Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024
(1)Absatz einsDie Bundesministerin oder der Bundesminister für Justiz informiert die Vereinigung der österreichischen Richterinnen und Richter zur Wahrung der Interessen der Richterinnen und Richter über wichtige Änderungen des Dienstbetriebs und gibt ihr Gelegenheit, vor grundlegenden Umgestaltungen des richterlichen Arbeitsumfelds angehört zu werden und Beratungen darüber zu verlangen. Darüber hinaus kann die Vereinigung der österreichischen Richterinnen und Richter zum Zweck der Förderung des Dienstbetriebs in der Justiz Vorschläge an die Bundesministerin oder den Bundesminister für Justiz erstatten und Stellungnahmen abgeben. Überdies beteiligt sich die Vereinigung der österreichischen Richterinnen und Richter am richterlichen Fortbildungsprogramm durch eigene Fortbildungsveranstaltungen und erhält dafür von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Justiz Unterstützung.
(2)Absatz 2Jedenfalls anzuhören ist die Vereinigung der österreichischen Richterinnen und Richter vor Erlassung der näheren Vorschriften zu den §§ 78a und 78b und bei der inhaltlichen Gestaltung des Auswahlverfahrens sowie des richterlichen Vorbereitungsdienstes. Weiters ist sie in den einzelnen Verfahren zur Aufnahme in den richterlichen Vorbereitungsdienst über die Ergebnisse der von der Präsidentin oder dem Präsidenten vorzunehmenden Prüfung der Aufnahmeerfordernisse zu informieren und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.Jedenfalls anzuhören ist die Vereinigung der österreichischen Richterinnen und Richter vor Erlassung der näheren Vorschriften zu den Paragraphen 78 a und 78b und bei der inhaltlichen Gestaltung des Auswahlverfahrens sowie des richterlichen Vorbereitungsdienstes. Weiters ist sie in den einzelnen Verfahren zur Aufnahme in den richterlichen Vorbereitungsdienst über die Ergebnisse der von der Präsidentin oder dem Präsidenten vorzunehmenden Prüfung der Aufnahmeerfordernisse zu informieren und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
In Kraft seit 01.01.2023 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 73a GOG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 73a GOG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 73a GOG