§ 45 GOG

GOG - Gerichtsorganisationsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Die nach den gesetzlich festgelegten Zuständigkeiten dem Oberlandesgericht zufallenden gerichtlichen Geschäfte sind jeweils im vorhinein für die Zeit vom 1. Jänner bis 31. Dezember (Geschäftsverteilungsjahr) so auf die einzelnen Senatsabteilungen zu verteilen, daß insgesamt eine möglichst gleichmäßige Auslastung der einzelnen Senatsabteilungen und der in diesen Abteilungen tätigen Richter erreicht wird, wobei die Wahrnehmung von Vertretungsaufgaben oder von Aufgaben der Justizverwaltung entsprechend (§ 43 Abs. 1) zu berücksichtigen ist, und daß eine die Rechtsschutzinteressen der Bevölkerung wahrende Rechtspflege sichergestellt wird.

(2) Rechtssachen, in denen bereits eine Rechtsmittelentscheidung ergangen ist, sind im Falle eines neuerlichen Rechtsmittels tunlichst derselben Senatsabteilung zuzuteilen.

(3) Rechtsstreitigkeiten nach dem vierten Abschnitt des sechsten Teils der Zivilprozessordnung, RGBl. Nr. 113/1895, sind tunlichst demselben Rechtsmittelsenat zuzuweisen.

In Kraft seit 01.09.2013 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 45 GOG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 45 GOG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

2 Entscheidungen zu § 45 GOG


Entscheidungen zu § 45 GOG


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 45 GOG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 45 GOG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis GOG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 44 GOG
§ 46 GOG