter Berücksichtigung des Stands der Technik mit Verordnung festlegen.
  3. (3)Absatz 3Bei Gefahr in Verzug oder wenn die Bild- und Tonübertragung auf andere Weise nicht durchführbar ist, kann von Abs. 1 Z 1 bis 4 abgewichen werden, soweit dies aufgrund der Umstände des Einzelfalls unbedingt erforderlich ist und durch sonstige technische und organisatorische Maßnahmen angemessene Datensicherheit gewährleistet werden kann.Bei Gefahr in Verzug oder wenn die Bild- und Tonübertragung auf andere Weise nicht durchführbar ist, kann von Absatz eins, Ziffer eins bis 4 abgewichen werden, soweit dies aufgrund der Umstände des Einzelfalls unbedingt erforderlich ist und durch sonstige technische und organisatorische Maßnahmen angemessene Datensicherheit gewährleistet werden kann.
In Kraft seit 14.07.2023 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 85b GOG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 85b GOG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 85b GOG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 85b GOG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 85b GOG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis GOG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 85a GOG
§ 86 GOG