Art. 13 § 14 GOG

GOG - Gerichtsorganisationsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

§ 89c Abs. 3 GOG (Art. IV) ist auf gerichtliche Erledigungen nach Maßgabe der personellen und technischen Möglichkeiten anzuwenden.

In Kraft seit 31.12.2005 bis 31.12.9999
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