Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
Die gerichtliche Beglaubigung ämtlicher Unterschriften zum Zwecke der Legalisirung im diplomatischen Wege erfolgt durch den Präsidenten des Gerichtshofes erster Instanz.
In Kraft seit 10.07.1945 bis 31.12.9999
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