§ 51 GOG

GOG - Gerichtsorganisationsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Zur Besorgung der Kanzleigeschäfte und zur Unterstützung der Beamten der Gerichtskanzlei bei Besorgung ihrer Amtsgeschäfte können Kanzleigehilfen aufgenommen werden. Die Aufnahme kann gegen festen Gehalt oder gegen Taggeld auf Kündigung erfolgen.

(2) Als Kanzleigehilfen gegen festen Gehalt dürfen nur Personen verwendet werden, welche die Prüfung als Beamte der Gerichtskanzlei oder eine besondere Prüfung bestanden haben.

(3) Die näheren Vorschriften über diese Prüfung und die sonstigen Bestimmungen über die Befähigung zur Verwendung als Kanzleigehilfe, sowie die Bezeichnung der zur Entlassung von Kanzleigehilfen berechtigten Organe bleiben den im Verordnungswege zu erlassenden Dienstvorschriften und den zu deren Durchführung vom Justizminister erlassenden Anordnungen vorbehalten.

(4) Die Kanzleigehilfen haben die genaue Erfüllung der ihnen ertheilten Dienstaufträge und die Verschwiegenheit in Sachen des gerichtlichen Dienstes eidlich zu geloben.

In Kraft seit 01.08.1989 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 51 GOG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 51 GOG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

4 Entscheidungen zu § 51 GOG


Entscheidungen zu § 51 GOG


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 51 GOG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 51 GOG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis GOG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 50 GOG
§ 51a GOG