(Anm.: aufgehoben durch Art. VI Z 7 BG, BGBl. Nr. 135/1983)Anmerkung, aufgehoben durch Art. römisch VI Ziffer 7, BG, Bundesgesetzblatt Nr. 135 aus 1983,)
Wenn eine Verfahrenshilfe genießende Partei in einem nicht dem Anwaltszwange unterliegenden streitigen oder in einem außerstreitigen Verfahren bei einem Gerichte außerhalb ihres Wohnsitzes oder ständigen Aufenthaltes Anträge zu stellen oder Erklärungen abzugeben hat, sind die Bestimmungen des § 64 Z 4, Z P. O. sinngemäß anzuwenden.Wenn eine Verfahrenshilfe genießende Partei in einem nicht dem Anwaltszwange unterliegenden streitigen oder in einem außerstreitigen Verfahren bei einem Gerichte außerhalb ihres Wohnsitzes oder ständigen Aufenthaltes Anträge zu stellen oder Erklärungen abzugeben hat, sind die Bestimmungen des Paragraph 64, Ziffer 4,, Z P. O. sinngemäß anzuwenden.
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