§ 89c Abs. 3 GOG (Art. IV) ist auf gerichtliche Erledigungen nach Maßgabe der personellen und technischen Möglichkeiten anzuwenden. Paragraph 89 c, Absatz 3, GOG (Art. römisch IV) ist auf gerichtliche Erledigungen nach Maßgabe der personellen und technischen Möglichkeiten anzuwenden.
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