Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsDie zuständigen Justizverwaltungsorgane dürfen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach §§ 15 bis 15b zum Schutz vor Angriffen und Bedrohungen gegen in Gerichtsgebäuden befindliche Personen, gegen Bedienstete auch außerhalb von Gerichtsgebäuden in oder wegen Ausübung ihrer beruflichen Funktion und gegen Gerichtsgebäude und darin befindliche Sachwerte sowie zur Unterstützung von Justizangehörigen und deren Familienmitgliedern in Bedrohungssituationen, die sich aus der dienstlichen Tätigkeit ergeben,Die zuständigen Justizverwaltungsorgane dürfen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Paragraphen 15 bis 15b zum Schutz vor Angriffen und Bedrohungen gegen in Gerichtsgebäuden befindliche Personen, gegen Bedienstete auch außerhalb von Gerichtsgebäuden in oder wegen Ausübung ihrer beruflichen Funktion und gegen Gerichtsgebäude und darin befindliche Sachwerte sowie zur Unterstützung von Justizangehörigen und deren Familienmitgliedern in Bedrohungssituationen, die sich aus der dienstlichen Tätigkeit ergeben,
1.Ziffer einszur Angreiferin oder zum Angreifer oder zur oder zum Drohenden
a)Litera adie in § 53a Abs. 2 Z 1 Sicherheitspolizeigesetz angeführten Datenarten,die in Paragraph 53 a, Absatz 2, Ziffer eins, Sicherheitspolizeigesetz angeführten Datenarten,
b)Litera bDaten zu gerichtlichen und staatsanwaltschaftlichen Verfahren sowie Justizverwaltungsverfahren,
c)Litera cDaten zu strafgerichtlichen Verurteilungen und Maßnahmen,
d)Litera dDaten zu früheren nach den §§ 15 bis 15b dokumentierten Angriffen und Drohungen,Daten zu früheren nach den Paragraphen 15 bis 15b dokumentierten Angriffen und Drohungen,
2.Ziffer 2zu den vom Verhalten der Angreiferin oder dem Angreifer oder der oder dem Drohenden betroffenen Personen, zu Zeuginnen und Zeugen sowie zu sonstigen Auskunftspersonen Namen, Geburtsdatum, Wohnanschrift/Dienststelle und Telefonnummer
sowie vorfallbezogene Daten und Verwaltungsdaten verarbeiten.
(2)Absatz 2Daten gemäß Abs. 1 sind nach Ablauf von fünf Jahren zu löschen. Bei mehreren Speicherungen bestimmt sich der Zeitpunkt der Löschung nach dem Zeitpunkt der letzten Speicherung. Ist im Einzelfall eine Aufbewahrung der Daten für einen längeren Zeitraum erforderlich, so kann unter Dokumentation der dafür maßgeblichen Gründe die Aufbewahrungsfrist einmalig um höchstens fünf weitere Jahre verlängert werden.Daten gemäß Absatz eins, sind nach Ablauf von fünf Jahren zu löschen. Bei mehreren Speicherungen bestimmt sich der Zeitpunkt der Löschung nach dem Zeitpunkt der letzten Speicherung. Ist im Einzelfall eine Aufbewahrung der Daten für einen längeren Zeitraum erforderlich, so kann unter Dokumentation der dafür maßgeblichen Gründe die Aufbewahrungsfrist einmalig um höchstens fünf weitere Jahre verlängert werden.
(3)Absatz 3Die Übermittlung von Daten gemäß Abs. 1 ist an Sicherheitsbehörden für Zwecke der Sicherheitspolizei und Strafrechtspflege, an Staatsanwaltschaften für Zwecke der Strafrechtspflege und an alle Justizbehörden für die in Abs. 1 genannten Zwecke zulässig, im Übrigen aber nur, wenn dies gesetzlich ausdrücklich vorgesehen ist.Die Übermittlung von Daten gemäß Absatz eins, ist an Sicherheitsbehörden für Zwecke der Sicherheitspolizei und Strafrechtspflege, an Staatsanwaltschaften für Zwecke der Strafrechtspflege und an alle Justizbehörden für die in Absatz eins, genannten Zwecke zulässig, im Übrigen aber nur, wenn dies gesetzlich ausdrücklich vorgesehen ist.
In Kraft seit 15.05.2021 bis 31.12.9999
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