§ 47 GOG

GOG - Gerichtsorganisationsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Die Geschäftsverteilung hat auch Regelungen für die Vertretung der einzelnen Richter zu enthalten, wobei für jeden Richter zumindest drei Vertreter und die Reihenfolge, in der die Vertreter einzutreten haben, zu bestimmen sind.

(2) § 26a, § 27 Abs. 2 bis 4, § 27a, § 28a, § 34 Abs. 1, § 36 und § 37 Abs. 1 Z 1 bis 8 sind anzuwenden. Der Begutachtungssenat des Oberlandesgerichtes hat überdies das im § 82 vorgesehene Gutachten über den Gang der Rechtspflege abzugeben.

(3) § 27 Abs. 5 und 6 ist mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass

1.

der Personalsenat des Oberlandesgerichtes zu der Beschwerde eine Stellungnahme abgeben kann und

2.

zur Entscheidung über die Beschwerde der Außensenat des Obersten Gerichtshofes zuständig ist.

In Kraft seit 01.01.2012 bis 31.12.9999
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