§ 48b GOG

GOG - Gerichtsorganisationsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Der Bundesminister für Justiz wird ermächtigt, nach Maßgabe der technischen Ausstattungen und Möglichkeiten sowie unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Vertretbarkeit die Speicherung des Wortlauts rechtskräftiger Entscheidungen gemäß § 48a GOG und ihrer Aufbereitung im Sinne des § 14 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Obersten Gerichtshof, BGBl. Nr. 328/1968, mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung im Rahmen der Entscheidungsdokumentation Justiz - JUDOK (§ 15 des Bundesgesetzes über den Obersten Gerichtshof, BGBl. Nr. 328/1968) anzuordnen.

In Kraft seit 01.09.2013 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 48b GOG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 48b GOG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

2 Entscheidungen zu § 48b GOG


Entscheidungen zu § 48b GOG


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 48b GOG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 48b GOG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis GOG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 48a GOG
§ 49 GOG