Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
(1)Absatz einsDas Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz und das jeweils verfahrensführende Gericht sind im Rahmen der justiziellen Tätigkeit in Angelegenheiten der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen und der in Senaten zu erledigenden Justizverwaltung als für die Verarbeitung Verantwortliche zu betrachten.
(2)Absatz 2Soweit die Rechte und Pflichten des Verantwortlichen für die Datenverarbeitung nach den Vorschriften der DSGVO und des DSG auch im Rahmen der justiziellen Tätigkeit in Angelegenheiten der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen und der in Senaten zu erledigenden Justizverwaltung zur Anwendung kommen, treffen diese das Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz, wenn nicht eine gerichtliche Zuständigkeit durch die Verfahrensgesetze und Verordnungen sowie die Vorschriften dieses Bundesgesetzes gesondert angeordnet ist.
In Kraft seit 25.05.2018 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 89p GOG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 89p GOG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 89p GOG