Art. 4 § 2 GOG

GOG - Gerichtsorganisationsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

In Kraft seit 01.01.1991 bis 31.12.9999
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