§ 92 GOG Übergangs- und Schlußbestimmungen.

GOG - Gerichtsorganisationsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

Die nach diesem Gesetz dem Außensenat des Oberlandesgerichtes übertragenen Aufgaben hat bis zum 31. Dezember 1995 der Personalsenat des Oberlandesgerichtes wahrzunehmen.

In Kraft seit 01.07.1994 bis 31.12.9999
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