(1) Die bisherige Vorsteherin des Bezirksgerichts Enns ist von Amts wegen auf eine Planstelle für Richterinnen oder Richter bei Bezirks- oder Landesgerichten des Bundeslands Oberösterreich zu ernennen bzw. zu versetzen.
(2) Die Bundesministerin für Justiz hat vor dieser Versetzung ein Gutachten des Personalsenats (Außensenats) des Oberlandesgerichts Linz darüber einzuholen, zu welchem Gericht diese Versetzung erfolgen soll.
(3) Maßnahmen nach Abs. 1 und 2 sind innerhalb von sechs Monaten ab dem Inkrafttreten dieser Bestimmung zulässig.
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