(1) Während des Geschäftsverteilungsjahres (§ 26 Abs. 1) darf die Geschäftsverteilung nur aus wichtigen dienstlichen Gründen geändert werden. Änderungen in der Leitung und Vertretung einer Gerichtsabteilung sind tunlichst zu vermeiden und auf unumgängliche Fälle zu beschränken. Ein unumgänglicher Fall liegt etwa dann vor, wenn auf Grund der Wahrnehmung von Vertretungsaufgaben in einer - nicht bloß kurzfristig - unbesetzten Gerichtsabteilung insgesamt keine gleichmäßige Auslastung mehr gegeben wäre oder wenn die Geschäftsanfallsentwicklung erheblich von den zugrunde gelegten Annahmen (§ 26) abweicht.
(2) Wechselt ein Richter innerhalb eines Gerichtes von einer Gerichtsabteilung in eine andere Gerichtsabteilung, ist die Geschäftsverteilung so zu ändern, daß der Richter tunlichst jene Rechtssachen behält, in denen er bereits Beweise aufgenommen hat.
(3) Jeder Richter, der auf Grund einer unvorhergesehenen Geschäftsanfallsentwicklung oder auf Grund unvorhergesehener Vertretungsaufgaben erheblich stärker ausgelastet ist als andere Richter des Gerichtes, kann in der Zeit vom 15. Juni bis einschließlich 15. September im Dienstweg eine Änderung der Geschäftsverteilung beantragen. Der Antrag ist vom Vorsteher des Bezirksgerichtes allen von der vorgeschlagenen Änderung betroffenen Richtern zur allfälligen Äußerung zuzustellen. Eine allfällige Äußerung ist binnen zwei Wochen ab Zustellung im Dienstweg einzubringen.
(4) Der Personalsenat des Gerichtshofes hat über den Antrag ohne Verzug Beschluß zu fassen und gegebenenfalls die Geschäftsverteilung für das restliche Geschäftsverteilungsjahr abzuändern.
(5) Gegen Beschlüsse nach Abs. 1 und 4 ist kein Rechtsmittel zulässig.
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