Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.04.2025
(1)Absatz einsDie mit der Vornahme von Sicherheitskontrollen von Sicherheitsunternehmern (§ 9 Abs. 1) Beauftragten sowie die vom Verwalter des Gerichtsgebäudes hiefür bestimmten Gerichtsbediensteten (§ 3 Abs. 1) sind befugt und - vorbehaltlich des Abs. 2 - verpflichtet,Die mit der Vornahme von Sicherheitskontrollen von Sicherheitsunternehmern (Paragraph 9, Absatz eins,) Beauftragten sowie die vom Verwalter des Gerichtsgebäudes hiefür bestimmten Gerichtsbediensteten (Paragraph 3, Absatz eins,) sind befugt und - vorbehaltlich des Absatz 2, - verpflichtet,
1.Ziffer einsdie Sicherheitskontrollen mit den im § 3 Abs. 2 und 3 genannten Mitteln und Einschränkungen unter möglichster Schonung der Betroffenen sowie unter Vermeidung einer Störung des Gerichtsbetriebs oder einer Schädigung des Ansehens der Rechtspflege durchzuführen;die Sicherheitskontrollen mit den im Paragraph 3, Absatz 2 und 3 genannten Mitteln und Einschränkungen unter möglichster Schonung der Betroffenen sowie unter Vermeidung einer Störung des Gerichtsbetriebs oder einer Schädigung des Ansehens der Rechtspflege durchzuführen;
2.Ziffer 2– wenn ein Schließfach zur Verfügung steht - allenfalls an der Verwahrung einer Waffe in diesem sowie an seiner nachmaligen Öffnung mitzuwirken; sonst eine ihnen übergebene Waffe vorübergehend in Verwahrung zu nehmen und sie ihrem Besitzer beim Verlassen des Gerichtsgebäudes auszufolgen; all dies vorbehaltlich des § 6;– wenn ein Schließfach zur Verfügung steht - allenfalls an der Verwahrung einer Waffe in diesem sowie an seiner nachmaligen Öffnung mitzuwirken; sonst eine ihnen übergebene Waffe vorübergehend in Verwahrung zu nehmen und sie ihrem Besitzer beim Verlassen des Gerichtsgebäudes auszufolgen; all dies vorbehaltlich des Paragraph 6 ;,
3.Ziffer 3in den Fällen des § 5 Personen aus dem Gerichtsgebäude zu weisen, diesen nötigenfalls den Einsatz unmittelbarer Zwangsgewalt anzudrohen und bei Erfolglosigkeit dieser Androhung ihre Anweisungen durch angemessene unmittelbare Zwangsgewalt unter möglichster Schonung des Betroffenen durchzusetzen, wobei der mit einer Lebensgefahr verbundene Gebrauch einer Waffe nur im Falle der gerechten Notwehr zur Verteidigung eines Menschen zulässig ist;in den Fällen des Paragraph 5, Personen aus dem Gerichtsgebäude zu weisen, diesen nötigenfalls den Einsatz unmittelbarer Zwangsgewalt anzudrohen und bei Erfolglosigkeit dieser Androhung ihre Anweisungen durch angemessene unmittelbare Zwangsgewalt unter möglichster Schonung des Betroffenen durchzusetzen, wobei der mit einer Lebensgefahr verbundene Gebrauch einer Waffe nur im Falle der gerechten Notwehr zur Verteidigung eines Menschen zulässig ist;
4.Ziffer 4die Sicherheitsbehörde zu verständigen, wenn
a)Litera ader Aufenthalt im Gerichtsgebäude mit Gewalt oder gefährlicher Drohung erzwungen oder auf diese Weise einer Wegweisung aus dem Gerichtsgebäude begegnet wird oder
b)Litera beine Waffe nach § 6 Abs. 2 zurückbehalten wird;eine Waffe nach Paragraph 6, Absatz 2, zurückbehalten wird;
5.Ziffer 5von Fällen nach § 4 Abs. 2 und 4 (§ 8) dem Verwalter des Gerichtsgebäudes zu berichten;von Fällen nach Paragraph 4, Absatz 2 und 4 (Paragraph 8,) dem Verwalter des Gerichtsgebäudes zu berichten;
6.Ziffer 6sich auf Verlangen von Personen, die einer Sicherheitskontrolle unterzogen werden sollen, mit Vor- und Zuname sowie als Beauftragter des Sicherheitsunternehmers beziehungsweise als vom Verwalter des Gerichtsgebäudes bestimmter Gerichtsbediensteter auszuweisen.
(2)Absatz 2Der Verwalter des Gerichtsgebäudes kann aussprechen, daß ein von ihm zur Vornahme von Sicherheitskontrollen bestimmter Gerichtsbediensteter (§ 3 Abs. 1) nicht verpflichtet ist, unmittelbare Zwangsgewalt (Abs. 1 Z 3) anzuwenden.Der Verwalter des Gerichtsgebäudes kann aussprechen, daß ein von ihm zur Vornahme von Sicherheitskontrollen bestimmter Gerichtsbediensteter (Paragraph 3, Absatz eins,) nicht verpflichtet ist, unmittelbare Zwangsgewalt (Absatz eins, Ziffer 3,) anzuwenden.
In Kraft seit 01.05.1997 bis 31.12.9999
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