Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsWenn dies erforderlich scheint, hat das Gericht - gegebenenfalls unter Verwendung technischer Hilfsmittel - dafür zu sorgen, daß eine blinde oder hochgradig sehbehinderte Partei, die nicht vertreten ist, vom wesentlichen Inhalt der zugestellten Schriftstücke und der bei Gericht befindlichen Akten Kenntnis erlangen kann; die Kosten trägt der Bund.
(2)Absatz 2Kann mit den Maßnahmen nach Abs. 1 das Auslangen nicht gefunden werden, ist in Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen einer solchen Partei unabhängig von ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen auf Antrag Verfahrenshilfe (§ 64 Abs. 1 Z 3 und 4 ZPO) zu gewähren; für die Beigebung eines Verteidigers in Strafsachen ist § 61 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe anzuwenden, daß auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschuldigten nicht Bedacht zu nehmen ist.Kann mit den Maßnahmen nach Absatz eins, das Auslangen nicht gefunden werden, ist in Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen einer solchen Partei unabhängig von ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen auf Antrag Verfahrenshilfe (Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 ZPO) zu gewähren; für die Beigebung eines Verteidigers in Strafsachen ist Paragraph 61, Absatz 2, StPO mit der Maßgabe anzuwenden, daß auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschuldigten nicht Bedacht zu nehmen ist.
In Kraft seit 01.01.2008 bis 31.12.9999
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