Soweit nicht die Strafprocessordnung einzelne dieser Geschäfte dem Richter selbst überträgt, wird die Übernahme der in Strafsachen an das Gericht gelangenden Eingaben und Acten, die Ausfertigung strafgerichtlicher Erkenntnisse und Beschlüsse, die Bewirkung der Zustellungen und Ladungen im Strafverfahren und die Aufbewahrung der strafgerichtlichen Acten der Gerichtskanzlei zugewiesen.
(Anm.: aufgehoben durch Art. VI Z 5 BG, BGBl. Nr. 222/1929)Anmerkung, aufgehoben durch Art. römisch VI Ziffer 5, BG, Bundesgesetzblatt Nr. 222 aus 1929,)
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