Die Gültigkeit von Amtshandlungen wird durch einen Verstoß gegen die Geschäftsverteilung nicht beeinträchtigt; § 260 Abs. 4 der Zivilprozeßordnung, RGBl. Nr. 113/1895, sowie die §§ 281 Abs. 1 Z 1 und 345 Abs. 1 Z 1 der Strafprozeßordnung 1975, BGBl. Nr. 631, bleiben unberührt. Die Gültigkeit von Amtshandlungen wird durch einen Verstoß gegen die Geschäftsverteilung nicht beeinträchtigt; Paragraph 260, Absatz 4, der Zivilprozeßordnung, RGBl. Nr. 113/1895, sowie die Paragraphen 281, Absatz eins, Ziffer eins und 345 Absatz eins, Ziffer eins, der Strafprozeßordnung 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 631, bleiben unberührt.
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