§ 89m GOG

GOG - Gerichtsorganisationsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

(1) Die Zentrale Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption (WKStA) hat aus dem elektronischen Register einem Verband (§ 2 Abs. 1 des Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes, BGBl. I Nr. 151/2005) auf Antrag darüber Auskunft zu erteilen,

1.

ob der Verband strafgerichtlich verurteilt wurde und

2.

ob gegen den Verband als Beschuldigten ein Strafverfahren geführt wird.

(2) Anträge sind unter genauer Bezeichnung des Verbandes, gegebenenfalls unter Anführung der Firmenbuchnummer oder der Vereinsregisterzahl (ZVR-Zahl), zu stellen.

(3) Auskünfte nach Abs. 1 Z 2 sind im Rahmen der Verfahrensautomation Justiz auf Grundlage einer Namensabfrage zu erstellen. Wird gegen einen Verband kein Strafverfahren als Beschuldigten geführt, so hat die Auskunft nach Abs. 1 Z 2 zu lauten, dass der Verband bei einer Namensabfrage in der Verfahrensautomation Justiz nicht als Beschuldigter aufscheint. Ebenso hat die Auskunft zu lauten, wenn die in § 50 letzter Satz StPO genannten Voraussetzungen vorliegen.

In Kraft seit 01.01.2011 bis 31.12.9999
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§ 89m GOG Anfrage wegen Einzelperson von Dr. Eichenseder Herbert zum § 89m GOG

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§ 89m GOG | 0 Antworten | 2548 Aufrufe | 06.05.19

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