(1) Die nach den gesetzlich festgelegten Zuständigkeiten dem Gerichtshof zufallenden gerichtlichen Geschäfte sind jeweils für die Zeit vom 1. Jänner bis 31. Dezember (Geschäftsverteilungsjahr) so unter die Richter zu verteilen, daß insgesamt eine möglichst gleichmäßige Auslastung aller Richter des Gerichtshofes erreicht wird, wobei die Wahrnehmung von Vertretungsaufgaben oder von Aufgaben der Justizverwaltung entsprechend (§ 31 Abs. 2) zu berücksichtigen ist, und daß eine die Rechtsschutzinteressen der Bevölkerung wahrende Rechtspflege sichergestellt wird. Rechtssachen, in denen bereits eine Beweisaufnahme stattgefunden hat, sind tunlichst in denjenigen Gerichtsabteilungen zu belassen, in denen sie bisher geführt worden sind. Rechtssachen, in denen bereits eine Rechtsmittelentscheidung ergangen ist, sind im Falle eines neuerlichen Rechtsmittels tunlichst derselben Senatsabteilung zuzuteilen.
(2) Für die aufgrund ihrer Ernennung oder gemäß § 77 Abs. 6 und 8 RStDG oder als Sprengelrichterin oder Sprengelrichter tätigen Richterinnen und Richter kann jeweils eine eigene Gerichtsabteilung eröffnet werden. Die Leitung einer Gerichtsabteilung schließt nicht aus, dass die Richterin oder der Richter in (anderen) Senatsabteilungen als Senatsmitglied eingesetzt wird.
(3) Bei Senatsabteilungen, in denen neben dem Vorsitzenden mehr als zwei weitere Richter tätig sind, hat die Geschäftsverteilung festzulegen, nach welchen generellen Grundsätzen der jeweils zur Entscheidung der Sache im Einzelfall zuständige Senat zu bilden ist. Innerhalb dieses Senats verteilt der Senatsvorsitzende die Geschäfte und bestimmt für die einzelnen Rechtssachen die Berichterstatter. Er hat - unter Bedachtnahme auf seine Aufgaben als Vorsitzender - zum Auslastungsausgleich innerhalb des Senates auch selbst Urschriften von Urteilen und Beschlüssen abzufassen.
(4) Bei den Landesgerichten sind die im § 26 Abs. 3 und 3a genannten familienrechtlichen Angelegenheiten demselben Rechtsmittelsenat zuzuweisen; § 26 Abs. 3 (Anm. 1) zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden.
(5) In Strafsachen sind die Verfahren wegen strafbarer Handlungen gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung (§ 107b Abs. 3a Z 3 und §§ 201 ff StGB) oder wegen terroristischer Vereinigung (§ 278b StGB), terroristischer Straftaten (§ 278c StGB), Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB), nach den §§ 278e bis 278g StGB oder § 282a StGB (terroristischer Strafsachen) jeweils derselben Gerichtsabteilung zuzuweisen. Nach Maßgabe des Geschäftsumfanges dieser Strafsachen können sie auch zwei oder mehreren Gerichtsabteilungen zugewiesen werden
(6) Die Jugendstrafsachen und die Strafsachen junger Erwachsener (§ 46a Abs. 1 JGG) sind derselben Gerichtsabteilung zuzuweisen. Eine weitere derartige Gerichtsabteilung darf nur dann eröffnet werden, wenn in den schon bestehenden Gerichtsabteilungen eine Auslastung von zumindest 50 vH in diesen Geschäftssparten verbleibt.
(7) Rechtsstreitigkeiten nach dem vierten Abschnitt des sechsten Teils der Zivilprozessordnung, RGBl. Nr. 113/1895, sind tunlichst derselben Gerichtsabteilung zuzuweisen.
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(Anm. 1: Art. IX Z 2 der Erweiterten Wertgrenzen-Novelle 1997, , lautet: „Im § 32 Abs. 4 wird das Zitat „§ 26 Abs. 3“ durch das Zitat „§ 26 Abs. 3 und 3a“ ersetzt.“. Diese Novellierungsanordnung bezieht sich ihrem Inhalt nach nur auf den ersten Halbsatz des Abs. 4 (Redaktionsversehen; siehe die Regierungsvorlage, TGÜ, Seite 103).
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