Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsAußer den Fällen, welche die Strafprocessordnung und die für die Ausübung der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtsfragen geltenden Gesetze bezeichnen, bedarf bei Gerichtshöfen erster Instanz keiner Beschlussfassung des Senates:
1.Ziffer einsdie einstweilige Zulassung eines Bevollmächtigten gemäß §. 38 der Civilprocessordnung bei Verhandlungen vor dem Vorsitzenden des Senates oder vor einem beauftragten Richter;die einstweilige Zulassung eines Bevollmächtigten gemäß Paragraph 38, der Civilprocessordnung bei Verhandlungen vor dem Vorsitzenden des Senates oder vor einem beauftragten Richter;
2.Ziffer 2die sich bei Liquidirung der Advocatengebühren (Artikel V des Einführungsgesetzes zur Civilprocessordnung) ergebenden Aufträge und Verfügungen;die sich bei Liquidirung der Advocatengebühren (Artikel römisch fünf des Einführungsgesetzes zur Civilprocessordnung) ergebenden Aufträge und Verfügungen;
3.Ziffer 3die Bewilligung der Verfahrenshilfe;
3a.Ziffer 3 aDie Entscheidung über das Begehren um Anmerkung einer Hypothekarklage oder um Anmerkung des Streites.
4.Ziffer 4die Aufforderung zur Erlegung von Urkunden gemäß §. 82 der Civilprocessordnung und zur Rückstellung von Urkunden gemäß §. 83 der Civilprocessordnung;die Aufforderung zur Erlegung von Urkunden gemäß Paragraph 82, der Civilprocessordnung und zur Rückstellung von Urkunden gemäß Paragraph 83, der Civilprocessordnung;
5.Ziffer 5die Entscheidung über die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist für die Beantwortung der Klage;
6.Ziffer 6(Anm.: Aufgehoben durch Art. VI Z 4a BG BGBl. Nr. 135/1983)Anmerkung, Aufgehoben durch Art. römisch VI Ziffer 4 a, BG Bundesgesetzblatt Nr. 135 aus 1983,)
7.Ziffer 7der Auftrag zur Zustellung der Berufungs- Revisions- und Rekursschrift an den Gegner und der von diesem überreichten Schriftsätze an den Berufungs- oder Rekurswerber und die Vorlage von Berufungen, Revisionen und Recursen und der dazu gehörigen Schriften und Acten an die Rechtmittelinstanz oder an das Gericht, das die Acten an die Rechtsmittelinstanz zu befördern hat;
7a.Ziffer 7 aDie Entscheidung über die Bestimmung der Zeugen- (§ 347 ZPO.) und Sachverständigengebühren (§ 365 ZPO.).Die Entscheidung über die Bestimmung der Zeugen- (Paragraph 347, ZPO.) und Sachverständigengebühren (Paragraph 365, ZPO.).
7b.Ziffer 7 bDie Bewilligung der einverständlichen Scheidung, wenn infolge einer Scheidungsklage außerhalb einer mündlichen Streitverhandlung ein Vergleich zustande kommt, demzufolge beide Teile einverständlich um die Scheidung ansuchen.
7c.Ziffer 7 cDie Entscheidung über die Kosten einer Beweisaufnahme zur Sicherung von Beweisen und über die Kosten des Gegners des Antragstellers für seine Beteiligung bei der Beweisaufnahme (§ 388 ZPO.).Die Entscheidung über die Kosten einer Beweisaufnahme zur Sicherung von Beweisen und über die Kosten des Gegners des Antragstellers für seine Beteiligung bei der Beweisaufnahme (Paragraph 388, ZPO.).
8.Ziffer 8Geschäftsstücke, die anderen Behörden zu ertheilende Auskünfte zum Gegenstande haben, sowie die Einholung von Auskünften bei anderen Behörden und die bei Anbringung von Klagen in einzelnen Fällen vorgeschriebene Verständigung anderer Behörden;
9.Ziffer 9Verwahrungsaufträge und Erfolglassungen, die der Bewirkung des Umtausches verloster Effecten, der Behebung neuer Couponsbögen, der Durchführung manipulativer depositenämtlicher Maßnahmen oder der Bewirkung des Erlages der festgesetzten Sicherheitsleistung für die Processkosten und deren Erfolglassung nach Beendigung des Verfahrens dienen;
10.Ziffer 10die Ertheilung von Bestätigungen über die gesetzmäßige Beschaffenheit der Handelsbücher;
11.Ziffer 11in Angelegenheiten der Gerichtsbarkeit außer Streitsachen alle Verfügungen, welche die Eröffnung oder die Leitung des Verfahrens und die Vorbereitung der meritorischen Beschlußfassung betreffen oder welche keinen entscheidenden Einfluss auf die Rechte der Parteien nehmen und nach dem Gesetze zweifellos sind, sowie die Bestimmung der Zeugen- und Sachverständigengebühren;
12.Ziffer 12(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 10/1991)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1991,)
13.Ziffer 13die Erledigung der gerichtlichen Aufkündigung einer Hypothekarforderung;
14.Ziffer 14Beschwerden gegen Angestellte der Gerichtskanzlei, Vollstreckungsbeamte und Gerichtsdiener zur Abhilfe gegen Verweigerung oder Verzögerung der ihnen aufgetragenen Amtshandlungen oder wegen des von ihnen bei solchen Amtshandlungen beobachteten Verfahrens, sofern die Beschwerde beim Gerichte und nicht bei den im §. 78 bezeichneten Personen angebracht ist.Beschwerden gegen Angestellte der Gerichtskanzlei, Vollstreckungsbeamte und Gerichtsdiener zur Abhilfe gegen Verweigerung oder Verzögerung der ihnen aufgetragenen Amtshandlungen oder wegen des von ihnen bei solchen Amtshandlungen beobachteten Verfahrens, sofern die Beschwerde beim Gerichte und nicht bei den im Paragraph 78, bezeichneten Personen angebracht ist.
(2)Absatz 2Die unter Z 1 bis 11 sowie 13 und 14 aufgezählten Geschäfte werden vom Vorsitzenden oder dem beauftragten Mitglied des Senats als Einzelrichter erledigt, die unter Z 11 genannten Geschäfte jedoch nur dann, wenn nicht auf seinen Antrag der Senat ihre Erledigung übernimmt.Die unter Ziffer eins bis 11 sowie 13 und 14 aufgezählten Geschäfte werden vom Vorsitzenden oder dem beauftragten Mitglied des Senats als Einzelrichter erledigt, die unter Ziffer 11, genannten Geschäfte jedoch nur dann, wenn nicht auf seinen Antrag der Senat ihre Erledigung übernimmt.
In Kraft seit 01.01.2005 bis 31.12.9999
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