Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsZur Vornahme von Exekutionshandlungen können bei einzelnen Gerichten nach Maßgabe des Bedarfes besondere Vollstreckungsbeamte bestellt werden.
(2)Absatz 2Bei den Gerichten, für welche solche Vollstreckungsbeamte nicht bestellt sind, erfolgt die Vornahme der den Vollstreckungsorganen zugewiesenen Exekutionshandlungen durch andere durch das Gesetz hiezu berufene Organe.
In Kraft seit 01.05.2022 bis 31.12.9999
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