§ 89h GOG Amtshilfe der Sozialversicherungsträger

GOG - Gerichtsorganisationsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

Die Sozialversicherungsträger und deren Hauptverband haben den Gerichten auf deren Ersuchen Auskünfte über verfahrenserhebliche Umstände zu erteilen; die Ersuchen und die Auskünfte haben möglichst automationsunterstützt zu erfolgen (§ 31 Abs. 4 Z 3 lit. b ASVG). Vorschriften, die für bestimmte Verfahren besonderes anordnen, bleiben unberührt.

In Kraft seit 01.01.2005 bis 31.12.9999
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