Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsDie Leiterin oder der Leiter jeder Dienststelle hat eine geeignete Person als Sicherheitsbeauftragte oder als Sicherheitsbeauftragten zu bestellen, sofern sie oder er diese Funktion nicht selbst wahrnimmt. Für den Fall der Verhinderung ist zumindest eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu bestellen. Die oder der Sicherheitsbeauftragte und deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter müssen Bedienstete der Dienststelle sein.
(2)Absatz 2Treten Gründe auf, weshalb die Eignung der oder des Sicherheitsbeauftragten nicht mehr gegeben ist, hat die Dienststellenleitung diese oder diesen abzuberufen. Im Übrigen ist eine Abberufung jederzeit auch ohne Begründung zulässig.
(3)Absatz 3Die oder der Sicherheitsbeauftragte hat durch Beratung, Dokumentation und Unterweisungen einen Beitrag zur Erhöhung der Sicherheit und zur Schärfung des Sicherheitsbewusstseins an der Dienststelle zu leisten. Dazu hat sie oder er insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:
1.Ziffer einsBeratung und Unterstützung der Dienststellenleitung in Sicherheitsfragen, insbesondere bei
a)Litera ader Planung von Sicherheitskonzepten für Hochrisikoprozesse in Zusammenarbeit mit den Sicherheitsbehörden und der Justizwache,
b)Litera bder Organisation und Durchführung von Informations- und Schulungsveranstaltungen sowie
c)Litera cRäumungsübungen;
2.Ziffer 2Erstellung, zentrale Verwaltung und jährliche Überprüfung sowie gegebenenfalls Aktualisierung der sicherheitsrelevanten Unterlagen der Dienststelle;
3.Ziffer 3nachweisliche Unterweisung der bei der Dienststelle beschäftigten Bediensteten über die Sicherheit in gerichtlichen und staatsanwaltschaftlichen Gebäuden und Ausfolgung der dafür notwendigen Unterlagen;
4.Ziffer 4Dokumentation von sicherheitsrelevanten Wahrnehmungen und Vorfällen sowie allfällige Weiterleitung an die mit Sicherheitsaufgaben betrauten Stellen innerhalb der Justiz;
5.Ziffer 5Dokumentation von Überprüfungsergebnissen der technischen Sicherheitseinrichtungen und Weiterleitung an die jeweilige Dienststellenleitung.
(4)Absatz 4Die Erfüllung der Aufgaben der oder des Sicherheitsbeauftragten ist Dienstpflicht.
(5)Absatz 5Sind in einem Gerichtsgebäude mehrere Dienststellen untergebracht, sind die in Abs. 3 Z 1 und Z 5 genannten Aufgaben tunlichst von jener oder jenem Sicherheitsbeauftragten im Einvernehmen mit den anderen betroffenen Sicherheitsbeauftragten wahrzunehmen, die oder der jener Dienststelle angehört, die den größten Teil des Gerichtsgebäudes nutzt.Sind in einem Gerichtsgebäude mehrere Dienststellen untergebracht, sind die in Absatz 3, Ziffer eins und Ziffer 5, genannten Aufgaben tunlichst von jener oder jenem Sicherheitsbeauftragten im Einvernehmen mit den anderen betroffenen Sicherheitsbeauftragten wahrzunehmen, die oder der jener Dienststelle angehört, die den größten Teil des Gerichtsgebäudes nutzt.
In Kraft seit 15.05.2021 bis 31.12.9999
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