Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsJedermann kann bei einem Bezirksgericht Auskunft über Gericht und Aktenzahl aller im elektronischen Register enthaltenen zivilgerichtlichen Verfahren beantragen, in denen er Partei ist. Diese Auskunft ist nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten sowie unter Bedachtnahme auf eine einfache und sparsame Verwaltung und eine ausreichende Sicherung vor Missbrauch durch dritte Personen zu erteilen.
(2)Absatz 2Nach anderen gesetzlichen Vorschriften bestehende Auskunftsrechte bleiben unberührt.
In Kraft seit 15.05.2021 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 89l GOG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 89l GOG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 89l GOG