(1) Zur Sicherstellung einer gesetzmäßigen, zweckmäßigen, wirtschaftlichen und sparsamen Vollziehung hat die Justizverwaltung eine innere Revision einzurichten, die regelmäßig bei allen Gerichten und Staatsanwaltschaften entsprechende Untersuchungen durchzuführen hat.
(2) Die innere Revision hat die Auslastung und Effizienz, das Erscheinungsbild und die Funktionstüchtigkeit des inneren Betriebs einer Organisationseinheit sowie ihre aufbau- und ablauforganisatorischen Gegebenheiten zu untersuchen, Abweichungen vom Sollzustand festzustellen, ihre Ursachen zu analysieren, auf Grund der Ergebnisse die untersuchte Einheit zu beraten, über das Untersuchungsergebnis zu berichten und dabei
1. | in dem der Dienstaufsicht unterliegenden Bereich (§ 76) Empfehlungen, die sich insbesondere auch auf die Wahrnehmung der Dienstaufsicht selbst zu beziehen haben, an die Organe der Dienstaufsicht zu richten und | |||||||||
2. | Vorschläge, wie die Aufgabenerfüllung in Rechtsprechung und Justizverwaltung in bestimmter Rücksicht zweckentsprechender gestaltet werden könnte, an den Bundesminister für Justiz zu erstatten. |
(3) Bei der Erstattung von Empfehlungen und Vorschlägen ist darauf zu achten, daß auch nicht der Anschein einer Einflußnahme auf den Bereich entsteht, der in Gerichtsverfahren der Rechtsprechung vorbehalten ist.
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