§ 28 GOG

GOG - Gerichtsorganisationsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024

(1) Der Leitende Visitator des Oberlandesgerichtes kann beim Personalsenat des Gerichtshofes erster Instanz die Änderung der Geschäftsverteilung beantragen, wenn die Vermutung besteht, daß zwingende Vorschriften über die Geschäftsverteilung verletzt sind, daß keine gleichmäßige Auslastung gegeben ist oder daß für einen Vertretungsfall keine zweckentsprechende Vertretungsregelung vorgesehen ist oder getroffen wird. Kommt der Personalsenat des Gerichtshofes erster Instanz diesem Antrag nicht binnen Monatsfrist nach, so hat der Außensenat des Oberlandesgerichtes auf Antrag des Leitenden Visitators eine Überprüfung der Geschäftsverteilung vorzunehmen. Ergibt sein Ermittlungsverfahren die Notwendigkeit einer Änderung der Geschäftsverteilung, ist diese vom Außensenat des Oberlandesgerichtes für das restliche Geschäftsverteilungsjahr zu beschließen.

(2) Die Entsendung einer Sprengelrichterin oder eines Sprengelrichters oder einer Vertretungsrichterin oder eines Vertretungsrichters nach § 77 Abs. 3 bis 6 und 8 RStDG obliegt ausschließlich dem Außensenat des Oberlandesgerichts, der dabei auszusprechen hat, in welcher (welchen) Gerichtsabteilung(en), in welchem Umfang und in welchem Zeitraum sie oder er tätig zu werden hat; mit einem derartigen Entsendungsbeschluss notwendigerweise verbundene Änderungen der Geschäftsverteilung des Bezirksgerichts sind unter einem zu beschließen. Jede nachfolgende Änderung der Geschäftsverteilung obliegt grundsätzlich dem Personalsenat des Gerichtshofs erster Instanz, wobei der Außensenat dieses Änderungsrecht in einem entsprechend begründeten Beschluss an sich ziehen kann. Der Personalsenat hat den Außensenat von allen Geschäftsverteilungsänderungen zu informieren.

In Kraft seit 01.05.2017 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 28 GOG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 28 GOG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

2 Entscheidungen zu § 28 GOG


Entscheidungen zu § 28 GOG


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 28 GOG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 28 GOG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis GOG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 27a GOG
§ 28a GOG